TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/27 W213 2139394-1

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2139394-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 03.10.2016, ohne GZ., betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Daniel KORNFEIND, 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Wien, vom 03.10.2016, ohne GZ., betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde ursprünglich auf der Zustellbasis 1050 Wien auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0802, im Gesamtzustelldienst eingesetzt. Ab 01.04.2013 wurde er bei dieser Dienststelle im Personalreservepool verwendet. Mit 29.03.2016 wurde er der Zustellbasis 1090 Wien dienstzugeteilt und seit diesem Zeitpunkt dort auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung Stützpunktfahrten usw."

verwendet.

Mit Schreiben vom 24.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn ehestmöglich zur Zustellbasis 1090 Wien zu versetzen und auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Code 0819 "Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten, usw." zu verwenden. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass im Zuge der Umsetzung der mit 01.01.2013 geltenden Betriebsvereinbarung "Ist-Zeit in der Briefzustellung", alle bisherigen regulären Zustellarbeitsplätze einer Zustellbasis auf Arbeitsplätze des Briefzustelldienstes in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell umgestellt und dienstrechtlich aufgewertet (PT8/A) worden seien. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Höherverwendung gestellt habe und nicht in das Gleitzeitsystem optiert habe, habe er weiter auf einem PT 8 - Arbeitsplatz mit einer starren 8-Stundenarbeitszeit verwendet werden müssen. Da bei einer Weiterbelassung in der Personalreserve der Zustellbasis 1050 Wien der administrative Personalaufwand auf die Dauer zu groß gewesen wäre, sei er zur Zustellbasis 1090 Wien auf den PT 8-Arbeitsplatz Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw." dienstzugeteilt worden. Nunmehr sei seine Versetzung zu dieser Dienststelle beabsichtigt.

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente nicht stichhaltig seien und nicht den gesetzlichen Gegebenheiten entsprächen. Die Umstellung in das neue Arbeitszeitsystem sei seinerzeit freiwillig erfolgt, wobei zugesichert worden wäre, dass nicht optierenden Beamten keine Nachteile erwachsen würden. Die Versetzung sei aber als Nachteil zu werten und daher weder sachlich noch organisatorisch gerechtfertigt. Die Versetzung sei in Wirklichkeit eine Strafmaßnahme, weil der Beschwerdeführer nicht freiwillig dem Übertritt in die Betriebsvereinbarung zugestimmt habe. Es werde ferner bestritten, dass der Verbleib im bisherigen System einen Mehraufwand bedeuten würde. Die Versetzung sei auch deshalb problematisch, weil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zivilrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich keinen Raum hätten und die Bestimmungen des BDG einzuhalten wäre. Verzichte bzw. sonstige gegen gesetzliche

Bestimmungen verstoßende Vereinbarungen seien nichtig. Die Berufung auf eine derartig "nichtige" Vereinbarung sei kein geeignetes Argument, um eine Versetzung zu begründen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 und § 40 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 2016 von Amtswegen zur Zustellbasis 1090 Wien versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung , Stützpunktfahrten usw.", verwendet."Sie werden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 40, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. November 2016 von Amtswegen zur Zustellbasis 1090 Wien versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 0819, „Motorisierte Depotstellenversorgung , Stützpunktfahrten usw.", verwendet.

R e c h t s g r u n d la g e n

§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBl. Nr. 65/2015; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr.147/2015; 17a PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210/2013; §§ 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI I Nr. 120/2012; §§ 1 und 4b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der Fassung BGBI. II 176/2015"Paragraph eins und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr.147 aus 2015,; 17a PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210 aus 2013,; Paragraphen 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 120 aus 2012,; Paragraphen eins und 4 b Post-Zuordnungsverordnung 2012 in der Fassung BGBI. römisch zwei 176/2015"

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten am 03.09.2012 eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) abgeschlossen worden sei. In der organisatorischen Umsetzung der IST- Zeit BV sei auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet worden (Post-Zuordnungsverordnung 2012). Gleichzeitig seien alle bisherigen regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteilten Zustellrayon) mit dem bisherigen Verwendungscode 0802 "Gesamtzustelldienst" auf die neue Verwendung (Code 8722, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell") umgestellt bzw. durch die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Dienstzulage auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, aufgewertet worden.

Es sei ferner richtig, dass allen Beamten, die bis zur Ist-Zeit Umstellung im Gesamtzustelldienst tätig gewesen seien, die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in das neue IST-Zeit Modell zu optieren und einen Antrag auf Höherverwendung (PT 8 > PT8 A) zu stellen. Da der Beschwerdeführer bis zum Umstellungszeitpunkt im Gesamtzustelldienst der Zustellbasis 1050 Wien tätig gewesen sei, sei auch ihm diese Wahlmöglichkeit angeboten worden. Faktum sei, dass er sich entschieden habe, nicht in das neue System zu wechseln. Allein aus diesem Faktum sei bereits erwiesen, dass die Option für das neue Gleitzeitmodell eine freiwillige persönliche Entscheidung jedes einzelnen Zustellers gewesen sei.

