Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W220 1318543-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 623723203-150863389, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 623723203-150863389, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
W220 1318543-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 623723203-150863389, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl. 623723203-150863389, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W220.1318543.3.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017