TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/23 W128 2113862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §13b Abs1
GehG §13e Abs1
GehG §13e Abs8
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch

W128 2113862-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 30.06.2015, Zl. PA-045/15-A02, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft vom 30.06.2015, Zl. PA-045/15-A02, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Beamter und wurden bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß §14 BDG mit Ablauf des 31. Mai 2010 bei der Christophorus Reiseveranstaltungs GmbH (FN 138513x) verwendet.

2. Mit einem undatierten Antrag, der am 17.02.2015 bei der belangten Behörde einlangte, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag am 17.02.2015 eingelangt sei und sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt darstelle:

"Sie wurden am 11. November 1957 geboren, sind der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und wurden bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG mit Ablauf des 31. Mai 2010 bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet."Sie wurden am 11. November 1957 geboren, sind der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und wurden bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG mit Ablauf des 31. Mai 2010 bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet.

Sie befanden sich von 11. Dezember 2006 bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2010 durchgehend in Krankenstand.

Im Jahr 2010, dem Jahr Ihrer Ruhestandsversetzung, hatten Sie Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd §3 Abs. 2 GehG für Mai 2010 betrug € 2. 718,50 brutto.Im Jahr 2010, dem Jahr Ihrer Ruhestandsversetzung, hatten Sie Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd §3 Absatz 2, GehG für Mai 2010 betrug € 2. 718,50 brutto.

Im Jahr 2009 hatten Sie ebenfalls Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd § 3 Abs. 2 GehG im Dezember 2009 betrug € 2.718,50 brutto.Im Jahr 2009 hatten Sie ebenfalls Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG im Dezember 2009 betrug € 2.718,50 brutto.

Im Jahr 2008 hatten Sie Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd § 3 Abs. 2 GehG im Dezember 2008 betrug € 2. 327,02 brutto.Im Jahr 2008 hatten Sie Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen Sie keine konsumierten. Ihre Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Ihr Bezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG im Dezember 2008 betrug € 2. 327,02 brutto.

Am 17. Februar 2015 brachte der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats der OBB-Postbus GmbH, Herr XXXX, bei dem beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt Ihren undatierten Antrag auf Gewährung von Urlaubsersatzleistung ein."Am 17. Februar 2015 brachte der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats der OBB-Postbus GmbH, Herr römisch 40 , bei dem beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt Ihren undatierten Antrag auf Gewährung von Urlaubsersatzleistung ein."

Auf Grundlage des ermittelten Sachverhaltes sei beabsichtigt, den Antrag auf Urlaubsersatzleistung abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 12.03.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er diese Entscheidung nicht akzeptieren werde ("Ich erhebe Einspruch ". Er habe den Antrag bereits am 30.12.2013 bei der Post aufgegeben. Dem Schreiben beigelegt war eine Information der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, der undatierte Antrag, eine Rechnung der Österreichischen Post AG vom 30.12.2013 sowie eine Tabelle, die den Unterscheid zwischen dem Vorhalt seines Bruttogehalt und seinem Lohnzettel aufzeigt. Demnach habe der Beschwerdeführer ein Bruttogehalt im Mai 2010 von €

1.994,11, im Dezember 2009 von € 2.991,12 und im Dezember 2008 von €

2.828,08 bezogen.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen Verspätung abgewiesen. In der Begründung wurden die Feststellungen über die Bruttobezüge in den Monaten Mai 2010, Dezember 2009 und Dezember 2008 wiederholt und ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen verjähre, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei.

Die Urlaubsersatzleistung gebühre im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 nur auf Antrag und sei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.Die Urlaubsersatzleistung gebühre im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 nur auf Antrag und sei der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.

Das Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210/2013 sei am 27.12.2013 kundgemacht wordenDas Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210 aus 2013, sei am 27.12.2013 kundgemacht worden

Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.05.2010 aus dem Dienststand ausschieden sei, begann am 01. Juni 2010 die Verjährungsfrist für Ansprüche zu laufen, die der Beschwerdeführer mit Ausscheiden aus dem Dienststand erworben habe. Entsprechend der "Einrechnung" gemäß § 13e Abs. 8 GehG sei die Frist am Montag, dem 26.01.2015 abgelaufen.Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.05.2010 aus dem Dienststand ausschieden sei, begann am 01. Juni 2010 die Verjährungsfrist für Ansprüche zu laufen, die der Beschwerdeführer mit Ausscheiden aus dem Dienststand erworben habe. Entsprechend der "Einrechnung" gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG sei die Frist am Montag, dem 26.01.2015 abgelaufen.