Tatsache sei, dass das täglich anfallende Postaufkommen keine konstante Größe sei, sondern Schwankungen unterliege. Durch das eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell könne mit Hilfe eines "Zeitkontos" auf die unterschiedlichen Zustellmengen während des gesamten Jahres Rücksicht genommen werden. Im Zeitkorridor aufgebaute "Gutstunden" aus zeitlichen Mehrleistungen, könnten in Zeiten niedrigerer Auslastung abgebaut werden. Die Einführung dieses Gleitzeitdurchrechnungsmodells in der Briefzustellung, sei daher eine betrieblich notwendige Maßnahme gewesen, auch um im internationalen Vergleich konkurrenzfähig zu bleiben.

Da der Beschwerdeführer nicht in das neue System optiert habe, könne dieses neue Gleitzeitdurchrechnungssystem auch nicht auf ihn angewendet werden. Dies habe zur Folge, dass er weiterhin nur auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt werden könne, die einer starren 8-Stunden-Arbeitszeitregelung unterlägen. Er sei daher mit Umstellung der Zustellbasis 1050 Wien auf das neue Gleitzeitsystem in die Personalreserve der Zustellbasis übernommen worden. Eine weitere Konsequenz der starren 8-Stunden-Arbeitszeit sei aber, dass vom Vorgesetzten nicht nur auch bei nur geringem Postaufkommen, für die Einhaltung der Mindestarbeitszeit von 8 Stunden Sorge getragen werden müsse, sondern auch, dass jede zeitliche Mehrleistung händisch vom Vorgesetzten erfasst werden müsse. Während im Gleitzeitdurchrechnungsmodell zeitliche Mehrleistungen sowie Mitbesorgungen durch die Eingabe im Handheld über das Zeiterfassungssystem automatisch erfasst und gebucht würden, müsse bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungssystems die Erfassung und die Verrechnung von Überstunden sowie von Mitbesorgungen händisch in ein System eingetragen werden. Erbrachte Mehrleistungen seien durch einen vom Vorgesetzten gesondert mit dem Mitarbeiter zu vereinbarenden Zeitausgleich wieder abzubauen bzw. wenn dies nicht möglich sei, auszubezahlen. Dies bedeute insbesondere, dass bei Mitarbeitern außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells, sowohl sämtliche Mehrdienstleistungen als auch sämtliche Zeitausgleiche sowie anfallende Mitbesorgungen täglich vom Vorgesetzten zusätzlich zu pflegen, händisch zu erfassen und abzurechnen seien, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Versetzung sei als Nachteil zu werten und es würde sich in Wahrheit um eine Strafmaßnahme handeln, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl sein bisheriger Arbeitsplatz als auch die künftig vorgesehene Verwendung "Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw.", sein in ihrer Einstufung der Verwendungsgruppe PT 8 zugeordnet und somit gleichwertig. Da in beiden Fällen der Dienstort Wien sei und damit gleichbleibe, könne auch hieraus kein Nachteil abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer mache auch keinerlei Angaben, worin seiner Ansicht nach ein Nachteil in seiner Versetzung zu sehen sei. Bei der gegenständlichen Versetzung handle es sich nicht um eine Strafmaßnahme, sondern um eine Personalmaßnahme, die aus einem betrieblichen (= dienstlichen) Interesse notwendig sei.

Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolge keineswegs deshalb, weil er seinerzeit nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell übergetreten sei, sondern weil es im Unternehmen keinen Zustellarbeitsplatz außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells (Gesamtzustelldienst, Code 0802) gebe. Gemäß § 36 Abs. 1 BDG sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Da es im Unternehmen keine Zustellarbeitsplätze mit der ursprünglichen Verwendung des Beschwerdeführers im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebe und eine Weiterverwendung in der Personalreserve auf Dauer aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar sei, sei ihm ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen und seine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz vorzunehmen gewesen.Die Versetzung des Beschwerdeführers erfolge keineswegs deshalb, weil er seinerzeit nicht in das Gleitzeitdurchrechnungsmodell übergetreten sei, sondern weil es im Unternehmen keinen Zustellarbeitsplatz außerhalb des Gleitzeitdurchrechnungsmodells (Gesamtzustelldienst, Code 0802) gebe. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG sei jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Da es im Unternehmen keine Zustellarbeitsplätze mit der ursprünglichen Verwendung des Beschwerdeführers im Gesamtzustelldienst (Code 0802) gebe und eine Weiterverwendung in der Personalreserve auf Dauer aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht tragbar sei, sei ihm ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen und seine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, die gemäß § 48b BDG zur gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien beantragt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, die gemäß Paragraph 48 b, BDG zur gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien beantragt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof habe letztlich mit Entscheidung vom 21.01.2015 ausgesprochen, dass der außerordentlichen Revision nicht zu folgen sei und habe die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestätigt.

