TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/26 W201 2122557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2017
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Entscheidungsdatum

26.06.2017

Norm

ASVG §348
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 348 heute
  2. ASVG § 348 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 348 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 348 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  5. ASVG § 348 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 348 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  7. ASVG § 348 gültig von 01.01.1956 bis 30.06.2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W201 2122557-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Dr. Erich Schmatzberger, Dr. Irmgard Schiller-Frühwirth, Dr. Jörg Pruckner sowie Mag. Martin Duhan als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde 1. der XXXX, 2. XXXX, beide vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch Lansky, Ganzger+ partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstr. 5, 1010 Wien) gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission, G 1-BSK/15, vom 19.11.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Dr. Erich Schmatzberger, Dr. Irmgard Schiller-Frühwirth, Dr. Jörg Pruckner sowie Mag. Martin Duhan als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde 1. der römisch 40 , 2. römisch 40 , beide vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Lansky, Ganzger+ partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstr. 5, 1010 Wien) gegen den Bescheid der Bundesschiedskommission, G 1-BSK/15, vom 19.11.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 21.11.2014 kündigte die XXXX den kurativen Gesamtvertrag für Einzelordinationen sowie den kurativen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag für das Bundesland Wien, beide jeweils vom 01.01.2011, zum 30.06.2015 auf. Die genannten Gesamtverträge wurden ohne Befristung abgeschlossen. Ein neuer Gesamtvertrag wurde bis dato nicht abgeschlossen.1.1. Mit Schreiben vom 21.11.2014 kündigte die römisch 40 den kurativen Gesamtvertrag für Einzelordinationen sowie den kurativen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag für das Bundesland Wien, beide jeweils vom 01.01.2011, zum 30.06.2015 auf. Die genannten Gesamtverträge wurden ohne Befristung abgeschlossen. Ein neuer Gesamtvertrag wurde bis dato nicht abgeschlossen.

1.2. Mit Schreiben vom 10.06.2015 beantragten die Beschwerdeführer, die Bundesschiedskommission möge den Inhalt des kurativen Gruppenpraxen-Gesamtvertrages für das Bundesland Wien im bisherigen Umfang für drei Monate gerechnet vom Tag der Entscheidung festsetzen.

1.3. Die mitbeteiligte Partei stellte außer Streit, dass sie die beiden Gesamtverträge gekündigt habe und bisher auch keine neuen Gesamtverträge abgeschlossen worden seien. Weiters erklärte sie sich mit der begehrten Festsetzung des Inhaltes der beiden Gesamtverträge für den genannten Zeitraum einverstanden.

1.4. Mit Bescheid vom 19.11.20125 setzte die belangte Behörde den Inhalt der von der mitbeteiligten Partei aufgekündigten Gesamtverträge gemäß § 348 Abs 1 ASVG in der derzeit geltenden Fassung hinsichtlich seiner Wirkungen für Niederösterreich bis 31.01.2016 fest.1.4. Mit Bescheid vom 19.11.20125 setzte die belangte Behörde den Inhalt der von der mitbeteiligten Partei aufgekündigten Gesamtverträge gemäß Paragraph 348, Absatz eins, ASVG in der derzeit geltenden Fassung hinsichtlich seiner Wirkungen für Niederösterreich bis 31.01.2016 fest.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die XXXX sowie die XXXX mit Schriftsatz vom 22.12.2015 Beschwerde und führten begründend aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine vom Antrag abweichende Einschränkung im Hinblick auf den Geltungsbereich des Inhaltes und den Geltungszeitraum der Gesamtverträge vorgenommen, die die gesetzlichen Regelungen nicht vorsehen. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass es "aus Gründen der Verrechnung zweckmäßig" wäre, den Endigungszeitpunkt jeweils mit einem Monatsletzten festzusetzen, hätte er diesen Umstand bereits im Gesetzestext berücksichtigt. Der Gesetzestext stelle jedoch hinsichtlich des Fristenlaufes ausdrücklich auf den Tag der Entscheidung ab. Dies sei den Erläuterungen zu § 348 ASVG zu entnehmen. Gegen die Interpretation der belangten Behörde würden die Gesetzesmaterialien ebenfalls sprechen. Die Vereinfachung der Verrechnung könne nicht als Begründung dienen, von der zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen drei Monate Frist abzuweichen. Die belangte Behörde nehme in dem angefochtenen Bescheid eine Einschränkung vor, die im Gesetz keine Grundlage finde.1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die römisch 40 sowie die römisch 40 mit Schriftsatz vom 22.12.2015 Beschwerde und führten begründend aus, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine vom Antrag abweichende Einschränkung im Hinblick auf den Geltungsbereich des Inhaltes und den Geltungszeitraum der Gesamtverträge vorgenommen, die die gesetzlichen Regelungen nicht vorsehen. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass es "aus Gründen der Verrechnung zweckmäßig" wäre, den Endigungszeitpunkt jeweils mit einem Monatsletzten festzusetzen, hätte er diesen Umstand bereits im Gesetzestext berücksichtigt. Der Gesetzestext stelle jedoch hinsichtlich des Fristenlaufes ausdrücklich auf den Tag der Entscheidung ab. Dies sei den Erläuterungen zu Paragraph 348, ASVG zu entnehmen. Gegen die Interpretation der belangten Behörde würden die Gesetzesmaterialien ebenfalls sprechen. Die Vereinfachung der Verrechnung könne nicht als Begründung dienen, von der zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen drei Monate Frist abzuweichen. Die belangte Behörde nehme in dem angefochtenen Bescheid eine Einschränkung vor, die im Gesetz keine Grundlage finde.

Darüber hinaus nehme die belangte Behörde eine nicht dem Antrag entsprechende Einschränkung insoweit vor, als der Inhalt der beiden Gesamtverträge nur "hinsichtlich seiner Wirkungen für Niederösterreich" festgesetzt werde, ohne dass sich im Bescheid ein Hinweis darauf finde, welche Erwägungen zur gegenständlichen Entscheidung geführt hätten.

Bescheide seien nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Dies müsse umso mehr gelten als sich die mitbeteiligte Partei mit der Fristsetzung des Inhaltes der beiden Gesamtverträge für den erwähnten Zeitraum von drei Monaten- gerechnet vom Tag der Entscheidung- einverstanden erklärt habe. Der angefochtene Bescheid leide an einem Begründungsmangel und es sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass die belangte Behörde einen vom Antrag abweichenden Geltungsbereich festsetze. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung durch die XXXX zur Kündigung des Gesamtvertrages hinsichtlich aller Vertragsparteien führe - ein entsprechender Antrag sei bei der Landesschiedskommission anhängig - käme es zum unerwünschten Ergebnis, dass der Gesamtvertrag lediglich zur XXXX bestehe, da die belangte Behörde den außer Streit gestellten Antrag eigenmächtig und ohne Begründung auf die Wirkungen für Niederösterreich eingeschränkt habe.Bescheide seien nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Dies müsse umso mehr gelten als sich die mitbeteiligte Partei mit der Fristsetzung des Inhaltes der beiden Gesamtverträge für den erwähnten Zeitraum von drei Monaten- gerechnet vom Tag der Entscheidung- einverstanden erklärt habe. Der angefochtene Bescheid leide an einem Begründungsmangel und es sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass die belangte Behörde einen vom Antrag abweichenden Geltungsbereich festsetze. Sollte sich herausstellen, dass die Kündigung durch die römisch 40 zur Kündigung des Gesamtvertrages hinsichtlich aller Vertragsparteien führe - ein entsprechender Antrag sei bei der Landesschiedskommission anhängig - käme es zum unerwünschten Ergebnis, dass der Gesamtvertrag lediglich zur römisch 40 bestehe, da die belangte Behörde den außer Streit gestellten Antrag eigenmächtig und ohne Begründung auf die Wirkungen für Niederösterreich eingeschränkt habe.

