Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2152604-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer) auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG (Programmierer) im Unternehmen XXXX GmbH ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Ersatzkraftverfahrens der GmbH 20 Personen zugewiesen wurden. Laut retournierter Bewerberliste hätten sich einige Personen nicht beworben, die restlichen Personen wären nicht geeignet gewesen, da keine Programmierkenntnisse vorhanden gewesen wären. Von diesen Personen haben nach Ansicht des AMS aber fünf Personen nachweislich Programmierkenntnisse, da eine entsprechende Ausbildung an der HTL, FH oder Universität vorliege und Berufspraxis vorhanden sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag des kosovarischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer) auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG (Programmierer) im Unternehmen römisch 40 GmbH ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines Ersatzkraftverfahrens der GmbH 20 Personen zugewiesen wurden. Laut retournierter Bewerberliste hätten sich einige Personen nicht beworben, die restlichen Personen wären nicht geeignet gewesen, da keine Programmierkenntnisse vorhanden gewesen wären. Von diesen Personen haben nach Ansicht des AMS aber fünf Personen nachweislich Programmierkenntnisse, da eine entsprechende Ausbildung an der HTL, FH oder Universität vorliege und Berufspraxis vorhanden sei.
2. Der Beschwerdeführer erhob anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde und focht den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit näheren Ausführungen an. Der Beschwerdeführer erfülle näher ausgeführt sämtliche Voraussetzungen (v.a. die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C und das erforderliche Bruttoentgelt). Kein/e der zugewiesenen Bewerber/innen sei fachlich geeignet gewesen, was der namentlich genannte Mitarbeiter der GmbH, welcher die Bewerbungsgespräche geführt habe, bestätigen könne. Das AMS habe nicht ausgeführt, welche 5 Personen zur Ausübung der Tätigkeit geeignet wären, und sei nicht in der Lage gewesen, eine geeignete Ersatzkraft zu finden. Zudem leide der Bescheid an einem Feststellungsmangel, da einerseits nicht wie angegeben 20 Personen, sondern lediglich 16 Personen zugewiesen wurden und auch nicht ausgeführt wurde, welche 5 davon das AMS als geeignet erachtet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstatten konnte. Das AMS habe auch nicht begründet, wie es zu dem Ergebnis komme, dass fünf Bewerber/innen aus seiner Sicht geeignet seien (Begründungsmangel).
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass unabhängig von dem Erlangen der Mindestpunktezahl nach Anlage C und Einhaltung der lohnrechtlichen Bedingungen für eine Schlüsselkraftzulassung gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 AuslBG (u.a. die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, siehe auch § 4b AuslbG Prüfung der Arbeitsmarktlage) erfüllt sein müssen. Das AMS machte konkrete Ausführungen zu den Qualifikationen von vier namentlich genannten Bewerber/innen. Weshalb mit keiner von diesen vier Personen daher kein Dienstverhältnis begründet werden konnte, sei seitens des AMS nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien alleine im Bundesland Wien rund 200 Programmierer mit entsprechender Qualifikation als arbeitsuchend vorgemerkt. Daher erscheint die Abdeckung des Arbeitskräftebedarfes der GmbH an einem Programmierer mit Arbeitsuchenden, welche über eine gleichwertige oder sogar höherwertige Qualifikation wie der Beschwerdeführer verfügen, durchaus realisierbar. Daher sei das Erfordernis des § 4 Absatz 1 AuslBG für die Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG bei der GmbH im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht gegeben. Vielmehr bestehe augenscheinlich ein ausschließliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers, der seit 14.5.2014 bereits als Ticketverkäufer in einem Dienstverhältnis zur GmbH stehe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass unabhängig von dem Erlangen der Mindestpunktezahl nach Anlage C und Einhaltung der lohnrechtlichen Bedingungen für eine Schlüsselkraftzulassung gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG (u.a. die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, siehe auch Paragraph 4 b, AuslbG Prüfung der Arbeitsmarktlage) erfüllt sein müssen. Das AMS machte konkrete Ausführungen zu den Qualifikationen von vier namentlich