TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/23 W106 2122795-1

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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Entscheidungsdatum

23.06.2017

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W106 2122795-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.01.2016, Zl. 252.419/26-I/1/b/16, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 nach der am 09.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.01.2016, Zl. 252.419/26-I/1/b/16, betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach der am 09.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15b BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(23.06.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskriminalamt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter (E2a) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskriminalamt.

Der BF beantragte am 15.04.2014 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 teilte die Dienstbehörde dem BF das durchgeführte Erhebungsergebnis mit. Demnach habe die Behörde für die Berechnung den Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen des dem Antrag folgenden Monatsletzten, somit den Zeitraum von 01.03.1996 bis zum 30.04.2014, berücksichtigt. Die Erhebungen hätten ergeben, dass hinsichtlich dieses Zeitraumes keine ausreichenden Umstände ersichtlich wären, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen ließen.

In der Stellungnahme vom 02.07.2015 monierte der BF, die Behörde habe aus dem Nichtverfügen einzelner Personen über Nachweise hinsichtlich der Schwerarbeitszeit auf das Nichtvorliegen von Schwerarbeit geschlossen. Der BF beantragte die Vereinbarung eines Termins zum Zwecke der Akteneinsicht sowie die Herbeischaffung der Arbeitsplatzbeschreibungen für die Zeit von 1994 bis 2000 und die Einvernahme des BF und näher genannter Zeugen. In der Zeit von 1994 bis 2000 habe der BF im dislozierten Bereich seinen Dienst verrichtet, sodass sämtliche Ermittlungen im Außendienst stattgefunden hätten und der BF daher einen überwiegenden Teil seiner Tätigkeit im wachespezifischen Außendienst verbracht habe. Daran habe sich auch nach Gründung des Bundeskriminalamtes nichts wesentlich geändert.

Am 15.10.2015 wurde dem BF Akteneinsicht gewährt. In Folge führte er in der Stellungnahme vom 22.10.2015 im Wesentlichen aus, der vom BMI angenommene Sachverhalt beruhe auf der Stellungnahme einer Person, die keine eigenen Wahrnehmungen über den gewürdigten Sachverhalt habe. Es sei erforderlich, Berichte jener Personen zu beachten, die tatsächlich Kenntnis über die vom BF verrichtete Tätigkeit hätten, bzw. diese Personen einzuvernehmen.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde dem BF eine mit seiner damaligen Tätigkeit vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung der ehemaligen Gruppe/II/D-EDOK – "Hauptsachbearbeiter der zweiten Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche/Gruppenführer" sowie die Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten des BF, XXXX, übermittelt.Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurde dem BF eine mit seiner damaligen Tätigkeit vergleichbare Arbeitsplatzbeschreibung der ehemaligen Gruppe/II/D-EDOK – "Hauptsachbearbeiter der zweiten Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche/Gruppenführer" sowie die Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten des BF, römisch 40 , übermittelt.

In der Stellungnahme vom 21.12.2015 brachte der BF vor, die vom BMI übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung bilde eine andere Tätigkeit als jene des BF ab. Er übermittelte daher eine Arbeitsplatzbeschreibung, die treffender sei und einen zumindest 55%-igen Anteil des wachespezifischen Außendienstes belege (Arbeitsplatzbeschreibung des Gruppenführers der Geldwäsche-Meldestelle 1).

I.2. Mit Bescheid vom 11.01.2016 stellte die belangte Behörde gemäß § 15b BDG 1979 fest, dass per 30.04.2014 0 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 11.01.2016 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 fest, dass per 30.04.2014 0 Monate der beruflichen Tätigkeit des BF als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien.

