RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 legt es nahe, die Bestimmung so auszulegen, dass sie den Konsenswerber (bei der Projektsgestaltung) und die Behörde (bei der Vorschreibung von Auflagen) dazu verpflichtet, alle technischen und sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten, die zur Minimierung der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild möglich und sinnvoll sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuschöpfen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die trotz Ausschöpfung dieser Gestaltungsmöglichkeiten noch verbleiben, sind kein Grund für eine Versagung der Genehmigung. § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 enthält demnach keine absolute Grenze einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, an der die Einhaltung dieser Vorschrift gemessen werden könnte. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 lit h legcit ist vielmehr an den eingesetzten Mitteln zur Minimierung des Eingriffes zu messen. Sind diese ausgeschöpft, ist der Zielvorgabe des § 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 Genüge getan.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070101.X07

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten