Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
BDG 1979 §36Spruch
W213 2139863-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert. Michaela POPPER- SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER & Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 22.09.2016, ohne GZ., betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert. Michaela POPPER- SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER & Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 22.09.2016, ohne GZ., betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 28.06.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie ehestmöglich zur Knoten-Postfiliale 8010 Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT3, Dienstzulagengruppe 3 - Code 8717- Mitarbeiter B5, zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei seit 01.12.1987 ein Stammarbeitsplatz in der Postfiliale 8062 Kumberg zugewiesen. Diese Filiale sei im November 2010 geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei unbeschadet ihrer systemtechnischen Zuordnung zu dieser Filiale seit März 2011 als Springerin im Raum Graz und der angrenzenden Südsteiermark eingesetzt worden. Nunmehr sei beabsichtigt im Zuge der bundesweiten Strukturänderung in eine Knotenorganisation die Beschwerdeführerin zur Knoten-Postfiliale 8010 Graz zu versetzen.
Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 13.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für sie nach den Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2015 für die Verwendungsgruppe PT 3 die Verwendungscodes 0243 (Leiter eines Postamtes 11/3), 0420 (Leiter eines Postamtes ll/4a) und 8717 (Mitarbeiter B5) in Betracht kämen. Die ihr mit Schreiben vom 28.06.2016 als Beilage übermittelte Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz "Mitarbeiter B5" sei nicht mit den Bestimmungen des Beamtendienstrechts vereinbar. Eine allgemeine Pflicht des Beamten, auch auf anderen Dienststellen im Rahmen einer Springertätigkeit seinen Dienst zu verrichten, sei dem § 36 BDG 1979 nicht zu entnehmen. Urlaubs- und Krankenvertretungen würden ausschließlich im Wege von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG 1979 bzw. mit Weisungen gemäß § 44 BDG 1979 verfügt.Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 13.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für sie nach den Bestimmungen der Post-Zuordnungsverordnung 2015 für die Verwendungsgruppe PT 3 die Verwendungscodes 0243 (Leiter eines Postamtes 11/3), 0420 (Leiter eines Postamtes ll/4a) und 8717 (Mitarbeiter B5) in Betracht kämen. Die ihr mit Schreiben vom 28.06.2016 als Beilage übermittelte Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz "Mitarbeiter B5" sei nicht mit den Bestimmungen des Beamtendienstrechts vereinbar. Eine allgemeine Pflicht des Beamten, auch auf anderen Dienststellen im Rahmen einer Springertätigkeit seinen Dienst zu verrichten, sei dem Paragraph 36, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Urlaubs- und Krankenvertretungen würden ausschließlich im Wege von Dienstzuteilungen gemäß Paragraph 39, BDG 1979 bzw. mit Weisungen gemäß Paragraph 44, BDG 1979 verfügt.
Entgegen diesen Bestimmungen in der Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz "Mitarbeiter B5" seien auch "Springertätigkeit im gesamten Filialnetz der Grazer Postfilialen" zu versehen. Dadurch wären in Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin in der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, auch unterwertige Tätigkeiten von PT 4 bis PT 9 (Hilfsdienst) in 18 Grazer Postfilialen von ihr wahrzunehmen.
Diese angeführten Tätigkeiten, in der der Beschwerdeführerin übermittelten Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz „Mitarbeiter B5", würden dem Aufgabenbereich von Urlaubs- und Krankenvertretungen entsprechen. Diese wären, ausgehend von einem Stammamt vorübergehend auch an anderen Dienststelle zu verrichten.
Solche Dienstzuteilungen dürften § 39 Abs. 2 BDG 1979 im Kalenderjahr ohne Zustimmung des Beamten die Dauer von 90 Tagen nicht übersteigen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung sei nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 zulässig.Solche Dienstzuteilungen dürften Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 im Kalenderjahr ohne Zustimmung des Beamten die Dauer von 90 Tagen nicht übersteigen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Dienstzuteilung sei nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 BDG 1979 zulässig.