Schließlich werde ausdrücklich infrage gestellt, ob eine Beschlussfassung der belangten Behörde über die wesentlichen Begründungselemente überhaupt vorliege. Üblicherweise erfolge die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheit anschließenden Abstimmung. Sofern ein Kollegialorgan ein Antragsbegehren abändere, sei anzunehmen, dass diesbezüglich zuvor eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, da nicht zu erwarten sei, dass ein derartiger Vorgang im stillschweigenden Einvernehmen erfolge. Es sei davon auszugehen, dass der der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegende Bescheid nicht von einer entsprechenden behördlichen Willensbildung getragen sei.

1.6. im Rahmen der Übermittlung des Verwaltungsaktes nahm die belangte Behörde in einem Schreiben vom 26.1.2016 Stellung zur Beschwerde und führte aus, die Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrages gemäß § 348 Abs. 1 ASVG sei in der bisherigen Praxis der Bundesschiedskommission aus verrechnungstechnischen Gründen in der Regel mit einer Geltungsdauer bis jeweils zu einem Monatsende vorgenommen worden und die in den Bescheid aufgenommene Einschränkung des Inhaltes der beiden gekündigten Gesamtverträge "hinsichtlich seiner Wirkung für Niederösterreich" habe der Klarstellung des Geltungsbereiches dienen sollen, da zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über die Auswirkungen der von der XXXX vorgenommenen Kündigung der beiden Gesamtverträge anhängig sei.1.6. im Rahmen der Übermittlung des Verwaltungsaktes nahm die belangte Behörde in einem Schreiben vom 26.1.2016 Stellung zur Beschwerde und führte aus, die Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrages gemäß Paragraph 348, Absatz eins, ASVG sei in der bisherigen Praxis der Bundesschiedskommission aus verrechnungstechnischen Gründen in der Regel mit einer Geltungsdauer bis jeweils zu einem Monatsende vorgenommen worden und die in den Bescheid aufgenommene Einschränkung des Inhaltes der beiden gekündigten Gesamtverträge "hinsichtlich seiner Wirkung für Niederösterreich" habe der Klarstellung des Geltungsbereiches dienen sollen, da zwischen den Parteien ein Rechtsstreit über die Auswirkungen der von der römisch 40 vorgenommenen Kündigung der beiden Gesamtverträge anhängig sei.

1.7. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen ab und führte aus, der angefochtene Bescheid sei rechtlich und inhaltlich nicht zu beanstanden, da gemäß § 348 Abs. 1 ASVG die belangte Behörde den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages auf Antrag derXXXX oder des XXXX für höchstens drei Monate gerechnet vom Tag der Entscheidung festsetze. Wenn die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die belangte Behörde den Inhalt der Gesamtverträge lediglich bis zum 31.01.32016 und nicht bis zum 19.02.2016 festgesetzt hätte, würden sie übersehen, dass § 348 Abs. 1 ASVG von keiner Mindestdauer sondern von einer Höchstdauer von "bis zu 3 Monaten" spreche. Bereits aus dem Wortlaut des § 348 Abs. 1 ASVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung eines vom Antrag abweichenden Geltungsbereiches vorgesehen und die Umsetzung im Einzelfall dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen habe. Im vorliegenden Fall sei es somit im Ermessen der belangten Behörde gestanden eine kürzere als die Dreimonatsfrist festzusetzen.1.7. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen ab und führte aus, der angefochtene Bescheid sei rechtlich und inhaltlich nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 348, Absatz eins, ASVG die belangte Behörde den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages auf Antrag derXXXX oder des römisch 40 für höchstens drei Monate gerechnet vom Tag der Entscheidung festsetze. Wenn die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die belangte Behörde den Inhalt der Gesamtverträge lediglich bis zum 31.01.32016 und nicht bis zum 19.02.2016 festgesetzt hätte, würden sie übersehen, dass Paragraph 348, Absatz eins, ASVG von keiner Mindestdauer sondern von einer Höchstdauer von "bis zu 3 Monaten" spreche. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 348, Absatz eins, ASVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Festsetzung eines vom Antrag abweichenden Geltungsbereiches vorgesehen und die Umsetzung im Einzelfall dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen habe. Im vorliegenden Fall sei es somit im Ermessen der belangten Behörde gestanden eine kürzere als die Dreimonatsfrist festzusetzen.