Da der Beschwerdeführer vor dem 01.01.2014 aus dem Dienststand ausschieden sei, seine Urlaubsersatzleistung daher nur über Antrag zuzusprechen sei, und sein Antrag auf Urlaubsersatzleistung erst am 17.02.2015 beim Personalamt eingegangen sei, sei sein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung somit verjährt.

Der bereits am 30.12.2013 per Post an die Österreichische Post AG übersandte Antrag auf Urlaubsersatzleistung habe die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht, da die Österreichische Post AG (bzw. das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt) für Verfahren betreffend seine Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG nicht die zuständige Behörde ist. Als gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Beamter sei gemäß § 17 Abs. 2 PTSG für seine dienst- und pensionsrechtlichen Verfahren das beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichtete Personalamt die zuständige Behörde. Eine etwaige Weiterleitung von einer unzuständigen an die zuständige Behörde erfolge jedoch gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters und unterbricht nicht die Verjährung. Der am 30.12.2013 zur Post gegebene Antrag sei nie bei dem beim Vorstand der österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt eingelangt.Der bereits am 30.12.2013 per Post an die Österreichische Post AG übersandte Antrag auf Urlaubsersatzleistung habe die Verjährung nicht zu unterbrechen vermocht, da die Österreichische Post AG (bzw. das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt) für Verfahren betreffend seine Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 13 e, GehG nicht die zuständige Behörde ist. Als gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Beamter sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, PTSG für seine dienst- und pensionsrechtlichen Verfahren das beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichtete Personalamt die zuständige Behörde. Eine etwaige Weiterleitung von einer unzuständigen an die zuständige Behörde erfolge jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr des Einschreiters und unterbricht nicht die Verjährung. Der am 30.12.2013 zur Post gegebene Antrag sei nie bei dem beim Vorstand der österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt eingelangt.

Abschließend wurde erörtert, dass das "volle Gehalt" iSd § 3 Abs. 2 GehG sich vom Bruttogehalt auf dem Lohnzettel auf Grund von Kürzungen und Zulagen unterscheide.Abschließend wurde erörtert, dass das "volle Gehalt" iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG sich vom Bruttogehalt auf dem Lohnzettel auf Grund von Kürzungen und Zulagen unterscheide.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2015 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, sein Ansuchen um Auszahlung des nicht verbrauchten und nicht verfallenen Urlaubs habe er – wie auch im bekämpften Bescheid festgehalten worden sei - fristgerecht am 30.12.2013 - an den Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, XXXX gesendet. Als Beweis, dass sein Ansuchen dort eingelangt sei, lege er die Eingangsliste der im Sekretariat des Vorsitzenden eingelangten Anträge bei. Der Vorsitzende habe zwei Büros und sei vorwiegend am Sitz der Österr. Post AG physisch anwesend. Daher auch die Anschrift der Österr. Post AG auf seinem Ansuchen. Sein Antrag sei dann fristgerecht am 19.02.2014 an das für den Postbus zuständige Gewerkschaftsvorstandsmitglied XXXX zur Weiterleitung an das Personalamt der Österr. Postbus AG übergeben worden. Die fristgerechte Abgabe bei der Gewerkschaft gelte auch als fristgerecht für den Dienstgeber. Diese Vorgehensweise sei im Unternehmen jahrelang so gepflegt und anerkannt worden.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, sein Ansuchen um Auszahlung des nicht verbrauchten und nicht verfallenen Urlaubs habe er – wie auch im bekämpften Bescheid festgehalten worden sei - fristgerecht am 30.12.2013 - an den Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, römisch 40 gesendet. Als Beweis, dass sein Ansuchen dort eingelangt sei, lege er die Eingangsliste der im Sekretariat des Vorsitzenden eingelangten Anträge bei. Der Vorsitzende habe zwei Büros und sei vorwiegend am Sitz der Österr. Post AG physisch anwesend. Daher auch die Anschrift der Österr. Post AG auf seinem Ansuchen. Sein Antrag sei dann fristgerecht am 19.02.2014 an das für den Postbus zuständige Gewerkschaftsvorstandsmitglied römisch 40 zur Weiterleitung an das Personalamt der Österr. Postbus AG übergeben worden. Die fristgerechte Abgabe bei der Gewerkschaft gelte auch als fristgerecht für den Dienstgeber. Diese Vorgehensweise sei im Unternehmen jahrelang so gepflegt und anerkannt worden.