In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage aus, dem BF sei im Zeitraum von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten (XXXX) bis zum dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten (30.04.2014) eine Gefahrenzulage von 12,06% angewiesen worden. Für das Vorliegen einer Schwerarbeitstätigkeit müsse der Bezieher dieser Nebengebühr darüber hinaus aber auch auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem dieser mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet habe.In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage aus, dem BF sei im Zeitraum von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten (römisch 40 ) bis zum dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten (30.04.2014) eine Gefahrenzulage von 12,06% angewiesen worden. Für das Vorliegen einer Schwerarbeitstätigkeit müsse der Bezieher dieser Nebengebühr darüber hinaus aber auch auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem dieser mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet habe.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres sei der BF bis 31.12.2001 in der Geldwäschemeldestelle der ehemaligen Gruppe II/D (EDOK), danach im neu eingerichteten Bundeskriminalamt, zuletzt im Büro II/BK/7.2, in Dienstverwendung gestanden. Es seien keine ausreichenden Umstände ersichtlich, die für diesen Zeitraum auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen ließen.

Bei einem wachespezifischen Außendienst müsse es sich um eine polizeiliche Vollzugstätigkeit handeln, die außerhalb des Amtsgebäudes vorgenommen werde. Der Außendienstanteil müsse mindestens die Hälfte der Arbeitszeit betragen, wobei nur jene Außendiensttätigkeiten als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit zu werten seien, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden größeren Gefahren übersteigen würden, verbunden seien.

Unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen sei für den Zeitraum von 01.03.1996 bis 30.06.2010 die wachespezifische Außendiensttätigkeit ("Operative Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz") mit sonstigen Tätigkeiten ("Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten", "Erstattung von Vollanzeigen", "internationaler Schriftverkehr") zusammengefasst und mit 55% quantifiziert. Die sonstigen Tätigkeiten seien zwar im Außendienst verbracht worden, es fehle aber an dem Merkmal der besonderen Gefahr/der besonderen Belastung. Auch in Anbetracht der zahlreichen anderen Aufgaben des Arbeitsplatzes könne nicht davon ausgegangen werden, dass die wachespezifische Außendiensttätigkeit mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausmache.

Auch für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 30.04.2014 sei auf Basis der Arbeitsplatzbeschreibung festgestellt worden, dass die Außendiensttätigkeit nicht mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit des BF ausmache.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Im Konkreten wurde ausgeführt, der BF habe zwei Zeugen genannt, welche sein Vorbringen zu seiner Tätigkeit bestätigen könnten. Eine Einvernahme dieser näher genannten Zeugen sei aber unterblieben, vielmehr habe sich die Behörde auf die Stellungnahme einer näher genannten dritten Person berufen, die hinsichtlich der Tätigkeit des BF keinerlei eigene Wahrnehmungen habe und daher kein geeignetes Beweismittel sei. Die Behörde habe auch den BF selbst nicht zu seiner tatsächlichen Tätigkeit befragt. Es liege daher ein Verfahrensmangel vor.

Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gruppe II/D, EDOK, ab 01.01.1993 sei ein stetiger und ungehinderter Informationsfluss zwischen den örtlichen Sicherheitsbehörden/-dienststellen und der Zentralstelle sowie den Sondereinheiten des BMI sicherzustellen gewesen. Aus verschiedenen Quellen stammende Informationen seien gesammelt, ausgewertet und ergänzt worden, dies habe zu Großverfahren mit Telefonüberwachung, Observationen, Hausdurchsuchungen, Einvernahmen etc geführt. Auch als Gruppenführer in der 1994 geschaffenen Geldwäschemeldestelle habe der BF zahlreiche Großverfahren eigenständig durchgeführt. Diese Tätigkeit habe der BF im Wesentlichen auch nach Umorganisation bzw. Gründung des Bundeskriminalamts durchgeführt. Da die Tätigkeiten des BF im besonderen Gefährdungsbereich gelegen seien, habe die Dienstbehörde eine Meldesperre erlassen. In verschiedenen Causen habe es – entgegen den Stellungnahmen des Bundeskriminalamtes – etwa Dienstreisen zu Bankerhebungen oder Einvernahmen sowie Besprechungen im Ausland gegeben. Auch seien mehrere Rechtshilfeersuchen erledigt worden.

Die Beschreibung seiner Tätigkeit als Kriminal- und Exekutivbeamter umfasse laut der bis 01.07.2014 gültigen Arbeitsplatzbeschreibung mehr als 50% operative Ermittlungstätigkeiten.