genannten Bewerber/innen. Weshalb mit keiner von diesen vier Personen daher kein Dienstverhältnis begründet werden konnte, sei seitens des AMS nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien alleine im Bundesland Wien rund 200 Programmierer mit entsprechender Qualifikation als arbeitsuchend vorgemerkt. Daher erscheint die Abdeckung des Arbeitskräftebedarfes der GmbH an einem Programmierer mit Arbeitsuchenden, welche über eine gleichwertige oder sogar höherwertige Qualifikation wie der Beschwerdeführer verfügen, durchaus realisierbar. Daher sei das Erfordernis des Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG für die Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG bei der GmbH im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nicht gegeben. Vielmehr bestehe augenscheinlich ein ausschließliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers, der seit 14.5.2014 bereits als Ticketverkäufer in einem Dienstverhältnis zur GmbH stehe.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig anwaltlich vertreten einen Vorlageantrag, in dem er darlegte, weshalb die vom AMS nunmehr genannten Bewerber/innen nicht über die erforderlichen Qualifikationen für die Tätigkeit verfügten. Da es sich 2017 bei der Tätigkeit "Programmierer" um einen Mangelberuf handle, sei nicht nachvollziehbar, dass eine derartig große Anzahl an potentiellen Ersatzkräften in Wien als arbeitssuchend vorgemerkt sei. Die GmbH habe zudem die Arbeitgebererklärung betreffend das Bruttomonatsgehalt auf EUR 2.995,-- erhöht.
5. Mit Schreiben vom XXXX legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage führte das AMS u.a. an, dass die GmbH in den letzten 12 Monaten vor Antragseinbringung zwei namentlich genannte Personen entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt habe und daher die Bedingung des § 4 Absatz 1 Ziffer 5 AuslBG nicht gegeben sei und damit der Beschwerdeführer nicht die Bedingung für seine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12 Ziffer 1 AuslBG erfülle.5. Mit Schreiben vom römisch 40 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Beschwerdevorlage führte das AMS u.a. an, dass die GmbH in den letzten 12 Monaten vor Antragseinbringung zwei namentlich genannte Personen entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt habe und daher die Bedingung des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 5 AuslBG nicht gegeben sei und damit der Beschwerdeführer nicht die Bedingung für seine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12, Ziffer 1 AuslBG erfülle.
5. Die Stellungnahme des AMS wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er nahm näher ausgeführt dahingehend Stellung, dass keine der vier genannten Personen die erforderlichen Kenntnisse für die Tätigkeit habe erbringen können. Es werde auch bestritten, dass ein ausschließliches Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers bestehe.
6. Der anwaltlich vertretenen GmbH wurden die Beschwerde, der Vorlageantrag und die Stellungnahme des AMS zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2016 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) beantragt. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am 29.11.1984 geboren. Er hat folgende Unterlagen vorgelegt: ein Abschlussdiplom für die professionelle Mittelschule vom Juni 2003, eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2016 an der Universität Wien als außerordentlicher Studierender (Fortsetzung) des Studiums "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang", die erste Seite eines ausländischen Arbeitsvertrags als Programmierer in der Zeit von 01.07.2011 bis 30.06.2013 (Kopie einer beglaubigten Übersetzung), ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom Juli 2016 und Zertifikate betreffend Ausbildungen im Bereich Programmierung aus den Jahren 2007, 2008 und 2012.
1.2. Der Beschwerdeführer soll als Programmierer für die XXXX GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden und mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 2.995,-- als Programmierer tätig werden.1.2. Der Beschwerdeführer soll als Programmierer für die römisch 40 GmbH im Ausmaß von 40 Wochenstunden und mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 2.995,-- als Programmierer tätig werden.
1.3. Das AMS hat ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt und der XXXX GmbH 16 Bewerberinnen zugewiesen.1.3. Das AMS hat ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt und der römisch 40 GmbH 16 Bewerberinnen zugewiesen.