7. Am 07.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist mit Ablauf des 31.05.2010 aus dem Dienststand ausschieden.

Er befand sich von 11. Dezember 2006 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2010 durchgehend in Krankenstand.

Im Jahr 2010 hatte er Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte. Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Sein Bezug iSd §3 Abs. 2 GehG für Mai 2010 betrug € 2. 718,50 brutto.Im Jahr 2010 hatte er Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte. Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und Sein Bezug iSd §3 Absatz 2, GehG für Mai 2010 betrug € 2. 718,50 brutto.

Im Jahr 2009 hatten er ebenfalls Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und sein Bezug iSd § 3 Abs. 2 GehG im Dezember 2009 betrug € 2.718,50 brutto.Im Jahr 2009 hatten er ebenfalls Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und sein Bezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG im Dezember 2009 betrug € 2.718,50 brutto.

Im Jahr 2008 hatten er Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte. Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und sein Bezug iSd § 3 Abs. 2 GehG im Dezember 2008 betrug € 2. 327,02 brutto.Im Jahr 2008 hatten er Anspruch auf 240 Stunden Erholungsurlaub, von denen er keine konsumierte. Seine Wochendienstzeit betrug in diesem Jahr durchgehend 40 Stunden und sein Bezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG im Dezember 2008 betrug € 2. 327,02 brutto.

Am 30.12.2013 gab er einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung, adressiert an die Österreichische Post AG, Unternehmenszentrale, Haidingergasse 1, 1030 Wien, zur Post. Dieser Antrag langte bei dem beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt nie ein.

Die Frist zur Geltendmachung der Urlaubsersatzleistung endete mit Montag, dem 26.01.2015.

Dass ein am 19.02.2014 an den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats der ÖBB-Postbus GmbH XXXX zur Weiterleitung an das Personalamt übergebener Antrag vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Personalamt eingelangt sei, konnte nicht festgestellt werden.Dass ein am 19.02.2014 an den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrats der ÖBB-Postbus GmbH römisch 40 zur Weiterleitung an das Personalamt übergebener Antrag vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Personalamt eingelangt sei, konnte nicht festgestellt werden.

Am 17.02.2015 brachte der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats der ÖBB-Postbus GmbH, Herr XXXX, beim Leiter des Bereichs Personal der ÖBB-Postbus GmbH, Herrn XXXX, MSc, einen undatierten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Urlaubsersatzleistung ein. Dieser leitete den Antrag am selben Tag, an das beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichtete Personalamt weiter.Am 17.02.2015 brachte der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats der ÖBB-Postbus GmbH, Herr römisch 40 , beim Leiter des Bereichs Personal der ÖBB-Postbus GmbH, Herrn römisch 40 , MSc, einen undatierten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Urlaubsersatzleistung ein. Dieser leitete den Antrag am selben Tag, an das beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichtete Personalamt weiter.

Der Antrag trägt einen Stempelaufdruck "Österreichische Postbus AG eingelangt 17.02.2015"

Dieser Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Zur Verjährung des Anspruches wird auf die Ausführungen unter 2.3.3. verwiesen. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nie entgegen, vermeinte jedoch, dass die Übergabe seines Antrages am 19.02.2014 an die Gewerkschaft als "fristgerecht für den Dienstgeber" gelte.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.2.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall ge-mäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin im gegenständlichen Fall ge-mäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

2.3. Zu A)

2.3.1. Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Gemäß § 13e Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