Der BF stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit das Ausmaß seiner Schwerarbeitsmonate antragsmäßig festgestellt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.03.2016, eingelangt am 09.03.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und äußerte sich wie folgt: Bei wachespezifischem Außendienst müsse es sich laut Rechtsprechung des VwGH um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln. Wenn die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Schwerarbeit unter anderem als jene Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung qualifiziere, "bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt", sei damit das mit dem Exekutivdienst ganz allgemein typisch verbundene Einsatzrisiko nicht gemeint. Die betreffende Gefährdung müsse vielmehr eine wesentliche Abweichung von der Norm sein. Solche Tätigkeiten habe der BF im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht im erforderlichen Ausmaß ausgeführt. Weiters hätte die belangte Behörde keine wie auch immer gearteten Verfahrensvorschriften verletzt.römisch eins.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.03.2016, eingelangt am 09.03.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und äußerte sich wie folgt: Bei wachespezifischem Außendienst müsse es sich laut Rechtsprechung des VwGH um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln. Wenn die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Schwerarbeit unter anderem als jene Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung qualifiziere, "bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt", sei damit das mit dem Exekutivdienst ganz allgemein typisch verbundene Einsatzrisiko nicht gemeint. Die betreffende Gefährdung müsse vielmehr eine wesentliche Abweichung von der Norm sein. Solche Tätigkeiten habe der BF im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht im erforderlichen Ausmaß ausgeführt. Weiters hätte die belangte Behörde keine wie auch immer gearteten Verfahrensvorschriften verletzt.

I.5. Am 09.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der BF sowie seine rechtliche Vertretung und ein Behördenvertreter teil. Es wurde weiters Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen MR XXXX und MRXXXX.römisch eins.5. Am 09.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An der Verhandlung nahmen der BF sowie seine rechtliche Vertretung und ein Behördenvertreter teil. Es wurde weiters Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen MR römisch 40 und MRXXXX.

I.6. Mit Schreiben vom 01.12.2016 gab der BF eine Stellungnahme ab, in welcher er die Unterschiede zwischen der von der Behörde für den Zeitraum bis 2001 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Hauptsachbearbeiter und Gruppenführer der ersten Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) sowie der vom BF für diesen Zeitraum vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle 1) darstellte und ausführte, auf ihn habe die letztere Arbeitsplatzbeschreibung zugetroffen. Die von der Behörde übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung habe keine Rechtsgültigkeit, weil sie dem Status des darin namentlich genannten Beamten im Jahr 1995 nicht entsprochen habe. Weiters führte der BF zur konkreten Gefährdung bei Einvernahmen aus, bei verschiedenen Einvernahmen sei er bedroht worden. Die Einzuvernehmenden hätten angedroht, ihn umzubringen. Bei der Einvernahme russischer Staatsangehöriger seien regelmäßig Andeutungen, man werde dem BF oder seiner Familie etwas antun, vorgekommen. Einmal sei behördenintern illegal die Telefonnummer seiner Tochter abgefragt worden.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 01.12.2016 gab der BF eine Stellungnahme ab, in welcher er die Unterschiede zwischen der von der Behörde für den Zeitraum bis 2001 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Hauptsachbearbeiter und Gruppenführer der ersten Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) sowie der vom BF für diesen Zeitraum vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle 1) darstellte und ausführte, auf ihn habe die letztere Arbeitsplatzbeschreibung zugetroffen. Die von der Behörde übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung habe keine Rechtsgültigkeit, weil sie dem Status des darin namentlich genannten Beamten im Jahr 1995 nicht entsprochen habe. Weiters führte der BF zur konkreten Gefährdung bei Einvernahmen aus, bei verschiedenen Einvernahmen sei er bedroht worden. Die Einzuvernehmenden hätten angedroht, ihn umzubringen. Bei der Einvernahme russischer Staatsangehöriger seien regelmäßig Andeutungen, man werde dem BF oder seiner Familie etwas antun, vorgekommen. Einmal sei behördenintern illegal die Telefonnummer seiner Tochter abgefragt worden.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 nahm die belangte Behörde dazu Stellung und führte aus, die Arbeitsplatzbeschreibung beschreibe Aufgaben, Ziele sowie Tätigkeiten des Arbeitsplatzinhabers unabhängig davon, welche Person mit dem Arbeitsplatz betraut sei. Relevant seien daher nur die darin umschriebenen auszuführenden Tätigkeiten. Die Arbeitsplatzbeschreibung beschreibe jene Tätigkeiten, die ein Hauptsachbearbeiter bzw. Gruppenführer in der Gruppe D – EDOK, wie der BF es gewesen sei, auszuführen gehabt habe. Die vom BF vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung hingegen treffe erst auf einen späteren Zeitraum zu.