Ferner müssten die Beschwerdeführerin und ihr ebenfalls bei der Post beschäftigter Gatte ihren 25jährigen behinderten Sohn pflegen, der ihrer ständigen Obsorge bedürfe und für den sie als Mutter die bevorzugte Bezugsperson sei.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit 1. Oktober 2016 zur Postfiliale 8010 Graz versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 - Code 8717 - Mitarbeiter B5 - verwendet."Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit 1. Oktober 2016 zur Postfiliale 8010 Graz versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 - Code 8717 - Mitarbeiter B5 - verwendet.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) i.d.g.F.; §§ 17 und 17 a Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) i.d.g.F.; § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) i.d.g.F."Paragraphen eins und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) i.d.g.F.; Paragraphen 17 und 17 a Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) i.d.g.F.; Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) i.d.g.F."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, da sich die Verwaltungsorganisation war geändert habe. Gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz seien auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen zu betrachten.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, da sich die Verwaltungsorganisation war geändert habe. Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz seien auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen zu betrachten.
Die Umsetzung des Knotenkonzeptes im Bereich Vertrieb Filialen stelle eine grundlegende Organisationsänderung dar, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringe. Das Konzept sehe vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde. Über die Knotenfiliale 8010 Graz seien somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhalte dies die zusätzliche Betreuung der sieben Postfilialen 8015 Graz, 8016 Graz, 8018 Graz, 8025 Graz, 8036 Graz, 8042 Graz-St. Peter und 8054 Graz-Straßgang durch die Knotenfiliale 8010 Graz. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz könnten daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts könne die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben. Auch seien Arbeitsplätze dadurch langfristig gesichert.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin werde ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, warum der Versetzung der Beschwerdeführerin auf einen Arbeitsplatz „Mitarbeiter B5" Bestimmungen des Beamtendienstrechtes entgegenstehen sollten. Die der
Beschwerdeführerin zuletzt zugewiesene Stammdienststelle, die Postfiliale 8062 Kumberg sei mit 07.09.2010 geschlossen worden. Gemäß § 40 Abs. 1 BDG wäre ihr innerhalb von zwei Monaten ein ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 zuzuweisen gewesen. Da sie aber seit der Schließung der Postfiliale 8062 Kumberg freiwillig in der Personalreserve als Springerin in anderen Postfilialen tätig gewesen sei, habe für die Dienstbehörde kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden.Beschwerdeführerin zuletzt zugewiesene Stammdienststelle, die Postfiliale 8062 Kumberg sei mit 07.09.2010 geschlossen worden. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BDG wäre ihr innerhalb von zwei Monaten ein ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 zuzuweisen gewesen. Da sie aber seit der Schließung der Postfiliale 8062 Kumberg freiwillig in der Personalreserve als Springerin in anderen Postfilialen tätig gewesen sei, habe für die Dienstbehörde kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden.
Mit Umsetzung des Knotenkonzepts sei nun die Versetzung der Beschwerdeführerin auf einen in der aktuell gültigen Post Zuordnungsverordnung 2012, in der Fassung vom 20.08.2015 angeführten Arbeitsplatz, der auch ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 entspreche, zu verfügen gewesen. Somit werde auch den rechtlichen Vorgaben entsprochen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass mit diesem Arbeitsplatz ihr ständiger Einsatz als Vertretung für Urlaubs- und Krankenvertretung in 18 Filialen im Bereich Graz verbunden sei, treffe nicht zu. Dem Knotenbereich 8010 Graz sein lediglich sieben Filialen zugeordnet. Ebenso werde in der Stellenbeschreibung für den gegenständlichen Arbeitsplatz die Häufigkeit der Vertretungstätigkeiten für den Knotenleiter bzw. die sieben Filialeiter/innen mit "fallweise" angeführt. Bei diesen Vertretungstätigkeiten könne daher in keinem Fall von einem ständigen Einsatz auf anderen Dienststellen gesprochen werden.
Zum Einwand, dass die Beschwerdeführerin unterwertige Arbeiten bis hin zur Verwendungsgruppe PT 9 verrichten müsste, werde festgehalten, dass Tätigkeiten, die den Verwendungsgruppen PT 9 und PT 8 zuzuordnen seien, im maximalen Ausmaß von 5 % anfallen würden. Schaltertätigkeit, Produktverkauf sowie Kundenberatung, also Tätigkeiten, die den Verwendungsgruppen PT 5 und PT 4 zugeordnet werden könnten, fielen im Ausmaß von jeweils 20 % an. Dies ergebe einen Aufgabenanteil für diesen Arbeitsplatz von 45 %. In Zeiten einer immer größeren Technisierung im Dienstleistungsbereich könne aber auch die Bereitschaft zur Erbringung solcher, sogenannter unterwertiger Tätigkeiten von einer Mitarbeiterin in der dienstrechtlichen Stellung in PT 3/3 erwartet werden. Praktisch gesehen gebe es aber ohnehin keinen Unterschied mehr zwischen einer Tätigkeit am "Universalschalter" oder als "Spezialverkäufer für Postprodukte, etc.". Bei beiden werde nur mehr computerunterstützt gearbeitet und die Verantwortlichkeit für korrektes und genaues Arbeiten bestehe ebenfalls bei beiden Tätigkeiten.
