Entscheidungsdatum
23.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2154969-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.04.2017 im Verfahren XXXX wegen Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18.04.2017 im Verfahren römisch 40 wegen Zeugengebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 09.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin (BF) im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LG für ZRS) Graz für den 27.02.2017 um 9.30 Uhr (voraussichtliches Ende: 9.45 Uhr) als Zeugin geladen. In der Ladung war die Adresse XXXX, als Zustellort angegeben.Am 09.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin (BF) im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LG für ZRS) Graz für den 27.02.2017 um 9.30 Uhr (voraussichtliches Ende: 9.45 Uhr) als Zeugin geladen. In der Ladung war die Adresse römisch 40 , als Zustellort angegeben.
Mit Eingabe vom 12.03.2017 begehrte sie Zeugengebühren von EUR 1.000. Sie habe durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Einkommensausfall von ca. EUR 2.000 erlitten. Dies zeige der Vergleich ihrer Einnahmen in der Woche vom 27.02.2017 mit denen in vorangegangenen und nachfolgenden Wochen, in denen sie jeweils um ca. EUR 2.000 höhere Einnahmen erzielt habe. Sie mache nur die Hälfte davon geltend. Für den 27.02.2017 vereinbarte Termine seien auf andere Tage verschoben worden. Ihre Ordination sei von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis ca. 16 Uhr geöffnet, freitags von 7.30 bis ca. 14 Uhr. Zusätzlich seien Vor- und Nachbereitungsarbeiten notwendig. Außerdem habe sie zwei Kinder und einen Haushalt zu versorgen. Sie sei am 27.02.2017 nach ihrer Zeugenaussage sofort nach XXXX gefahren und habe dort von 12 bis 17 Uhr gearbeitet.Mit Eingabe vom 12.03.2017 begehrte sie Zeugengebühren von EUR 1.000. Sie habe durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Einkommensausfall von ca. EUR 2.000 erlitten. Dies zeige der Vergleich ihrer Einnahmen in der Woche vom 27.02.2017 mit denen in vorangegangenen und nachfolgenden Wochen, in denen sie jeweils um ca. EUR 2.000 höhere Einnahmen erzielt habe. Sie mache nur die Hälfte davon geltend. Für den 27.02.2017 vereinbarte Termine seien auf andere Tage verschoben worden. Ihre Ordination sei von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis ca. 16 Uhr geöffnet, freitags von 7.30 bis ca. 14 Uhr. Zusätzlich seien Vor- und Nachbereitungsarbeiten notwendig. Außerdem habe sie zwei Kinder und einen Haushalt zu versorgen. Sie sei am 27.02.2017 nach ihrer Zeugenaussage sofort nach römisch 40 gefahren und habe dort von 12 bis 17 Uhr gearbeitet.
Mit den Schreiben vom 17.03.2017 und vom 07.04.2017 wurde die BF aufgefordert, eine Erklärung über ihre selbständige Erwerbstätigkeit abzugeben, eine Bankverbindung bekannt zu geben und einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen. Sie wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nur dann von einem tatsächlich entgangenen Einkommen gesprochen werden könne, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihr Einkommen gebracht hätten, das verloren gegangen sei.
Mit Eingabe vom 12.04.2017 gab die BF ihre Bankverbindung bekannt und erklärte, selbständig erwerbstätig zu sein. Außerdem übermittelte sie ein Konvolut von Abrechnungsunterlagen zum Nachweis ihres Einkommensausfalls.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Kostenbeamtin (im Namen des Präsidenten des LG für ZRS Graz) wurden die Zeugengebühren der BF mit EUR 92 bestimmt, davon EUR 21 an Reisekosten von XXXX nach Graz und retour sowie EUR 71 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für fünf Stunden á EUR 14,20). Die BF habe keinen darüber hinausgehenden konkreten Einkommensausfall bescheinigt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Kostenbeamtin (im Namen des Präsidenten des LG für ZRS Graz) wurden die Zeugengebühren der BF mit EUR 92 bestimmt, davon EUR 21 an Reisekosten von römisch 40 nach Graz und retour sowie EUR 71 an Entschädigung für Zeitversäumnis (Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für fünf Stunden á EUR 14,20). Die BF habe keinen darüber hinausgehenden konkreten Einkommensausfall bescheinigt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom 26.04.2017, mit der sie die Bestimmung ihrer Zeugengebühr mit EUR 1.000 anstrebt. Sie habe sämtliche Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommensentgangs vorgelegt.