I.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 17.05.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts W 188 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 106 neu zugeteilt. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde verzichteten jeweils schriftlich auf die Wiederholung der mündlichen Verhandlung.römisch eins.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 17.05.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts W 188 abgenommen und der Gerichtsabteilung W 106 neu zugeteilt. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde verzichteten jeweils schriftlich auf die Wiederholung der mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war ausgehend von der Vollendung seines 40. Lebensjahres bis 31.12.2001 der ehemaligen Gruppe II/D, EDOK, im Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt und steht seither im Bundeskriminalamt (zuletzt im Büro II/BK/7.2) in Verwendung.

Seit 01.03.1996 bezieht er eine Gefahrenzulage von 12,06% (= 66,67%) des Referenzbetrages.

In der Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle II" (Arbeitsplatz Nr. 603), die für den BF von 01.01.2002 bis 01.07.2010 Gültigkeit hatte, sind unter Punkt 7 folgende Tätigkeitsbereiche angegeben:

* Bearbeitung der einlangenden Verdachtsmeldungen – Analyse – Bewertung, operative Planung der weiteren Ermittlungsschritte, Auftragserteilung an die Mitarbeiter – 10%

* Fachaufsicht und Dienstaufsicht über alle Exekutivbeamten der Meldestelle III – 20%* Fachaufsicht und Dienstaufsicht über alle Exekutivbeamten der Meldestelle römisch drei – 20%

* Operative Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr – 55%

* Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden und den Geldwäschebeauftragten – 10%

* Schulung der Mitarbeiter – 5 %

Die Tätigkeitsfelder "Bearbeitung der einlangenden Verdachtsmeldungen – Analyse – Bewertung, operative Planung der weiteren Ermittlungsschritte, Auftragserteilung an die Mitarbeiter" sowie "Fachaufsicht und Dienstaufsicht über alle Exekutivbeamten der Meldestelle III" stellten nach Aussage des BF überwiegend Schreibtischarbeit bzw- Bürotätigkeit dar. Im Rahmen des Tätigkeitsfeldes "Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden und den Geldwäschebeauftragten" hatte der BF die Geldwäschebeauftragten der Banken zu kontaktieren, wobei Ermittlungsergebnisse sowie sich daraus ergebende Trends und neue modi operandi besprochen und gemeinsame Strategien zur Bekämpfung dieser Straftaten entwickelt wurden (siehe Seite 3 und 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.11.2016).

Der Tätigkeitskomplex "Operative Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr" bestand für den BF zu etwa 80% aus operativen Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz, während die restlichen Tätigkeiten (Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr) in Summe etwa 20% dieses Tätigkeitskomplexes ausmachten. Dies ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 4 und 5 der Niederschrift). Die Hälfte der mit 80% gewichteten operativen Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen bildeten Einvernahmen (50% dieser 80%, somit 22% der Gesamttätigkeit). Die Einvernahmen fanden überwiegend im Büro statt. Die andere Hälfte der mit 80% gewichteten operativen Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen bildeten der Außendienst bei Banken (ca. 25% dieser 80%, somit 11% der Gesamttätigkeit), Observationen (ca. 12,5% dieser 80%, entspricht 5,5% der Gesamttätigkeit) und Fahndungen (ca. 12,5% dieser 80%, entspricht ebenfalls 5,5% der Gesamttätigkeit).

Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr (in Summe 20% von 55% und somit 11% der Gesamttätigkeit) waren überwiegend Bürotätigkeiten (siehe Seite 6 der Niederschrift).