Jene acht Arbeitsplätze, die für die Beschwerdeführerin bei einer Filialleiter-Vertretung in Frage kämen, seien bei Vertretung des Knotenleiters der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 1 bzw. bei Vertretung eines/einer Filialleiters/Filialleiterin des Knotenbereichs in vier Fällen der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 und in drei Fällen der Verwendungsgruppe PT 4 Dienstzulagengruppe 1 zugeordnet. Obwohl diese sieben Arbeitsplätze zwei verschiedenen Verwendungsgruppen angehörten, so sei doch auch hier festzuhalten, dass es sich bei allen sieben Filialen um Dienststellen handle, bei denen
neben der Leitung in drei Filialen nur ein bzw. den anderen vier Filialen zwei weitere Mitarbeiter/innen beschäftigt seien. Es gebe in der Praxis bezüglich der "Führungsverantwortung" also keinen praktischen Unterschied zwischen einer PT 3/3- und PT 4/1-Zuordnung der Leiterarbeitsplätze. Daher seien diese Arbeitsplätze als gleichwertig zu betrachten.
Unstrittig sei, dass Vertretungen an einer dieser sieben Filialen im Knotenbereich entsprechend den Vorgaben des § 39 BDG 1979 in Form von Dienstzuteilungen abzuwickeln seien. Es sei allerdings unverständlich, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr nach über fünfjähriger Tätigkeit als Springerin plötzlich auf Absatz 2 des § 39 BDG 1979 berufe und insbesondere die maximale Höchstdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr, die eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung der Beamtin nicht überschreiten dürfe, als Argument für eine Gesetzeswidrigkeit dieser Versetzung anführe. In all den Jahren habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten, ihrem Fachbereich oder auch gegenüber der Dienstbehörde nie eine Äußerung getätigt, aus der erkennbar gewesen sei, dass sie nicht mehr als Springerin eingesetzt werden wolle.Unstrittig sei, dass Vertretungen an einer dieser sieben Filialen im Knotenbereich entsprechend den Vorgaben des Paragraph 39, BDG 1979 in Form von Dienstzuteilungen abzuwickeln seien. Es sei allerdings unverständlich, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr nach über fünfjähriger Tätigkeit als Springerin plötzlich auf Absatz 2 des Paragraph 39, BDG 1979 berufe und insbesondere die maximale Höchstdauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr, die eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung der Beamtin nicht überschreiten dürfe, als Argument für eine Gesetzeswidrigkeit dieser Versetzung anführe. In all den Jahren habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten, ihrem Fachbereich oder auch gegenüber der Dienstbehörde nie eine Äußerung getätigt, aus der erkennbar gewesen sei, dass sie nicht mehr als Springerin eingesetzt werden wolle.
Sie habe sogar mehrere PT 3/3 - Arbeitsplätze, die ihr angeboten worden seien, abgelehnt und dies damit begründet, dass sie daran kein Interesse hätte.