Gemäß § 13e Abs. 1 GehG gebührt die Urlaubsersatzleistung im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.Gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt die Urlaubsersatzleistung im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2.3.2. Der Beschwerdeführer schied mit Ablauf des 31.05.2010 aus dem Dienststand aus. Somit begann die Verjährungsfrist für Ansprüche, die mit Ausscheiden aus dem Dienststand erworben wurden am 01.06.2010 zu laufen und endete am 01.06.2013. Gemäß § 13e Abs. 8 GehG ist jedoch der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210/2013 (d.i. 27.12.2013) nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen. Dieser Zeitraum beträgt 1 Jahr, 7 Monate und 24 Tage. Unter Berücksichtigung dessen lief die Frist somit am Montag, dem 26.01.2015 ab.2.3.2. Der Beschwerdeführer schied mit Ablauf des 31.05.2010 aus dem Dienststand aus. Somit begann die Verjährungsfrist für Ansprüche, die mit Ausscheiden aus dem Dienststand erworben wurden am 01.06.2010 zu laufen und endete am 01.06.2013. Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG ist jedoch der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 210 aus 2013, (d.i. 27.12.2013) nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen. Dieser Zeitraum beträgt 1 Jahr, 7 Monate und 24 Tage. Unter Berücksichtigung dessen lief die Frist somit am Montag, dem 26.01.2015 ab.

Da der Antrag auf Urlaubsersatzleistung erst am 17.02.2015 beim Personalamt einging, ist der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung somit verjährt.

2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Beschwerde "fristgerecht am 19.02.2014 an das für den Postbus zuständige Gewerkschaftsmitglied XXXX zur Weiterleitung an das Personalamt der Österr. Postbus AG übergeben" habe, und verwies dazu auf ein entsprechendes E-Mail. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, dass zur Unterbrechung der Verjährung die Übergabe an die Personalvertretung geeignet ist. Gemäß § 13b Abs. 1 muss der Anspruch innerhalb des Verjährungszeitraumes geltend gemacht werden. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag auch fristgerecht bei der Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064). Der Antrag wurde jedoch bei einem unzuständigen Personalvertretungsorgan eingebracht, daher erfolgte die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als das Personalvertretungsorgan keine Behörde im Sinne des § 6 AVG ist und sie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub nicht trifft. Die Frist ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/08/0160). Nach "interner" Weiterleitung des Schriftstücks langte die Beschwerde jedoch erst am 17.02.2015 – und somit verspätet - beim zuständigen Personalamt ein (vgl. den festgestellten Stempel). Dadurch blieb die Frist gemäß § 13b GehG auch unter Berücksichtigung der Einrechnung gemäß § 13e Abs. 8 GehG nicht gewahrt, was zur Verjährung des Anspruches führte.2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Beschwerde "fristgerecht am 19.02.2014 an das für den Postbus zuständige Gewerkschaftsmitglied römisch 40 zur Weiterleitung an das Personalamt der Österr. Postbus AG übergeben" habe, und verwies dazu auf ein entsprechendes E-Mail. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, dass zur Unterbrechung der Verjährung die Übergabe an die Personalvertretung geeignet ist. Gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, muss der Anspruch innerhalb des Verjährungszeitraumes geltend gemacht werden. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass der Antrag auch fristgerecht bei der Behörde einlangt vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064). Der Antrag wurde jedoch bei einem unzuständigen Personalvertretungsorgan eingebracht, daher erfolgte die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als das Personalvertretungsorgan keine Behörde im Sinne des Paragraph 6, AVG ist und sie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub nicht trifft. Die Frist ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/08/0160). Nach "interner" Weiterleitung des Schriftstücks langte die Beschwerde jedoch erst am 17.02.2015 – und somit verspätet - beim zuständigen Personalamt ein vergleiche den festgestellten Stempel). Dadurch blieb die Frist gemäß Paragraph 13 b, GehG auch unter Berücksichtigung der Einrechnung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG nicht gewahrt, was zur Verjährung des Anspruches führte.

2.3.4. Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 17.04.2013).2.3.4. Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 17.04.2013).

Die belangte Behörde hat demgemäß die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e Abs. 5 GehG ermittelt und in weiterer Folge zu Recht festgestellt, dass der Anspruch verjährt ist.Die belangte Behörde hat demgemäß die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG ermittelt und in weiterer Folge zu Recht festgestellt, dass der Anspruch verjährt ist.

2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:2.4.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich - wie unter Punkt

2.3 dargestellt - als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.2.3 dargestellt - als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsfristen, Geltendmachung, Ruhestandsbeamter,
Urlaubsersatzleistung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2113862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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