In der Arbeitsplatzbeschreibung der Funktion "Gruppenführer/in der Geldwäsche-Meldestelle G30" (Planstellen-ID: 11034119), die für den BF ab 01.07.2010 Gültigkeit hat, sind unter Punkt 7 folgende Tätigkeitsbereiche angegeben:

* Bearbeitung der einlangenden Verdachtsmeldungen – Analyse – Bewertung, Planung der weiteren Ermittlungsschritte, Auftragserteilung an die Mitarbeiter/innen – 20%

* Fachaufsicht und Dienstaufsicht über alle Exekutivbeamten der Meldestelle G30 – 10%

* Durchführung der Analyse zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr – 35%

* Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden, Ämtern und Aufsichtsbehörden und den Geldwäschebeauftragten – 20%

* Unterstützung der BL bei nationalen und internationalen operativen Veranstaltungen – 10%

* Schulung und Unterstützung der Mitarbeiter/innen – 5 %

Ab 01.07.2010 kam es gegenüber der Tätigkeit vor 2010 zu einem Anstieg der Verdachtsmeldungen und führten die internationalen Vorgaben dazu, dass seitens der Mitarbeiter der Geldwäschemeldestelle mehr Büroermittlungen und Analysetätigkeiten als bisher durchzuführen waren (siehe Seite 10 der Niederschrift).

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie ergänzend aus dem in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des BF.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 53/2007, lautet:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."(4) Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, lautet auszugsweise:

"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]"§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass [...]

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; [ ]

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,[...]"

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II 201/2005 lautet:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, 201 aus 2005, lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. [...]

2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."2. für Exekutivbedienstete, die zumindest zwei Drittel ihrer Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, sowie für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, beim Bundeskriminalamt, bei den Landesverkehrsabteilungen, bei den Landeskriminalämtern, bei den operativen Fachbereichen der Kriminalreferate eines Stadtpolizeikommandos, bei der Abteilung für Sondereinheiten des Landespolizeikommandos Wien und bei der EKO COBRA, 12,06% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf."

Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

" 3.3.1. Schwerarbeitstätigkeiten:

[ ]

7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement."

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II 105/2006) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab (vgl. BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss (vgl. VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,) stellt - ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung - grundsätzlich auf die Gefährdung ab vergleiche BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E; 13.05.2015, W213 2100518-1/6E). Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass "zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit als wachspezifischer Außendienst" geleistet wird (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Es liegt auch auf der Hand, dass es sich beim "Außendienst" um eine Dienstverrichtung außerhalb des Amtsgebäudes handeln muss vergleiche VwGH 19.12.2001, 96/12/0228).

Aus der Gefahrenzulage gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes alleine kann fallbezogen nichts gewonnen werden. Diese Gefahrenzulage gebührt unter anderem Exekutivbediensteten der Verwendungsgruppe E 2a (W 2) und E 2b beim Bundesamt und bei den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und beim Bundeskriminalamt und sagt daher nichts über das Ausmaß der im wachespezifischen Außendienst verbrachten Dienstzeit aus.

Das BVwG schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu werten ist. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, BKA 920.800/0032-III/5/2007, als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG genannt wird, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein können, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergehen. Dieses Verständnis erhellt auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten sind. Daraus erschließt sich, dass zB Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten oder internationaler Schriftverkehr nicht als wachespezifisch einzustufen sind.Das BVwG schließt sich der Rechtsansicht der belangten Behörde an, dass nicht jeder Außendienst eines Exekutivbeamten gleichzeitig auch als ein wachespezifischer Außendienst im Verständnis der Schwerarbeitsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu werten ist. Wenn im Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, BKA 920.800/0032-III/5/2007, als Anknüpfungspunkt der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG oder die Vergütung für Erschwernisse im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG genannt wird, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass damit nur solche Tätigkeiten gemeint sein können, mit denen die typisch wachespezifischen Belastungen einhergehen. Dieses Verständnis erhellt auch aus den im Erlass des BKA beispielhaft angeführten Tätigkeiten in den Bereichen Unterkunftswesen, Interner Dienstbetrieb, Informationsmanagement, welche nicht als wachespezifisch zu betrachten sind. Daraus erschließt sich, dass zB Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten oder internationaler Schriftverkehr nicht als wachespezifisch einzustufen sind.