Es entstehe dadurch vielmehr der Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin vorrangig um die Höhe der Dienstzuteilungsgebühren gemäß Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) gehe, wenn sie gegen diese Versetzung Einwendungen vorbringe. Bei diesen Zahlungen handle es sich allerdings um Aufwandsentschädigungen, die nicht als Gehaltsbestandteil betrachtet werden dürften. Sie dienten ausschließlich als Abgeltung, der von Reisekosten und des erhöhten Zeitaufwandes durch die An- und Rückreise zu anderen Dienststellen. Solange die Postfiliale 8062 Kumberg für die Berechnung der Höhe dieser Aufwandsentschädigungen als Ausgangsbasis für Fahrtkosten und für die Ermittlung des Zeitaufwands unter Berücksichtigung der Anbindungsmöglichkeit an das öffentliche Verkehrsnetz diente, seien diese Abgeltungen auch nicht unerheblich gewesen. Natürlich würden sich diese Reisegebühren mit einer Stammdienststelle in 8010 Graz vermindern. Aber das Unternehmen Österreichische Post AG sei auch an Gesetze gebunden und verpflichtet sparsam und wirtschaftlich zu arbeiten. Die Reisegebühren weiterhin auf Basis einer längst nicht mehr existierenden Dienststelle zu berechnen, sei gesetzeswidrig und somit illegal.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin für ihren Sohn könne nicht in die personellen Entscheidungen eines Unternehmens von der Größe der Österreichischen Post AG einfließen. Es sei nicht möglich bei allen Beschäftigten auf deren private Verhältnisse Rücksicht zu nehmen - dies werde auch bei keinem einzigen anderen, ähnlich großem Unternehmen in Österreich der Fall sein. Nicht richtig ist allerdings die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gatte sei ebenfalls bei der österreichischen Post AG beschäftigt. Dieser habe zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und sei der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen gewesen, sei
aber bereits mit 01.05.2003 in den Ruhestand versetzt worden. Sofern dieser heute keiner anderen Beschäftigung nachgehe, stehe er für die Pflege des Sohnes stets zur Verfügung. Außerdem werde im Schreiben des LKH - Universitätsklinikum Graz vom 18.01.2016 bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in einer Tagesstruktur - Chance B von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr - untergebracht sei und während dieser Zeit unter ständiger Betreuung bzw. Aufsicht stehe. Erst danach werde wieder der Obhut der Beschwerdeführerin übergeben. Es werde sich in Bezug auf den für die Beschwerdeführerin entstehenden Zeitaufwand mit dieser Versetzung keine gravierende Änderung ergeben. Sie werde ihren Dienst in der Knoten-Filiale 8010 Graz versehen und sie werden auch weiterhin fallweise die Vertretungen der Filialleiter/innen von Dienststellen des Knoten-Bereichs übernehmen. Es sei somit unter Abwägung zwischen dienstlichem Interesse und Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das Knotenkonzept inhaltlich rechtswidrig sei. Wenn gemäß § 36 Abs. 1 BDG jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei, möge dies zwar nicht ausschließen, dass eine Dienstverrichtung an mehreren Orten damit impliziert sei. Die hier in Wirklichkeit angedachte Springertätigkeit und Vertretung im Rahmen eines Knotenkonzeptes in den Knotenfilialen scheine jedoch hiedurch nicht abgedeckt zu sein.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das Knotenkonzept inhaltlich rechtswidrig sei. Wenn gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei, möge dies zwar nicht ausschließen, dass eine Dienstverrichtung an mehreren Orten damit impliziert sei. Die hier in Wirklichkeit angedachte Springertätigkeit und Vertretung im Rahmen eines Knotenkonzeptes in den Knotenfilialen scheine jedoch hiedurch nicht abgedeckt zu sein.
Es komme dadurch zu einer Aushöhlung von Schutzvorschriften zugunsten Beamter und einer Erweiterung der dem Dienstgeber zustehenden Einsatzmöglichkeiten seiner Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen der §§ 36, 38 und 39 (allenfalls auch 40) BDG unvereinbar sei.Es komme dadurch zu einer Aushöhlung von Schutzvorschriften zugunsten Beamter und einer Erweiterung der dem Dienstgeber zustehenden Einsatzmöglichkeiten seiner Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen der Paragraphen 36, 38 und 39 (allenfalls auch 40) BDG unvereinbar sei.
