Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AuslBG §4 Abs3Spruch
W167 2149564-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschäftigung der türkischen Staatsbürgerin XXXX , als Reisebüroassistentin abgelehnt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johannes STEINER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschäftigung der türkischen Staatsbürgerin römisch 40 , als Reisebüroassistentin abgelehnt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Reisebüroassistentin mit einer monatlichen Entlohnung von EUR 400,-- für eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Reisebüroassistentin mit einer monatlichen Entlohnung von EUR 400,-- für eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
2. Mit Bescheid vom XXXX lehnte das AMS den Antrag ab. Begründet führte das AMS aus, die türkische Staatsangehörige habe keine Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 vorgelegt und daher den Aufenthaltszweck des Studiums nicht nachgewiesen. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einheitlich befürwortet und es liege auch keine der sonst im § 4 Abs 3 AuslbG genannten Voraussetzungen vor.2. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte das AMS den Antrag ab. Begründet führte das AMS aus, die türkische Staatsangehörige habe keine Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 vorgelegt und daher den Aufenthaltszweck des Studiums nicht nachgewiesen. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einheitlich befürwortet und es liege auch keine der sonst im Paragraph 4, Absatz 3, AuslbG genannten Voraussetzungen vor.
3. In ihrer Beschwerde führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) im Wesentlichen aus, das AMS sei auf die Stellungnahme vom 08.11.2016 nicht eingegangen. Darüber hinaus sei das AMS seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es habe nämlich nicht erhoben, ob die türkische Staatsangehörige vor Ablauf des Aufenthaltstitels um Verlängerung angesucht hat bzw. wie der Stand des Verfahrens ist. Bei Verlängerung des Aufenthaltstitels Studierender sei nämlich davon auszugehen, dass sie zum Zwecke des Studiums rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Dass die türkische Staatsangehörige zeitlich aufgrund des Abschlusses des Vorstudienlehrganges die Anmeldung für das Aufnahmeverfahren verpasst habe, beseitige nicht zwangsläufig den zweck des Aufenthaltes in Österreich, zumal eine Anmeldung im nächsten Jahr möglich sei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS begründete die Abweisung damit, dass ein Ausländer unabhängig von seiner aufenthaltsrechtlichen Situation ein ordentliches oder außerordentliches Studium betreiben müsse, um § 4 Abs. 3 Ziff 6 AuslBG zu erfüllen. Die türkische Staatsangehörige könne nach dem vorliegenden Sachverhalt frühestens im Sommersemester 2017 inskribieren. Daher sei sie auch nicht als Studierende im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren und daher keine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dieser Bestimmung zulässig. Aufgrund ihres vorgesehenen Einsatzes sei sie auch nicht der Personengruppe der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zuzuordnen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS begründete die Abweisung damit, dass ein Ausländer unabhängig von seiner aufenthaltsrechtlichen Situation ein ordentliches oder außerordentliches Studium betreiben müsse, um Paragraph 4, Absatz 3, Ziff 6 AuslBG zu erfüllen. Die türkische Staatsangehörige könne nach dem vorliegenden Sachverhalt frühestens im Sommersemester 2017 inskribieren. Daher sei sie auch nicht als Studierende im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren und daher keine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dieser Bestimmung zulässig. Aufgrund ihres vorgesehenen Einsatzes sei sie auch nicht der Personengruppe der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zuzuordnen.
5. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag.
6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. 7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des AMS teil. Die türkische Staatsangehörige ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Erörtert wurde insbesondere der aktuelle Verfahrensstand betreffend den Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten und die Frage, ob sie aktuell inskribiert ist.7. 7. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des AMS teil. Die türkische Staatsangehörige ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Erörtert wurde insbesondere der aktuelle Verfahrensstand betreffend den Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten und die Frage, ob sie aktuell inskribiert ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Die türkische Staatsangehörige ist seit 12.03.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war von 04.09.2015 bis 31.12.2016 bei der WGKK gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Die türkische Staatsangehörige ist in Österreich bisher keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.1.1. Die türkische Staatsangehörige ist seit 12.03.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war von 04.09.2015 bis 31.12.2016 bei der WGKK gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbstversichert. Die türkische Staatsangehörige ist in Österreich bisher keiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1.2. Die türkische Staatsangehörige war und ist im Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 an keiner österreichischen Universität inskribiert.