Die in der für den BF von 01.01.2002 bis 01.07.2010 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung ("Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle II") dargestellten Tätigkeitsfelder "Bearbeitung der einlangenden Verdachtsmeldungen – Analyse – Bewertung, operative Planung der weiteren Ermittlungsschritte, Auftragserteilung an die Mitarbeiter" (10%) sowie "Fachaufsicht und Dienstaufsicht über alle Exekutivbeamten der Meldestelle III" (20%) stellten überwiegend Schreibtischarbeit bzw- Bürotätigkeit dar und sind daher nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren, weil sie nicht außerhalb des Amtsgebäudes ausgeführt wurden und es sich nicht um Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung handelte. Gleiches gilt für die "Schulung der Mitarbeiter" (5%). Auch mit der "Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden und den Geldwäschebeauftragten" (10%) gingen keine wachespezifischen Belastungen einher, weil beim Kontakt mit Geldwäschebeauftragten und Besprechungen hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse und neuer modi operandi eine erhöhte Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, nicht vorliegt. Wenn der BF nunmehr ausführt, bei diesen Amtshandlungen sei er insofern einem Gefahrenpotential ausgesetzt gewesen, als während seines Aufenthalts beim Geldwäschebeauftragten in der Bank ein Überfall hätte stattfinden können, ist darauf hinzuweisen, dass dadurch das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben nicht in einem erheblichen Ausmaß die Grenze allgemein akzeptierter Gefahr übersteigt. Jeder Exekutivbedienstete – sogar jeder Bürger – ist im Falle des Betretens einer Bank dem Risiko ausgesetzt, dass gerade in diesem Moment ein Überfall auf die Bank stattfindet. Ein die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigendes Risiko ist damit allerdings nicht verbunden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die genannten vier Tätigkeitsfelder (in Summe 45% der Gesamttätigkeit) keinesfalls als wachespezifische Außendiensttätigkeiten zu qualifizieren waren.

Zum mit 55% gewichteten Tätigkeitskomplex "Operative Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen auf strafrechtliche Relevanz, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen, internationaler Schriftverkehr" in der für den BF von 01.01.2002 bis 01.07.2010 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung ist Folgendes auszuführen: Die operativen Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen haben etwa 80% dieses mit 55% gewichteten Tätigkeitsbereiches (somit 44% der Gesamttätigkeit) ausgemacht. Die Hälfte dieser 80% bildeten Einvernahmen (somit 22% der Gesamttätigkeit). Die Einvernahmen haben überwiegend im Büro stattgefunden. Diese Einvernahmen im Büro stellten keinen Außendienst dar. Von den Einvernahmen konnte daher maximal die Hälfte (11% der Gesamttätigkeit) als wachespezifischer Außendienst qualifiziert werden, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des BF hinzuweisen ist, wonach von den zu Vernehmenden keine Gefahr ausgegangen sei.

Die andere Hälfte der operativen Ermittlungen zur Abklärung der Verdachtsmeldungen bildeten der Außendienst bei Banken (11% der Gesamttätigkeit), Observationen (ca. 5,5% der Gesamttätigkeit) und Fahndungen (ca. 5,5% der Gesamttätigkeit).

Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen und internationaler Schriftverkehr (ca. 11% der Gesamttätigkeit) waren überwiegend Bürotätigkeiten und sind daher nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren. Der Umstand, dass der BF auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich führte, hat für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz (vgl. auch BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E). Gleiches gilt hinsichtlich der Meldesperre.Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen und internationaler Schriftverkehr (ca. 11% der Gesamttätigkeit) waren überwiegend Bürotätigkeiten und sind daher nicht als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren. Der Umstand, dass der BF auch bei diesen Tätigkeiten die Dienstwaffe mit sich führte, hat für die Qualifikation als wachespezifische Tätigkeit keine Relevanz vergleiche auch BVwG 27.03.2017, W106 2138477-1/10E). Gleiches gilt hinsichtlich der Meldesperre.