Schon aus § 36 BDG sei eine allgemeine Pflicht des Beamten, auch auf Arbeitsplätzen anderer Dienststellen den Dienst zu verrichten, nicht zu entnehmen. Es sei auch zu bezweifeln, dass es sich bei den Filialen eines Knotens um eine Dienstelle handle. Die Urlaubs- und Krankenvertretungen erfolgten im Wege von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG, welche sich als Weisungen iSd § 44 BDG darstellen. Eine Dienstzuteilung sei nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie dürfe ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens auf die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden (§ 39 Abs. 2 BDG). Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung sei ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne oder sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolge (§ 39 Abs 3 BDG). Dabei sei auf die bisherige Verwendung des Beamten, auf sein Dienstalter, bei der Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (§ 39 Abs. 4 BDG). Die Absätze 2 bis 4 seien auchSchon aus Paragraph 36, BDG sei eine allgemeine Pflicht des Beamten, auch auf Arbeitsplätzen anderer Dienststellen den Dienst zu verrichten, nicht zu entnehmen. Es sei auch zu bezweifeln, dass es sich bei den Filialen eines Knotens um eine Dienstelle handle. Die Urlaubs- und Krankenvertretungen erfolgten im Wege von Dienstzuteilungen gemäß Paragraph 39, BDG, welche sich als Weisungen iSd Paragraph 44, BDG darstellen. Eine Dienstzuteilung sei nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie dürfe ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens auf die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden (Paragraph 39, Absatz 2, BDG). Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung sei ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne oder sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolge (Paragraph 39, Absatz 3, BDG). Dabei sei auf die bisherige Verwendung des Beamten, auf sein Dienstalter, bei der Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (Paragraph 39, Absatz 4, BDG). Die Absätze 2 bis 4 seien auch
bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liege, anzuwenden (§ 39 Abs. 5 BDG). Auch § 40 BDG spreche von der Verwendung des Beamten in seiner Dienststelle (Einzahl!).bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liege, anzuwenden (Paragraph 39, Absatz 5, BDG). Auch Paragraph 40, BDG spreche von der Verwendung des Beamten in seiner Dienststelle (Einzahl!).
Diese Bestimmungen hätten eine Schutzfunktion, die durch das Knotenkonzept ausgehöhlt werde. Man müsse hier nur an Konstellationen alleinerziehender Mütter denken, die aufgrund des Knotenkonzeptes gezwungen würden, auch in sämtlichen Knotenstellen als Außenstellen einzuschreiten, was sie wohl dazu zwingen werde, ihre Tätigkeit im Rahmen der Österreichischen Post AG überhaupt aufzugeben.
Dieser Schutzgedanke werde aber auch gegenüber älteren Arbeitnehmern zur gelten haben. Die Beschwerdeführerin stehe bereits im 55. Lebensjahr und sei nicht mehr so leistungsfähig wie jüngere Kräfte. Die ständige Tätigkeit als Urlaubs- und Krankenvertreter bei wechselnden Dienststellen sei schon aufgrund der erforderlichen Reisebewegung zwischen Wohnort und im jeweiligen Zuteilungsort eine Erschwernis mit Auswirkung auf die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit (daher auch die dem Dienstnehmerschutz dienenden Einschränkungen des § 39 BDG).Dieser Schutzgedanke werde aber auch gegenüber älteren Arbeitnehmern zur gelten haben. Die Beschwerdeführerin stehe bereits im 55. Lebensjahr und sei nicht mehr so leistungsfähig wie jüngere Kräfte. Die ständige Tätigkeit als Urlaubs- und Krankenvertreter bei wechselnden Dienststellen sei schon aufgrund der erforderlichen Reisebewegung zwischen Wohnort und im jeweiligen Zuteilungsort eine Erschwernis mit Auswirkung auf die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit (daher auch die dem Dienstnehmerschutz dienenden Einschränkungen des Paragraph 39, BDG).
Das hier implementierte Knotenkonzept sei durchaus geeignet, ältere Beamte in die dauernde Dienstunfähigkeit zu treiben, welche arbeitsplatzbezogen zu beurteilen sei, wobei im Bereich der Österreichischen Post AG erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen ein geeigneter freier Ersatzarbeitsplatz vorhanden sei. Das Knotenkonzept sei daher durchaus geeignet, der gesundheitlichen Verfassung der auf Dauer verwendeten Arbeitsplatzinhaber abträglich zu sein.
An dieser Sichtweise ändere auch nichts, dass grundsätzlich einem Beamten auch sachliche Aufgaben an in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen übertragen werden können, wobei dies der Präzisierung bedürfe.
Das Knotenkonzept sehe vor, dass zur zentral gelegenen Filiale einer Knotenfiliale weitere Filialen - im konkreten Fall offenbar sieben Filialen - gehörten.
Denkbar wären auch Knoten, zu denen noch mehr Filialen zählen. Damit werde ungeachtet einer bestimmten Zahl letztlich der diesbezügliche Schutz für Beamte ausgehöhlt, wobei auch die Frage zu stellen sei, wo die Grenze zu ziehen sei. Demnach könnten in letzter Konsequenz dieses Konzepts möglicherweise dann gar die Filialen eines ganzen Bundeslandes an eine Knotenfiliale, etwa in der Landeshauptstadt, angegliedert werden.
Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2009, 2008/12/0082 zwar ausgeführt, dass die Wortfolge "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben zum einen, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetze, auf denen ein Beamter im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden solle.Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2009, 2008/12/0082 zwar ausgeführt, dass die Wortfolge "auf einem Arbeitsplatz" in Paragraph 36, Absatz 2, BDG eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben zum einen, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraussetze, auf denen ein Beamter im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden solle.
Ferner führe der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus: „Unter der Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken (deren Richtigkeit hier dahinstehen kann), setze jede Änderung in der Kombination dieser Dienststellen jedenfalls eine bescheidförmige Personalmaßnahme (Versetzung) voraus."
Hier sei aber gerade die entscheidende Frage zu beantworten, ob die Annahme, ein Arbeitsplatz könne sich auf mehrere Dienststellen erstrecken, richtig sei oder nicht. Zu deren Richtigkeit habe sich der Verwaltungsgerichtshof im zuvor zitierten Erkenntnis nicht geäußert, sondern geradezu ausgeführt, dass diese Annahme hier dahinstehen könne.
Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Kontenkonzeptes, werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bis 2010 das Postamt in 8062 Kumberg geleitet habe. Bei dessen Schließung sei ihr zugesichert worden, dass sie künftig sichergehen könne, keine weiteren finanziellen Einbußen zu erleiden.
Im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, bzw. zur seinerzeitigen Tätigkeit in Kumberg, stelle die nunmehrige Zielfiliale in Graz eine wesentliche Verschlechterung, nicht nur von der zurückzulegenden Fahrzeit her, sondern auch von den Kosten für grüne Zone, Tiefgaragenplatz etc. dar. Der Einwand, es ginge ihr nur um die Reisegebühren, sei daher deplaziert.
Wesentlich sei hingegen die Betreuungssituation ihres Sohnes und der Hinweis der belangten Behörde in einem so großen Unternehmen könne nicht auf einzelne Befindlichkeiten Rücksicht genommen werden, sei geradezu geeignet, sich als versteckte Behindertendiskriminierung darzustellen. In ihrem Fall sei nämlich der Betreuungsbedarf für ihren behinderten Sohn tatsächlich zu würdigen und es sei daher unzulässig, alle Fälle "über einen Kamm zu scheren".
Auch wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Beamter in den Ruhestand gegangen sei, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er unbeschränkt zuhause zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin sei eindeutig die Hauptperson für ihren behinderten Sohn und müsse den Betreuungsbedarf zur kritischen Zeit abdecken, wenn er von seiner Betreuung im Rahmen des Behindertenprojektes "Chance B" in Gleisdorf nachhause zurückkehre. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nämlich in seiner Pension als Buslenker bei der Firma Schwarz in Gleisdorf beschäftigt und nicht unbeschränkt für den Sohn verfügbar. Einen wesentlichen Betreuungsaufwand habe in der Vergangenheit die Mutter der Beschwerdeführerin erbracht die nun aber 75 Jahre alt und diesen Aufgaben physisch nicht mehr gewachsen sei. Eine ganztätig angemeldete Haushälterin wie seinerzeit könne sie sich auch nicht mehr leisten. Neben einer selbsterhaltungsfähigen Tochter habe sie nämlich noch eine 21 jährige Tochter, die Jus studiere und die ebenfalls noch finanziell unterstützt werden müsse. Bezüglich der "Chance B" sei auszuführen, dass es zwar noch angehe, den Sohn nach 16:00 Uhr eine Zeit lang einer anderen Betreuungssituation zu überlassen: Er werde jedoch nach zweieinhalb Stunden, wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Hause komme, unruhig.
Deshalb sei gerade die Frage der abendlichen Rückkehr ab 18:30 Uhr oder 19:30 Uhr entscheidend. Möge es nicht jeden Tag vorkommen, wäre aufgrund der nunmehrigen Versetzung eine Rückkehr nach 19:30 Uhr aber jedenfalls immer wieder zu gewärtigen.