1.4. Die XXXX GmbH hat vom 01.05.2016 bis 02.01.2017 XXXX und vom 01.06.2016 bis 14.03.2017 XXXX geringfügig beschäftigt. Für XXXX wurden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung nur betreffend zwei andere Dienstgeber gestellt und erteilt. Für XXXX wurde zwar eine Beschäftigungsbewilligung als Ticketverkäufer mit einem Arbeitsausmaß von 10 Wochenstunden mit Gültigkeit vom 15.03.2016 bis 14.03.2017 erteilt, das Dienstverhältnis wurde jedoch erst mit 01.06.2016 aufgenommen.1.4. Die römisch 40 GmbH hat vom 01.05.2016 bis 02.01.2017 römisch 40 und vom 01.06.2016 bis 14.03.2017 römisch 40 geringfügig beschäftigt. Für römisch 40 wurden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung nur betreffend zwei andere Dienstgeber gestellt und erteilt. Für römisch 40 wurde zwar eine Beschäftigungsbewilligung als Ticketverkäufer mit einem Arbeitsausmaß von 10 Wochenstunden mit Gültigkeit vom 15.03.2016 bis 14.03.2017 erteilt, das Dienstverhältnis wurde jedoch erst mit 01.06.2016 aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die erforderlichen Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zu 1.1.: Die Angaben zum Beschwerdeführer und seinen Qualifikationen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch vom AMS nicht in Zweifel gezogen.
Zu 1.2. Die Art der Tätigkeit, das Ausmaß und die Entlohnung ergeben sich aus der Arbeitgebererklärung, welche im Rahmen des Vorlageantrags hinsichtlich des Gehalts angepasst wurde.
Zu 1.3.: Die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens selbst ist unbestritten. Soweit es um die Qualifikation von vier namentlich genannten Bewerber/innen geht, waren hierzu keine Feststellungen zu treffen, da es für die Entscheidung nicht erforderlich war, zu klären, ob die vier namentlich genannten Bewerber/innen für die Stelle als Programmierer/in bei der GmbH ausreichend qualifiziert waren. Somit konnte auch von der Einvernahme des Mitarbeiters der GmbH, welcher die Vorstellungsgespräche geführt hat, abgesehen werden.
Zu 1.4.: Die Tätigkeit der beiden genannten Personen für die GmbH in den genannten Zeiträumen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, die GmbH hat sich dazu nicht geäußert. Diese sind auch durch Hauptverbandsauszüge belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
[...]
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
[...]
Gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.
Anlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBGAnlage C: - Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG
Qualifikation (maximal anrechenbare Punkte: 30)
* abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung: 20
* allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120: 25* allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120: 25
* Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer: 30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal anrechenbare Punkte: 10)
* Berufserfahrung (pro Jahr): 2
* Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr): 4
Sprachkenntnisse (maximal anrechenbare Punkte: 15)
* Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung:
10
* Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung: 15
Alter (maximal anrechenbare Punkte: 20)
* bis 30 Jahre 20
* bis 40 Jahre 15
Summe der maximal anrechenbare Punkte: 75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen: 15
Erforderliche Mindestpunkteanzahl: 50
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Dem Beschwerdeführer sind 25 Punkte für die Qualifikation (allgemeine Universitätsreife) und 15 Punkte für sein Alter im Zeitpunkt der Antragstellung (31 Jahre) sowie 15 Punkte für die Sprachkenntnisse (Nachweis B1 Deutschkenntnisse, Prüfung im Juli 2016) zuzuerkennen. In Summe erreicht der Beschwerdeführer daher jedenfalls 55 Punkte und überschreitet daher die Mindestpunkteanzahl der Anlage C von 50. Somit war auf die Frage der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung nicht mehr einzugehen.
