TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/23 W136 2126326-2

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W136 2126326-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Florian KUCH, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 11/8, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, GZ 730-64-DKS/12, vom 12.08.2016, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Florian KUCH, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 11/8, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, GZ 730-64-DKS/12, vom 12.08.2016, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) ist Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer (Beamter der Verwendungsgruppe MBUO1) und führt den Dienstgrad Vizeleutnant.

2. Über den BF wurde mit Disziplinarerkenntniss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 11.05.2016 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von dreieinhalb Monatsbezügen verhängt und am 17.05.2016 zugestellt.

3. Am 18.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein auf § 40 VwGVG gestützter Verfahrenshilfeantrag des BF ein, aus dem allerdings nicht ersichtlich war, um welche Disziplinarkommission es sich handelt (fehlende Bezeichnung der belangten Behörde, Bescheid nicht beigelegt). Dieser Antrag wurde vom BVwG mit Note vom 04.08.2016 gemäß §§ 17 und 40 Abs. 2 VwGVG iVm § 6 AVG der belangten Behörde weitergeleitet, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde vorgelegt worden war.3. Am 18.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein auf Paragraph 40, VwGVG gestützter Verfahrenshilfeantrag des BF ein, aus dem allerdings nicht ersichtlich war, um welche Disziplinarkommission es sich handelt (fehlende Bezeichnung der belangten Behörde, Bescheid nicht beigelegt). Dieser Antrag wurde vom BVwG mit Note vom 04.08.2016 gemäß Paragraphen 17 und 40 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG der belangten Behörde weitergeleitet, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde vorgelegt worden war.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf § 40 Abs. 2 VwGVG stützte.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde ihre Zuständigkeit auf Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG stützte.

5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 01.09.2016 beantragte der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihm Verfahrenshilfe zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde Beschwerde gegen das unter Punkt 1. angeführte Disziplinarerkenntnis erhoben.

6. Mit Schriftsatz vom 18.11.2016, einlangend am 24.11.2016, wurden die Beschwerden und der Verwaltungsakt dem BVwG von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren am 22.12.2016 der Gerichtsabteilung W136 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. § 40 VwGVG in der vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung lautete (auszugsweise):1. Paragraph 40, VwGVG in der vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung lautete (auszugsweise):

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

.."

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG einzubringen ist, hat stets das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz (im Zusammenhalt mit Abs. 3 erster Satz) VwGVG über diesen Antrag zu entscheiden (siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 40 Anm 6).Unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG einzubringen ist, hat stets das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz (im Zusammenhalt mit Absatz 3, erster Satz) VwGVG über diesen Antrag zu entscheiden (siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 40, Anmerkung 6).

Nach dem Gesagten war die belangte Behörde daher – auch wenn sie Einbringungsstelle im Sinne des § 40 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde ist - nicht zuständig, über den Antrag des BF abzusprechen oder ihn wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war die belangte Behörde daher – auch wenn sie Einbringungsstelle im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde ist - nicht zuständig, über den Antrag des BF abzusprechen oder ihn wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Die (ersatzlose) Behebung eines Bescheides infolge Unzuständigkeit der Behörde stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH vom 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).

Das Bundesverwaltungsgericht wird in weiterer Folge über den Antrag auf Verfahrenshilfe entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2126326.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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