Es werde beantragt
? eine mündliche Verhandlung durchführen;
? bei dieser die angeführten Beweise aufnehmen und den Ehegatten der Beschwerdeführerin XXXX als Zeugen und die Beschwerdeführerin einzuvernehmen;? bei dieser die angeführten Beweise aufnehmen und den Ehegatten der Beschwerdeführerin römisch 40 als Zeugen und die Beschwerdeführerin einzuvernehmen;
? der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Leiters des Personalamtes Graz der österreichischen Post AG vom 22.09.2016 dahingehend abzuändern, dass von einer Versetzung zur Postfiliale 8010 Graz auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 Dienstzulagengruppe 3 - Code 8717 - Mitarbeiter B5 - Abstand genommen werde;
? in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
Mit hg. Schreiben vom 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Mitteilung der belangten Behörde über die Postfilialen, in denen sie bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides eingesetzt wurde, übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab hierzu keine Stellungnahme ab
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf den Arbeitsplatz ID-Nr. 96933, Code 8717, Mitarbeiter B5, bei der Knotenfiliale 8010 Graz der österreichischen Post AG versetzt.
Die Österreichische Post AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringt. Das Konzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Über die Knotenfiliale 8010 Graz sind somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhaltet dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8015 Graz, 8016 Graz, 8018 Graz, 8025 Graz, 8036 Graz, 8042 Graz-St.Peter und 8054 Graz-Straßgang durch die Knotenfiliale 8010 Graz. In dieser Knotenfiliale wurden Arbeitsplätze eingerichtet, in deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfiliale)
inkludiert sind. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz können daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts kann die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben.
Durch die oben beschriebene Organisationsänderung ist der frühere Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale 8062 Kumberg untergegangen.
Die Beschwerdeführerin wurde nach der Schließung der Postfiliale 8062 Kumberg bei diversen Postfilialen im Großraum Graz eingesetzt. Ab Oktober 2015 wurde sie nur mehr bei Postfilialen des Knotenbereichs der Knotenfiliale 8010 Graz eingesetzt. Es handelt sich dabei um die Postfiliale 8015 Graz, 8016 Graz, 8018 Graz, 8025 Graz, 8036 Graz, 8042 Graz-St. Peter und 8054 Graz-Straßgang.
Vor Einführung der Knotenorganisation war sie auch in weiter entfernten Filialen wie etwa 8330 Feldbach, 8280 Fürstenfeld, 8224 Kaindorf, 8243 Pingau, 8350 Fehring 8344 Bad Gleichenberg, 8111 Judendorf, 8650 Kindberg oder 8271 Bad Waltersdorf tätig. Dabei passe diesen Filialen jeweils über mehrere Wochen zugeteilt.
Laut Stellenbeschreibung umfasst die Zielsetzung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes
* fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion "Knotenleiter und Filialleitung
* Schaltertätigkeit und Kundenberatung.
Als Aufgaben des Arbeitsplatzes werden angeführt:
Fallweise Vertretung eines Knotenleiters, insbesondere in Angelegenheiten der Personaladministration und Sicherstellung eines effizienten Personaleinsatzes im Sinne der Kunden- und Serviceorientierung im gesamten Knoten: 25%
* Anwendung einer Personalworkforce-Software: Diensteinteilungen und Abwesenheiten
* Anordnung und Genehmigung von Mehrleistungen und Überstunden in SAP.
* Genehmigung von Urlaubsanträgen.
* Disposition/Dienstzuteilungen der zugeordneten Springer und Personalreserven.
* Qualitätssicherung und Bearbeitung der Zeitbuchungen in SAP/TMW.
* Gesamte disziplinäre Verantwortung für alle als Springer zugeordneten Mitarbeiter.
Fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Knoten- oder einem Knoten zugeordneten Filiale, insbesondere in vertrieblichen Belangen, bei Prüftätigkeiten und Mitarbeiterführung: 30% Fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet ist:
* Operative Führung des Teams Post.
* Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
* Sicherstellen der Einhaltung von Regeln des BLV unter Vorgabe der Geldbewirtschaftung sowie der Regelungen der Handbücher der BAWAG
PSK.
* Verantwortung für die Einhaltung der Identifikationspunkt bei Banktransaktionen gemäß BWG und Geldwäscherichtlinien.
Produktverkauf und Kundenberatung: 20%
* Telekommunikation, Beratung KMU – und Postdienstleistungen, Handelswaren..
* Betreuung und Beratung SB-Zonen.
Schaltertätigkeit 20%:
* Abwicklung sämtlicher Transaktionen Post/Bank am Schalter.
* Warenbewirtschaftung inkl. Inventuren.
Sonstige Tätigkeiten (5%) z. B.:
* Fachpostsortierung.