1.3. Die Aufenthaltsbewilligung „Studierender" der türkischen Staatsangehörigen war bis zum 01.10.2016 gültig. Die türkische Staatsangehörige hat am 16.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerungsantrag) "Studierender" gestellt. Über diesen Antrag hat die zuständige Behörde bisher nicht entschieden, da noch keine Inskriptionsbestätigung vorgelegt werden konnte.
1.4. Die Familie der türkischen Staatsangehörigen lebt in der Türkei.
1.5. Die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin ist noch aufrecht. Bisher war die türkische Staatsangehörige für die Beschwerdeführerin nicht tätig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen wurden auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie der Befragung in der mündlichen Verhandlung getroffen.
Zu 1.1.: Die Angaben zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben zum Hauptwohnsitz und dazu, dass die türkische Staatsangehörige in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergeben sich aus dem ZMR und dem Hauptverbandsauszug.
Zu 1.2. und 1.3.:
Für das Studienjahr 2016/17 wurde keine Inskription behauptet oder nachgewiesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung bestätigt, dass eine Inskription erst für das Wintersemester 2017/18 erfolgen wird.
Unbeachtlich ist für die Feststellungen, dass ein Studienbeginn für das Bachelorstudium XXXX jeweils nur zum Wintersemester und nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens möglich ist (wie die türkische Staatsangehörige selbst vorgebracht hat und was auch auf der Homepage der Universität Wien ersichtlich ist) und warum der Studienbeginn nicht bereits im Studienjahr 2016/17 erfolgte. Auch die Tatsache, dass alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium erfüllen und sich bis 15.05.2017 für das Aufnahmeverfahren registriert haben, für das Studienjahr 2017/18 für XXXX zugelassen werden könnenUnbeachtlich ist für die Feststellungen, dass ein Studienbeginn für das Bachelorstudium römisch 40 jeweils nur zum Wintersemester und nach Durchlaufen eines Aufnahmeverfahrens möglich ist (wie die türkische Staatsangehörige selbst vorgebracht hat und was auch auf der Homepage der Universität Wien ersichtlich ist) und warum der Studienbeginn nicht bereits im Studienjahr 2016/17 erfolgte. Auch die Tatsache, dass alle Personen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium erfüllen und sich bis 15.05.2017 für das Aufnahmeverfahren registriert haben, für das Studienjahr 2017/18 für römisch 40 zugelassen werden können
(https://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/aufnahme-und-eignungsverfahren/ XXXX / [22.06.2017]), ändert nichts daran, dass die türkische Staatsangehörige nicht für das Studienjahr 2016/17 inskribiert war.(https://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/aufnahme-und-eignungsverfahren/ römisch 40 / [22.06.2017]), ändert nichts daran, dass die türkische Staatsangehörige nicht für das Studienjahr 2016/17 inskribiert war.
Die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung der türkischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem sich auch der Verlängerungsantrag befindet. In der Verhandlung teilte der Rechtsvertreter den aktuellen Verfahrensstand mit.
Zu 1.4. und 1.5.: Die Feststellungen erfolgten aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters in der Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Gemäß § 4 Absatz 3 Ziffer 6 darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG).Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 Ziffer 6 darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG).
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die türkische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen § 4 Absatz 3 Ziffer 6 AuslBG nicht, da ihr derzeit unstrittig keine Aufenthaltsbewilligung Studierender erteilt wurde und sie auch aktuell (Sommersemester 2017) an keiner österreichischen Universität inskribiert ist. Somit ist sie derzeit nicht als Studierende im Sinn der genannten Vorschrift anzusehen.Die türkische Staatsangehörige erfüllt die Voraussetzungen Paragraph 4, Absatz 3 Ziffer 6 AuslBG nicht, da ihr derzeit unstrittig keine Aufenthaltsbewilligung Studierender erteilt wurde und sie auch aktuell (Sommersemester 2017) an keiner österreichischen Universität inskribiert ist. Somit ist sie derzeit nicht als Studierende im Sinn der genannten Vorschrift anzusehen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung ist eindeutig.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, StudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2149564.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017