Selbst unter der Annahme, dass der Außendienst bei Banken, sämtliche Observatorien und Fahndungen sowie die nicht in den Büroräumlichkeiten stattfindenden Einvernahmen jeweils wachespezifischen Außendienst darstellten, würde in der Zeit von 01.01.2002 bis 01.07.2010 der wachespezifische Außendienst nur 33 % der Gesamttätigkeiten des BF ausmachen und schon dadurch das Mindestausmaß von 50% der monatlichen Dienstzeit nicht erreicht werden. Im genannten Zeitraum weist der BF daher keine Schwerarbeitsmonate auf.

Für den Zeitraum von 1996 bis 2002 legte der BF eine Arbeitsplatzbeschreibung "Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle 1" vor, die hinsichtlich des Tätigkeitskataloges und der prozentuellen Aufteilung der Tätigkeiten der Arbeitsplatzbeschreibung "Gruppenführer der Geldwäschemeldestelle II" (für den BF gültig von 01.01.2002 bis 01.07.2010) entspricht. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 02.07.2015 aus, im Zeitraum von 1996 bis 2002 hätte er seinen Dienst im dislozierten Bereich verrichtet, sodass insbesondere die operativen Tätigkeiten im Außendienst stattgefunden hätten. Daran habe auch die Gründung des Bundeskriminalamtes (2002) nichts geändert, lediglich der Prozentsatz habe sich leicht verschoben, weil Einvernahmen ab 2002 auch in den Amtsräumlichkeiten möglich geworden seien. Selbst unter Zugrundelegung dieser vom BF vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung und der Annahme, dass sämtliche operative Tätigkeiten (somit auch sämtliche Einvernahmen) im wachespezifischen Außendienst stattgefunden hätten, stellen auch im Zeitraum bis 2002 nur 44% der gesamten Tätigkeiten wachespezifische Tätigkeiten dar, sodass auch für diesen Zeitraum das Mindestausmaß an wachespezifischem Außendienst von 50% der monatlichen Dienstzeit nicht erreicht wurde und daher nicht von Schwerarbeit auszugehen ist. Auf die von der Behörde vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung ("Hauptsachbearbeiter der zweiten Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche, Gruppenführer") war daher nicht näher einzugehen.

Ab 01.07.2010 kam es gegenüber der Tätigkeit vor 2010 zu einem Anstieg der Verdachtsmeldungen und wurden seitens der Mitarbeiter der Geldwäschemeldestelle mehr Büroermittlungen und Analysetätigkeiten als bisher durchgeführt. Da, wie oben erläutert, bereits vor dieser Verringerung der Außendiensttätigkeit, das heißt von 2002 bis 2010, maximal 33% der Gesamtdienstzeit als wachespezifischer Außendienst geleistet wurden, konnte die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, dass auch für den Zeitraum ab 01.07.2010 weniger als die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst verrichtet wurde und auch in diesem Zeitraum keine Schwerarbeit vorlag.

Die angeführten Tätigkeitsbereiche erfüllen daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß § 15b BDG.Die angeführten Tätigkeitsbereiche erfüllen daher nicht das Erfordernis der Ausübung über mindestens 120 Monate innerhalb der letzten 20 Jahre gemäß Paragraph 15 b, BDG.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.1996 bis zum 30.04.2014 die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der Verordnung BGBl. II 105/2006 nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF im Zeitraum vom 01.03.1996 bis zum 30.04.2014 die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, nicht erfüllt hat, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die vom BF geltend gemachten Dienste als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren sind, konnte aufgrund der festgestellten Sachlage und der eindeutigen Rechtslage verneint werden. Angesichts dessen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die vom BF geltend gemachten Dienste als Schwerarbeitszeiten zu qualifizieren sind, konnte aufgrund der festgestellten Sachlage und der eindeutigen Rechtslage verneint werden. Angesichts dessen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung, Dienstzeit, gefährliche Tätigkeiten,
Polizist, Ruhestandsversetzung, Schwerarbeitszeiten,
wachespezifischer Außendienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2122795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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