* Amts-und Hilfsdiensttätigkeiten (Z. B. ABeschwerdeführerinertigung, Briefsortierung, Verladetätigkeit)
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde über die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes nicht entgegen, indem er eingeräumt, dass diese dem Code 0457 der Post-Zuordnungsverordnung entsprechen. Ebenso werden die Feststellungen der belangten Behörde über die für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittel nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.In Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§§36 und 38 BDG 1979 lauten (auszugsweise):
"36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
...
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
"
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung eines Knotenfilialenkonzepts in den Grundzügen dargestellt. Dabei hat sie in überzeugender Weise eine sachliche Begründung gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierung-bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt.
Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie auf einen Springerarbeitsplatz versetzt werde, ist anzumerken, dass gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen ist. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen.Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie auf einen Springerarbeitsplatz versetzt werde, ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen ist. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen.
Zwar indiziert der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Doch wird in den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) auch festgehalten, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Damit erscheint es zulässig einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung "auf ein undZwar indiziert der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Doch wird in den Materialien Regierungsvorlage 11 BlgNR 15. GP, 82) auch festgehalten, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 36, BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Damit erscheint es zulässig einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vergleiche auch die Formulierung "auf ein und
demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs. 2 BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG 1979), dahingehend auszugestalten, dass damit die dienstliche Verwendung an mehreren Dienststellen verbunden ist. Das setzt allerdings zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll (vgl.VwGH, 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).demselben Arbeitsplatz" in Paragraph 22, Absatz 2, BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979), dahingehend auszugestalten, dass damit die dienstliche Verwendung an mehreren Dienststellen verbunden ist. Das setzt allerdings zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll (vgl.VwGH, 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Verwendung des Beschwerdeführers im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG steht. Die Aufgaben des Beschwerdeführers sind in der Stellenbeschreibung mit hinreichender Genauigkeit angeführt. Ebenso ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeführten Knotenfilialkonzept (= Geschäftseinteilung) jene insgesamt 7 Dienststellen an denen der Beschwerdeführer verwendet werden kann. Ebenso ist doch davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 1 der Postzuordnungsverordnung vorliegt, da diese lediglich die Verwendungscodes den entsprechenden Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe PT zuordnet.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Verwendung des Beschwerdeführers im Einklang mit Paragraph 36, Absatz eins, BDG steht. Die Aufgaben des Beschwerdeführers sind in der Stellenbeschreibung mit hinreichender Genauigkeit angeführt. Ebenso ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeführten Knotenfilialkonzept (= Geschäftseinteilung) jene insgesamt 7 Dienststellen an denen der Beschwerdeführer verwendet werden kann. Ebenso ist doch davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen Paragraph eins, der Postzuordnungsverordnung vorliegt, da diese lediglich die Verwendungscodes den entsprechenden Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe PT zuordnet.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse bei der Fahrt zum Dienstort ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK, 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04).
Es muss daher ferner verwiesen werden, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (BerK, 21.11.2008, 48/15-BK/08). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon seit Oktober 2015 in den Postfiliale des Knotenbereichs der Filiale 8010 Graz eingesetzt wird. In der Zeit seit der Schließung der Postfiliale 8062 Kumberg (07.09.2010) war die Beschwerdeführerin jeweils über mehrere Wochen diversen Postfilialen in der südlichen Steiermark zugeteilt, die wesentlich weiter entfernt von ihrem Wohnort waren als die nunmehrige Dienststelle (z.B. die Postfiliale 8650 Kindberg). Durch die nunmehr bekämpfte Personalmaßnahme haben sich daher die seit Jahren bestehenden faktischen Gegebenheiten für die Beschwerdeführerin nicht geändert.
Vor dem Hintergrund dieser Sachlage gehen daher auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes ins Leere. Die Notwendigkeit eine Betreuung für pflegebedürftige Angehörige zu organisieren, kann jeden Berufstätigen treffen. Ein Anspruch auf besondere Dienstzeiten oder einen besonderen Versetzungsschutz kennt das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht ( vgl. BerK, 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08).Vor dem Hintergrund dieser Sachlage gehen daher auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes ins Leere. Die Notwendigkeit eine Betreuung für pflegebedürftige Angehörige zu organisieren, kann jeden Berufstätigen treffen. Ein Anspruch auf besondere Dienstzeiten oder einen besonderen Versetzungsschutz kennt das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht ( vergleiche BerK, 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08).
Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG i.V.m. mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 38, BDG in Verbindung mit mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
Schlagworte
Anfahrtsweg, Arbeitsplatz, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2139863.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017