Der Präsident des LG für ZRS Graz legte die Beschwerde und den entsprechenden Gebühren- und Kostenakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Die BF, eine selbständige Fachärztin für XXXX mit Ordinationssitz in XXXX, wurde am Montag, dem 27.02.2017, ab 9.30 Uhr im Verfahren XXXX des LG für ZRS Graz als Zeugin vernommen und um 10 Uhr entlassen. Sie begab sich hierauf nach XXXX in ihre Ordination, wo sie von 11.45 Uhr bis 17 Uhr Patienten behandelte. Die BF hatte zwar für diesen Tag vereinbarte Patiententermine auf andere Tage verschoben, behandelte aber Akutpatienten.Die BF, eine selbständige Fachärztin für römisch 40 mit Ordinationssitz in römisch 40 , wurde am Montag, dem 27.02.2017, ab 9.30 Uhr im Verfahren römisch 40 des LG für ZRS Graz als Zeugin vernommen und um 10 Uhr entlassen. Sie begab sich hierauf nach römisch 40 in ihre Ordination, wo sie von 11.45 Uhr bis 17 Uhr Patienten behandelte. Die BF hatte zwar für diesen Tag vereinbarte Patiententermine auf andere Tage verschoben, behandelte aber Akutpatienten.
Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Patienten, die eine unaufschiebbare Behandlung benötigten, die BF am 27.02.2017 vor
11.45 Uhr ohne die Zeugeneinvernahme behandelt hätte, welche Einnahmen sie dabei erzielt hätte und welche variablen Kosten ihr dadurch entstanden wären.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Aktenbestandteile des LG für ZRS Graz und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit den von der BF vorgelegten Urkunden.
Die Zeugenladung für den 27.02.2017 wurde von der BF vorgelegt. Die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit bei Gericht zwischen 9.30 Uhr und 10 Uhr wurde von der Richterin des Grundverfahrens auf dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bestätigt.
Die selbständige Erwerbstätigkeit der BF als XXXX-Ärztin ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 12.04.2017.
Die Feststellung, dass die BF nach ihrer Zeugeneinvernehme am 27.02.2017 zwischen 11.45 Uhr und 17 Uhr in ihrer Ordination Patienten behandelte, basiert auf der von der BF vorgelegten Übersicht der an diesem Tag erbrachten ärztlichen Leistungen, auf der handschriftlich "11.45 - 17.00" vermerkt ist. Da ihre Einvernahme in Graz nur bis 10 Uhr dauerte, ist es jedenfalls möglich, dass sie ab 11.45 Uhr in ihrer Ordination in XXXX tätig war.Die Feststellung, dass die BF nach ihrer Zeugeneinvernehme am 27.02.2017 zwischen 11.45 Uhr und 17 Uhr in ihrer Ordination Patienten behandelte, basiert auf der von der BF vorgelegten Übersicht der an diesem Tag erbrachten ärztlichen Leistungen, auf der handschriftlich "11.45 - 17.00" vermerkt ist. Da ihre Einvernahme in Graz nur bis 10 Uhr dauerte, ist es jedenfalls möglich, dass sie ab 11.45 Uhr in ihrer Ordination in römisch 40 tätig war.
Die Feststellung, dass die BF für den 27.02.2017 vereinbarte Patiententermine verschoben hatte, aber Akutpatienten behandelte, beruht auf ihrem lebensnahen Vorbringen dazu. Es ist gut nachvollziehbar und steht im Einklang mit einer in einer Arztpraxis zu erwartenden Vorgangsweise, dass für den 27.02.2017 vereinbarte Patiententermine verschoben worden waren, sodass die BF insoweit keinen Vermögensnachteil erlitt, weil sie diese Termine ja - wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - wahrnehmen konnte und das dabei erzielte Einkommen somit nicht verloren ging. Es ist aber ebenso schlüssig und plausibel, wenn sie darauf hinweist, dass sie auch viele Akutpatienten hat und dass am 27.02.2017, dem Montag nach den Semesterferien in der XXXX, in denen ihre Ordination geschlossen war, ein großer Andrang herrschte.Die Feststellung, dass die BF für den 27.02.2017 vereinbarte Patiententermine verschoben hatte, aber Akutpatienten behandelte, beruht auf ihrem lebensnahen Vorbringen dazu. Es ist gut nachvollziehbar und steht im Einklang mit einer in einer Arztpraxis zu erwartenden Vorgangsweise, dass für den 27.02.2017 vereinbarte Patiententermine verschoben worden waren, sodass die BF insoweit keinen Vermögensnachteil erlitt, weil sie diese Termine ja - wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - wahrnehmen konnte und das dabei erzielte Einkommen somit nicht verloren ging. Es ist aber ebenso schlüssig und plausibel, wenn sie darauf hinweist, dass sie auch viele Akutpatienten hat und dass am 27.02.2017, dem Montag nach den Semesterferien in der römisch 40 , in denen ihre Ordination geschlossen war, ein großer Andrang herrschte.
