Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
BDG 1979 §36Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die Notwendigkeit, eine Betreuung für pflegebedürftige Angehörige zu organisieren, kann jeden Berufstätigen treffen. Ein Anspruch auf besondere Dienstzeiten oder einen besonderen Versetzungsschutz kennt das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht ( vgl. BerK, 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08).Die Notwendigkeit, eine Betreuung für pflegebedürftige Angehörige zu organisieren, kann jeden Berufstätigen treffen. Ein Anspruch auf besondere Dienstzeiten oder einen besonderen Versetzungsschutz kennt das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht ( vergleiche BerK, 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08).
Schlagworte
Arbeitsplatz, Familienangehöriger, PflegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2139863.1.02Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017