Weiters brachte die mitbeteiligte Partei vor, die belangte Behörde habe in dem angefochtenen Bescheid Richtigerweise eine Einschränkung auf Niederösterreich vorgenommen. Es handle sich dabei lediglich um eine Klarstellung.

1.8. Am 01.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, es gebe keine neuen Verträge. Der Abschluss solcher Verträge sei aufgrund des nunmehr geltenden §§ 129 ASVG obsolet geworden.1.8. Am 01.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, es gebe keine neuen Verträge. Der Abschluss solcher Verträge sei aufgrund des nunmehr geltenden Paragraphen 129, ASVG obsolet geworden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:

(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.(1) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.

(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der XXXX und des XXXXbestellt. Die XXXX und der XXXX haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der römisch 40 und des XXXXbestellt. Die römisch 40 und der römisch 40 haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen. Im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.

(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (XXXX).(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (römisch 40 ).

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAbsatz 2: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Feststellungen:

Am 21.11.2014 kündigte die mitbeteiligte Partei den kurativen Gesamtvertrag Einzelordinationen sowie den Gruppenpraxen - Gesamtvertrag für das Bundesland Wien, beide jeweils vom 1. Jänner 2011, per 30. Juni 2015 auf. Die beiden Gesamtverträge wurden ohne Befristung abgeschlossen. Ein neuer Gesamtvertrag wurde seither nicht abgeschlossen, die Geltungsdauer der aufgekündigten Gesamtverträge ist nicht abgelaufen.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den übereinstimmenden Aussagen der Parteien.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zum Spruchpunkt I:

5.1.1. Anzuwendende Rechtslage:

Gemäß § 348 Abs. 1 ASVG setzt auf Antrag der XXXX oder des XXXX die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist .Gemäß Paragraph 348, Absatz eins, ASVG setzt auf Antrag der römisch 40 oder des römisch 40 die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate - gerechnet vom Tage der Entscheidung - fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist .

Im vorliegenden Fall stellten die Beschwerdeführer am 10.06.2015 den Antrag, "die Bundesschiedskommission möge den Inhalt des kurativen Gesamtvertrages für Einzelordinationen sowie des kurativen Gruppenpraxen-Gesamtvertrages für das Bundesland Wien, beide vom 1. Jänner 2011, im bisherigen Umfang für drei Monate gerechnet vom Tag der Entscheidung festsetzen."

In ihrem Bescheid vom 19.11.2015 gab die Bundesschiedskommission diesem Antragsbegehren statt, die Inhalte der aufgekündigten Gesamtverträge wurden hinsichtlich ihrer Wirkungen für Niederösterreich bis 31.01.2016 festgesetzt.