Die Negativfeststellung zu dem der BF infolge der Zeugeneinvernahme tatsächlich entgangenen Einkommen beruht darauf, dass sie dieses trotz einer ausdrücklichen Aufforderung nicht entsprechend konkret behauptete und bescheinigte. Sie legte zum Nachweis der Höhe des ihr entgangenen Einkommens jeweils eine Übersicht der von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen und der (Krankenkassen-)Honorare dafür für den 27.02.2017 sowie für die vorangegangenen und die folgenden Montage (06.02.2017, 13.02.2017, 06.03.2017 und 13.03.2017) vor, ebenso entsprechende Übersichten für die Wochen von 06.02. bis 10.02.2017, von 13.02. bis 17.02.2017, von 27.02. bis 03.03.2017, von 06. bis 10.03.2017 und von 13.03. bis 17.03.2017. Auch wenn sich daraus für den 27.02.2017 geringere Einkünfte ergeben als für den Durchschnitt der Montage davor und danach und für die Woche von 27.02. bis 03.03.2017 weniger Einnahmen als im Durchschnitt der anderen Wochen, belegt dies die Höhe des tatsächlichen Einkommensentgangs der BF infolge der Zeugenvernehmung nicht, sondern lediglich, dass sie dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitt, insbesondere, weil nicht nachvollziehbar ist, welche ärztlichen Behandlungen an anderen Tagen nachgeholt werden konnten.
Die BF macht nur einen Pauschalbetrag als Zeugengebühr geltend, ohne konkrete, ihr ein Einkommen vermittelnde Tätigkeiten während des Zeitraums ihrer Verhinderung anzugeben. Dafür wäre es etwa erforderlich gewesen, dass sie (allenfalls schätzungsweise) angibt, wie viele Akutpatienten ihre Ordination am 27.02.2017 zwischen dem Zeitpunkt der sonst üblichen Ordinationsöffnung und dem der möglichen Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dort nach ihrer Einvernahme bei Gericht aufgesucht hätten, die unaufschiebbare Behandlungen benötigt hätten, die von der BF nicht nachgeholt werden konnten, welche Einnahme sie durch diese Behandlungen erzielt hätte und welche variablen Kosten ihr dafür erwachsen wären.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben ua natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vgl § 16 GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der (aus dem Inland geladene, vergleiche Paragraph 16, GebAG) Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Der Zeuge hat gemäß § 19 Abs 2 GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen. Gemäß § 20 Abs 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.Der Zeuge hat gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0213). Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach seiner Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 22.11.1999, 98/17/9357).
Dabei muss die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der freiberuflich als Ärztin tätigen BF anstelle des ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Pauschalbetrags gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Die BF ist schon ihrer Obliegenheit, einen konkreten Vermögensnachteil durch den Entgang von Verdienstmöglichkeiten unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht nachgekommen, weil sie ohne jede Aufschlüsselung einen Pauschalbetrag von EUR 1.000 geltend macht.Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob der freiberuflich als Ärztin tätigen BF anstelle des ihr mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Pauschalbetrags gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Die BF ist schon ihrer Obliegenheit, einen konkreten Vermögensnachteil durch den Entgang von Verdienstmöglichkeiten unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht nachgekommen, weil sie ohne jede Aufschlüsselung einen Pauschalbetrag von EUR 1.000 geltend macht.
Die BF hat zwar durch die Vorlage ihrer Abrechnungsunterlagen nachgewiesen, dass sie infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Sie hat aber dessen konkrete Höhe nicht bescheinigt. Es wäre an ihr gelegen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Tag ihrer Einvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlungen nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (vgl VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, 15.04.1994, 93/17/0329). Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, dass der Einnahmenausfall durch die Verhinderung der BF am Vormittag des 27.02.2017 zum Teil schon dadurch kompensiert wurde, dass für den 27.02.2017 vereinbarte Termine verschoben wurden und die Ordination an diesem Tag länger (bis 17 Uhr) geöffnet war, sodass der von der BF zur Begründung ihres Anspruchs vorgenommene Vergleich der Abrechnungsunterlagen wenig aussagekräftig ist.Die BF hat zwar durch die Vorlage ihrer Abrechnungsunterlagen nachgewiesen, dass sie infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitt. Sie hat aber dessen konkrete Höhe nicht bescheinigt. Es wäre an ihr gelegen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einkommensentgang am Tag ihrer Einvernahme darzulegen, sondern auch zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der ärztlichen Behandlungen nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, 15.04.1994, 93/17/0329). Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, dass der Einnahmenausfall durch die Verhinderung der BF am Vormittag des 27.02.2017 zum Teil schon dadurch kompensiert wurde, dass für den 27.02.2017 vereinbarte Termine verschoben wurden und die Ordination an diesem Tag länger (bis 17 Uhr) geöffnet war, sodass der von der BF zur Begründung ihres Anspruchs vorgenommene Vergleich der Abrechnungsunterlagen wenig aussagekräftig ist.
Da die BF die Höhe des ihr konkret infolge der Zeugenvernehmung verloren gegangenen Einkommens weder behauptete noch glaubhaft machte, ist nicht zu beanstanden, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG gewährt wurde. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Da die BF die Höhe des ihr konkret infolge der Zeugenvernehmung verloren gegangenen Einkommens weder behauptete noch glaubhaft machte, ist nicht zu beanstanden, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gewährt wurde. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Arzt, Bescheinigungspflicht, Geltendmachung, Konkretisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2154969.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017