Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W131 2160979-2/17E
W131 2160979-3/3E
W131 2160979-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem mit 42 Losen eingeleiteten Vergabeverfahren "Kontinenzartikel, PrNr. 2017-9" der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt (= AUVA = AG) und dem insoweit gegen eine Widerrufsentscheidung bei den Losen 2 bis 7 dieser Vergabe gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin XXXX . (samt dem mit dem Nachprüfungsantrag verbundenen Gebührenersatzbegehren und unter Berücksichtigung insbesondere eines weiteren Eventual - Feststellungsantrags) nach Antragszurückziehung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem mit 42 Losen eingeleiteten Vergabeverfahren "Kontinenzartikel, PrNr. 2017-9" der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt (= AUVA = AG) und dem insoweit gegen eine Widerrufsentscheidung bei den Losen 2 bis 7 dieser Vergabe gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin römisch 40 . (samt dem mit dem Nachprüfungsantrag verbundenen Gebührenersatzbegehren und unter Berücksichtigung insbesondere eines weiteren Eventual - Feststellungsantrags) nach Antragszurückziehung beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren betreffend die Widerrufsentscheidung bei den Losen 2 bis 7 dieser Vergabe und das Verfahren über die zwei Gebührenersatzanträge, die in Relation zum Nachprüfungsantrag und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt worden sind, werden hiermit förmlich eingestellt.
B)
Die Revision gegen die vorstehenden Einstellungsbeschlüsse ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision gegen die vorstehenden Einstellungsbeschlüsse ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin (= ASt) stellte, zugewiesen am 09.06.2017, den im Spruch bezeichneten Nachprüfungsantrag und verband damit den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie einen Eventualfeststellungsantrag und drei Gebührenersatzbegehren (getrennt für den Nachprüfungs-, Eventualfeststellungs- und eV – Antrag, wobei der Gebührenersatzantrag betreffend den Eventualfeststellungsantrag gleichfalls als eventualiter gestellt formuliert wurde).
Das Nachprüfungsverfahren trägt die Verfahrenszahl W131 2160979-2, das bei Antragstellung am 09.06.2017 denkbar gesondert zu erledigende Eventualfeststellungsverfahren die Verfahrenszahl W131 2160979-3 und das Verfahren betreffend die drei Gebührenersatzanträge die Verfahrenszahl W131 2160979-4.
Nach Erledigung des eV – Antrags zur Verfahrenszahl W131 2160979-1 zog die ASt mit zwei Eingaben definitiv sämtliche am 09.06.2017 gestellten Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Über den Verfahrensgang hinaus ist ausdrücklich (nochmals) festzustellen, dass die eine Erledigungspflicht des BVwG begründenden Anträge auf Nachprüfung und auf Gebührenersatz bereits zurückgezogen sind.
Zusätzlich wurde mit der OZ 15 aus dem Nachprüfungsverfahren zu W131 2160979-2 auch der Eventualfeststellungsantrag zurückgezogen, der darauf zurückgeht, dass die AUVA neben einer Widerrufsentscheidung vom 30.05.2012 gleichzeitig auch eine Bekanntmachung an das Amtsblatt der EU versandt hatte, die – verfügbar am 02.06.2017 – als Widerrufserklärung deutbar beurteilt wurde.
Mit diesem Eventualfeststellungsantrag war auch ein eventualiter gestellter Gebührenersatzantrag verbunden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A) Zu den Einstellungen
3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Einstellungen ausgesprochen.
3.2.1. Klarzustellen ist dabei, dass Eventualanträge wie der gegenständliche Eventualfeststellungsantrag nur dann eine Erledigungspflicht begründen, wenn über den Hauptantrag bereits (jedenfalls nach einer zulässigen Bedingungsformulierung: zurück- oder abweislich) entschieden wurde, VwGH Zl 2013/11/0103.
3.2.2. Vor Eintritt eines definierten Eventualfalls darf mangels Zuständigkeit gar nicht über den Eventualantrag entschieden werden, VwGH Zl 2013/11/0103.
Da nach gegenständlicher Auslösung der Widerrufssperrwirkung durch die Verständigung gemäß § 328 Abs 5 BVergG, durch die vorangehend durch die Widerrufsentscheidung gemäß § 140 BVergG ausgelöste Sperrwirkung und durch die Sperrwirkung gemäß § 329 BVergG im Gefolge der am 19.06.2017 erlassenen eV (bis zur Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) noch kein wirksamer Widerruf erklärt werden konnte, ist gegenständlich nach Beurteilung des BVwG über den hier relevanten Eventualfeststellungsantrag bereits mangels Bedingungseintritts (- dh: mangels Vorliegens einer wirksamen Widerrufserklärung -) noch gar nicht entscheidbar gewesen, dies unbeschadet der Frage, ob gegenständlich überhaupt eine zulässige Eventualbedingung formuliert und insoweit ein wirksamer Eventualantrag gestellt worden war, siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 112.Da nach gegenständlicher Auslösung der Widerrufssperrwirkung durch die Verständigung gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG, durch die vorangehend durch die Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 140, BVergG ausgelöste Sperrwirkung und durch die Sperrwirkung gemäß Paragraph 329, BVergG im Gefolge der am 19.06.2017 erlassenen eV (bis zur Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) noch kein wirksamer Widerruf erklärt werden konnte, ist gegenständlich nach Beurteilung des BVwG über den hier relevanten Eventualfeststellungsantrag bereits mangels Bedingungseintritts (- dh: mangels Vorliegens einer wirksamen Widerrufserklärung -) noch gar nicht entscheidbar gewesen, dies unbeschadet der Frage, ob gegenständlich überhaupt eine zulässige Eventualbedingung formuliert und insoweit ein wirksamer Eventualantrag gestellt worden war, siehe dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 112.
Mangels Entscheidungspflicht über den Eventualfeststellungsantrag musste dementsprechend nach hier vertretener Auffassung kein diesbezüglicher Einstellungsbeschluss gefasst werden, womit auch dahinstehen kann, ob selbiger nach dem schlichten Wortlaut des § 292 BVergG im Senat oder analog zur Nachprüfungsverfahrenseinstellung gemäß § 292 durch den Einzelrichter zu fassen gewesen wäre.Mangels Entscheidungspflicht über den Eventualfeststellungsantrag musste dementsprechend nach hier vertretener Auffassung kein diesbezüglicher Einstellungsbeschluss gefasst werden, womit auch dahinstehen kann, ob selbiger nach dem schlichten Wortlaut des Paragraph 292, BVergG im Senat oder analog zur Nachprüfungsverfahrenseinstellung gemäß Paragraph 292, durch den Einzelrichter zu fassen gewesen wäre.
3.2.3. Aus dem gleichem Grunde (des fehlenden Bedingungseintritts) musste beim Eventualgebührenersatzbegehren iZm dem Eventualfeststellungsantrag kein Einstellungsbeschluss gefasst werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Einstellungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Einstellungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Bedingung, Einstellung, einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2160979.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017