In der Beschwerde wird nunmehr begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Inhalt des von der XXXX aufgekündigten kurativen Gesamtvertrages für Einzelordinationen sowie des kurativen Gruppen-Gesamtvertrages für das Bundesland Wien mit der Ärztekammer für Wien, beide jeweils vom 01.01.2011 in der derzeit geltenden Fassung, bis 19.02.2016 festgesetzt wird.In der Beschwerde wird nunmehr begehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Inhalt des von der römisch 40 aufgekündigten kurativen Gesamtvertrages für Einzelordinationen sowie des kurativen Gruppen-Gesamtvertrages für das Bundesland Wien mit der Ärztekammer für Wien, beide jeweils vom 01.01.2011 in der derzeit geltenden Fassung, bis 19.02.2016 festgesetzt wird.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Wie aus der oben zitierten Bestimmung des § 348 ASVG eindeutig ersichtlich ist, stellt der Gesetzgeber der Bundesschiedskommissionen anheim den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate, gerechnet vom Tage der Entscheidung, festzusetzen. Diese Regelung legt somit lediglich fest, dass die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages höchstens für die Dauer von drei Monaten festsetzen kann, schließt jedoch nicht aus, dass eine kürzere Dauer für die Weitergeltung festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Bundesschiedskommission in ihrem Vorlageschreiben vom 26.01.2016 ausdrücklich festgehalten, dass in der bisherigen Praxis aus verrechnungstechnischen Gründen in der Regel die Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrages gemäß § 348 Abs. 1 ASVG mit einer Geltungsdauer bis jeweils zu einem Monatsende vorgenommen worden sei. Damit liegt eine für den erkennenden Senat nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des Inhaltes der beiden aufgekündigten Gesamtverträge unterhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Höchstfrist durch die Bundeschiedskommission vor. Durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Festsetzung auch noch weiter verlängert, da sie frühestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt ist, endet (Mosler in SV-Kommentar §384 ASVG Rz 6). Damit ist die Frist für die Geltungsdauer der gekündigten Gesamtverträge im vorliegenden Fall insgesamt wesentlich über die im Gesetz vorgegebene Höchstdauer von drei Monaten hinaus verlängert worden.Wie aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 348, ASVG eindeutig ersichtlich ist, stellt der Gesetzgeber der Bundesschiedskommissionen anheim den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate, gerechnet vom Tage der Entscheidung, festzusetzen. Diese Regelung legt somit lediglich fest, dass die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages höchstens für die Dauer von drei Monaten festsetzen kann, schließt jedoch nicht aus, dass eine kürzere Dauer für die Weitergeltung festgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Bundesschiedskommission in ihrem Vorlageschreiben vom 26.01.2016 ausdrücklich festgehalten, dass in der bisherigen Praxis aus verrechnungstechnischen Gründen in der Regel die Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrages gemäß Paragraph 348, Absatz eins, ASVG mit einer Geltungsdauer bis jeweils zu einem Monatsende vorgenommen worden sei. Damit liegt eine für den erkennenden Senat nachvollziehbare Begründung für die Festsetzung des Inhaltes der beiden aufgekündigten Gesamtverträge unterhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Höchstfrist durch die Bundeschiedskommission vor. Durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Festsetzung auch noch weiter verlängert, da sie frühestens zwei Monate nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt ist, endet (Mosler in SV-Kommentar §384 ASVG Rz 6). Damit ist die Frist für die Geltungsdauer der gekündigten Gesamtverträge im vorliegenden Fall insgesamt wesentlich über die im Gesetz vorgegebene Höchstdauer von drei Monaten hinaus verlängert worden.

Eine Beschwer der Beschwerdeführer durch diese Festlegung der Bundesschiedskommission kann auch aus dem Grund nicht gesehen werden, zumal es keine Vertragsverhandlungen gibt und solche nach Angabe der Parteien auch für die Zukunft nicht beabsichtigt sind.

Weiters wird durch die Beschwerdeführer moniert, dass im angefochtenen Bescheid der Inhalt der Gesamtverträge hinsichtlich seiner Wirkungen für Niederösterreich festgesetzt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass es sich dabei, wie die Bundesschiedskommission auch in ihrem Vorlageschreiben vom 26.01.2017 für den erkennenden Senat nachvollziehbar ausführt, lediglich um eine Klarstellung des Geltungsbereiches handelt. Die durch die Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung, die Kündigung der Gesamtverträge durch die mitbeteiligte Partei sei möglicherweise eine Kündigung hinsichtlich aller Vertragsparteien, findet aufgrund der Fassung des Bescheidspruches sowie im Zusammenhalt mit der Begründung durch die belangte Behörde sowie deren Stellungnahme im Vorlageschreiben vom 26.01.2016 jedenfalls keine Bestätigung.

Wie eine Einsicht in das Beratungsprotokoll der belangten Behörde ergab, sind sowohl die Willensbildung als auch die Beschlussfassung des erkennenden Senates der belangten Behörde nachvollziehbar und ordnungsgemäß verlaufen.

Da die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeiten des bekämpften Bescheides aufzeigen konnten war spruchgemäß zu entscheiden.

5.2. Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall gibt es zu den hier relevanten Rechtsfragen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Dauer, Frist, Gesamtvertrag, Kündigung, Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2122557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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