Im Jahr 2017 beträgt das Mindestentgelt für über 30-Jährige gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG EUR 2.988,-- (Bemessungsgrundlage 2017: EUR 4.980, davon 60%). Die in Aussicht genommeine Entlohnung des Beschwerdeführers in der Höhe EUR 2.995,-- übersteigt das Mindestentgelt.Im Jahr 2017 beträgt das Mindestentgelt für über 30-Jährige gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG EUR 2.988,-- (Bemessungsgrundlage 2017: EUR 4.980, davon 60%). Die in Aussicht genommeine Entlohnung des Beschwerdeführers in der Höhe EUR 2.995,-- übersteigt das Mindestentgelt.
Somit liegen die Voraussetzungen der Mindestpunkteanzahl und des Mindesbruttoentgelts gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG vor.Somit liegen die Voraussetzungen der Mindestpunkteanzahl und des Mindesbruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG vor.
Dieser Paragraph verweist allerdings als weitere Voraussetzung auf die sinngemäße Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 mit Ausnahme der Z 1 AuslBG. Neben der Arbeitsmarktprüfung sind in § 4 Absatz 1 AuslBG noch weitere Voraussetzungen genannt. Ziffer 5 sieht vor, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt haben darf.Dieser Paragraph verweist allerdings als weitere Voraussetzung auf die sinngemäße Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffer eins, AuslBG. Neben der Arbeitsmarktprüfung sind in Paragraph 4, Absatz 1 AuslBG noch weitere Voraussetzungen genannt. Ziffer 5 sieht vor, dass der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt haben darf.
Im Beschwerdefall hat die GmbH in den zwölf Monaten vor der Antragseinbringung durch den Beschwerdeführer am 11.08.2016 zwei Personen entgegen den Bestimmungen des AuslBG geringfügig beschäftigt.
Gemäß § 7 Absatz 6 Ziffer 2 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz 6 Ziffer 2 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
Während für XXXX für die Tätigkeit bei der GmbH gar keine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, hat XXXX seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Wochen nach Laufzeitbeginn (15.03.2016), sondern erst am 01.06.2016 aufgenommen.Während für römisch 40 für die Tätigkeit bei der GmbH gar keine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, hat römisch 40 seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Wochen nach Laufzeitbeginn (15.03.2016), sondern erst am 01.06.2016 aufgenommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die GmbH hinsichtlich dieser Beschäftigungen einem Irrtum unterlegen sei (dass betreffend den Erstgenannten neben seiner Hauptbeschäftigung eine geringfügige Tätigkeit ohne zusätzliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für Künstler möglich sei bzw. zumal für den Zweitgenannten eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei), vermag nichts daran zu ändern, dass zwei Verstöße vorliegen.
Somit liegen zwei Verstöße der GmbH gegen das AuslBG wegen Beschäftigung von Dienstnehmern innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung durch den Beschwerdeführer vor.
Eine Wiederholung bereits gegeben, wenn zweimal Ausländer unerlaubt beschäftigt wurden. Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Verurteilungen nach dem AuslBG vorliegen (ständige Rechtsprechung, vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.03.1993, 92/09/0372 und VwGH 17.11.1994, 94/09/0249 zum damaligen Versagungsgrund des § 4 Absatz 3 Ziffer 12 AuslBG).Eine Wiederholung bereits gegeben, wenn zweimal Ausländer unerlaubt beschäftigt wurden. Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Verurteilungen nach dem AuslBG vorliegen (ständige Rechtsprechung, vergleiche dazu beispielsweise VwGH 18.03.1993, 92/09/0372 und VwGH 17.11.1994, 94/09/0249 zum damaligen Versagungsgrund des Paragraph 4, Absatz 3 Ziffer 12 AuslBG).
Da somit die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Ziffer 5 nicht gegeben ist, sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12b Ziffer 1 AuslBG jedenfalls nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war auch auf das Ersatzkraftverfahren nicht mehr einzugehen.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 5 nicht gegeben ist, sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 1 AuslBG jedenfalls nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund war auch auf das Ersatzkraftverfahren nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der illegalen Beschäftigung zweier Personen aus der Aktenlage geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der illegalen Beschäftigung zweier Personen aus der Aktenlage geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2152604.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017