TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/27 W214 2124427-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §19 Abs1
GebAG §55
GebAG §56
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W214 2124427-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX gegen den an ihn gerichteten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2016, Zl. 1 Jv 1208/16 h (24 Hv 71/15 d)-2, betreffend Schöffengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des römisch 40 gegen den an ihn gerichteten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2016, Zl. 1 Jv 1208/16 h (24 Hv 71/15 d)-2, betreffend Schöffengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2016 als Schöffe zur Teilnahme an der Verhandlung vor dem genannten Gericht am 01.03.2016 geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Tätigkeit als Schöffe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Gerichtstermin schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen müsse, widrigenfalls der Beschwerdeführer den Anspruch verliere.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2016 als Schöffe zur Teilnahme an der Verhandlung vor dem genannten Gericht am 01.03.2016 geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Tätigkeit als Schöffe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Gerichtstermin schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen müsse, widrigenfalls der Beschwerdeführer den Anspruch verliere.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und wurde am 01.03.2016 als Schöffe in einem Verfahren vor dem genannten Gericht tätig.

2. Mit einem mit 22.03.2016 datierten Antrag, welcher am 23.03.2016 beim genannten Gericht einlangte, begehrte der Beschwerdeführer seine Gebühr für die Schöffentätigkeit am 01.03.2016. Seinem Begehren war eine ausgefüllte, ihm offenbar vom Gericht zur Verfügung gestellte "Amtsbestätigung" angeschlossen.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dieser Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dieser Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass gemäß § 19 GebAG der Schöffe den Antrag auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit als Schöffe bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, welches ihn geladen habe, geltend zu machen habe. Da der Antrag auf Zuspruch der Schöffengebühr für die Tätigkeit als Schöffe am 01.03.2016 erst am 23.03.2016, also rund eine Woche nach Ablauf der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen erhoben worden sei, sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.Die belangte Behörde führte begründend aus, dass gemäß Paragraph 19, GebAG der Schöffe den Antrag auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit als Schöffe bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, welches ihn geladen habe, geltend zu machen habe. Da der Antrag auf Zuspruch der Schöffengebühr für die Tätigkeit als Schöffe am 01.03.2016 erst am 23.03.2016, also rund eine Woche nach Ablauf der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen erhoben worden sei, sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Aufgrund des Endes der Verhandlung um 18: 00 Uhr sei im Gericht niemand mehr anzutreffen gewesen, um den Kostenersatz und die Entschädigung für Zeitversäumnis auszubezahlen. Aufgrund seiner Tätigkeit in einem Saisonbetrieb (Schiverleih und Sportfachgeschäft) und der Tatsache, dass Ferienzeit und somit Hochsaison in seinem Ort gewesen sei, sei es ihm in keinster Weise möglich gewesen, den Antrag auf Kostenerstattung früher zu vervollständigen und zur Post zu geben, zumal XXXX über kein Postamt verfüge und er hierfür erst den nächsten freien Tag zur Postaufgabe in einem anderen Ort (in diesem Fall 22.03.2016) nutzen habe können (auch aufgrund der Öffnungszeiten der Post). Da es sich für ihn aufgrund der besonderen geographischen Lage des XXXX um einen zeitlich sehr intensiven Aufwand handle für diese Tätigkeit nach XXXX zu kommen, bitte er das Gericht höflichst, doch noch den Ersatz der notwendigen Kosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis an ihn zu leisten.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Aufgrund des Endes der Verhandlung um 18: 00 Uhr sei im Gericht niemand mehr anzutreffen gewesen, um den Kostenersatz und die Entschädigung für Zeitversäumnis auszubezahlen. Aufgrund seiner Tätigkeit in einem Saisonbetrieb (Schiverleih und Sportfachgeschäft) und der Tatsache, dass Ferienzeit und somit Hochsaison in seinem Ort gewesen sei, sei es ihm in keinster Weise möglich gewesen, den Antrag auf Kostenerstattung früher zu vervollständigen und zur Post zu geben, zumal römisch 40 über kein Postamt verfüge und er hierfür erst den nächsten freien Tag zur Postaufgabe in einem anderen Ort (in diesem Fall 22.03.2016) nutzen habe können (auch aufgrund der Öffnungszeiten der Post). Da es sich für ihn aufgrund der besonderen geographischen Lage des römisch 40 um einen zeitlich sehr intensiven Aufwand handle für diese Tätigkeit nach römisch 40 zu kommen, bitte er das Gericht höflichst, doch noch den Ersatz der notwendigen Kosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis an ihn zu leisten.

5. Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung samt den bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 01.03.2016 als Schöffe bei Gericht tätig wurde und seinen Antrag zur Geltendmachung der Gebühr für diese Tätigkeit - verspätet - am 22.03.2016 (Postaufgabe) - stellte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 01.03.2016 als Schöffe bei Gericht tätig wurde und seinen Antrag zur Geltendmachung der Gebühr für diese Tätigkeit - verspätet - am 22.03.2016 (Postaufgabe) - stellte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung der Gebühr wurden bereits von der belangten Behörde getroffen (wenngleich sie nicht vom Datum der Postaufgabe, sondern des Eintreffens der Geltendmachung der Gebühren bei der belangten Behörde ausging, was aber nichts an der verspäteten Geltendmachung ändert, da bereits die Postaufgabe am 22.03.2016 verspätet erfolgte) und blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Geltendmachung der Gebühr verspätet erfolgte. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung:

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Sie ist jedoch unbegründet:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG iVm §§ 55 und 56 GebAG hat der Schöffe den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 55 und 56 GebAG hat der Schöffe den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend zu machen.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Schöffentätigkeit am 01.03.2016 zusteht, weil er den diesbezüglichen Anspruch verspätet (erst am 22.03.2016 [Postaufgabe]) und nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 15.03.2016) geltend gemacht hat. Die erfolgreiche Geltendmachung der Gebühr setzt u.a. die fristgerechte Erhebung des Begehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des Antrages) voraus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit 22.03.2016 datierte, stellt keine fristgerechte Geltendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen ist der Gebührenanspruch eines Schöffen innerhalb von 14 Tagen nach dem (jeweiligen) Gerichtstermin bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Schöffentätigkeit am 01.03.2016 zusteht, weil er den diesbezüglichen Anspruch verspätet (erst am 22.03.2016 [Postaufgabe]) und nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 15.03.2016) geltend gemacht hat. Die erfolgreiche Geltendmachung der Gebühr setzt u.a. die fristgerechte Erhebung des Begehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des Antrages) voraus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit 22.03.2016 datierte, stellt keine fristgerechte Geltendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen ist der Gebührenanspruch eines Schöffen innerhalb von 14 Tagen nach dem (jeweiligen) Gerichtstermin bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.

Bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten Berücksichtigung der in der Beschwerde näher angeführten Umstände - erstreckbar bzw. ignorierbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Bei der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten Berücksichtigung der in der Beschwerde näher angeführten Umstände - erstreckbar bzw. ignorierbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte vergleiche auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Frist, Schöffe, Schöffengebühr, verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2124427.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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