Dem sei vorauszuschicken, dass bei der Post ein Gleitzeitarbeitsmodell angeboten worden sei, wobei den Mitarbeitern und Beamten zugesichert worden sei, dass ein Übertritt in das Gleitzeitmodell rein freiwillig erfolgen möge und dem jeweiligen Beamten bzw. übertretenden Mitarbeiter daraus keinerlei Nachteile erwachsen sollten, egal, wie sich der betroffene Beamte bzw. Dienstnehmer entschieden habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen eine Optierung in das Gleitzeitmodell entschieden. Er habe darauf vertraut, dass der Dienstgeber seine Zusagen einhalten werde.

Nachdem zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Februar 2016 zugestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer zunächst für die Dauer von 90 Tagen zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle verwiesen worden. In weiterer Folge sei die Versetzung eingeleitet worden.

Gegen die geplante Versetzung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen erhoben. Dennoch habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Versetzung verfügt. Die belangte Behörde habe zwar ein wichtiges dienstliches Interesse behauptet, weil der Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Gleitzeitmodelles eingesetzt werden könne, habe es aber unterlassen darzutun (um insbesondere den Sachverhalt auch in diese Richtung zu ermitteln), inwiefern tatsächlich mit den Normalarbeitszeiten des Beschwerdeführers der Dienst wie bisher verrichtet werden könne.

Bemerkenswert sei, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe, sohin eine Abberufung nicht zwingend geboten gewesen wäre. Statt des Beschwerdeführers seien aber neue Mitarbeiter (privatrechtlich) eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin von einfachen Angestellten, deren Dienstverhältnisse ja einfacher auflösbar seien, ersetzt worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb mehr als drei Jahre nach der Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells eine Versetzung des Beschwerdeführers erforderlich sei. Die letzten drei Jahre habe der Beschwerdeführer nämlich auch ohne Optierung in das Gleitzeitmodell seinen Dienst als Zusteller verrichtet. Erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführer quasi als Disziplinarmaßnahme als Springer eingesetzt worden. Das bedeute, dass er seinen festen Rayon verloren habe und in weiterer Folge immer jene Rayone habe übernehmen müssen, bei denen ein Mitarbeiter ausgefallen war.

Da der Beschwerdeführer auch dann immer noch nicht in das neue Gleitzeitdurchrechnungsmodell eingetreten sei, sei die gegenständliche Versetzung in die Wege geleitet worden.

Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers wie bisher möglich gewesen wäre. Dafür spreche, dass eine Weiterverwendung durchaus bisher möglich gewesen sei, da dies seit 01.01.2013 (Inkrafttreten des Gleitzeitdurchrechnungsmodelles) bis ins Jahr 2016 sehr wohl erfolgt sei.

Die im bekämpften Bescheid geltend gemachten Versetzungsgründe lägen nicht vor. Ein wichtiges dienstliches Interesse könne nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin ohne Probleme auf seinem bisher angestammten Arbeitsplatz seinen Dienst verrichten können. Eine Versetzung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus reichten die vorgeschobenen Gründe nicht aus, weil der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach wie vor vorhanden sei.

Letztlich bedeute die Versetzung auch eine gravierende Verschlechterung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer müsse zur Zustellbasis 1090 Wien zu einem Zeitpunkt anreisen, zudem er mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch nicht hingelangen könne. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer mit seinem Privatfahrzeug zu seinem Arbeitsplatz kommen müsse, wobei hier Parkkosten anfielen, weil der 9. Bezirk eine Kurzparkzone sei. Das Vorgehen der belangten Behörde sei aufgrund der Zusagen, es würden für den Beschwerdeführer keine Nachteile eintreten, wenn er nicht freiwillig in das neue System eintrete, ein Vergehen wider Treu und Glauben und eine Verletzung des Vertrauensschutzes.

Inwiefern ein Mehraufwand für die Post AG bestehen würde, sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden. Dieser Mehraufwand liege nicht vor und sei nicht gerechtfertigt.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Es werde beantragt

? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

? den Bescheid erster Instanz zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Versetzung aufgehoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Hervorzuheben ist, dass zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten am 03.09.2012 eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division Brief der österreichischen Post AG" (IST-Zeit-BV) abgeschlossen wurde. In der organisatorischen Umsetzung der IST- Zeit BV wurde auch die neue Verwendung "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell" Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe A, Verwendungscode 8722, eingerichtet (Post-Zuordnungsverordnung 2012). Gleichzeitig wurden alle bisherigen regulären Zusteller-Arbeitsplätze einer Zustellbasis (Zusteller mit fix zugeteilten Zustellrayon) mit dem bisherigen Verwendungscode 0802 "Gesamtzustelldienst" auf die neue Verwendung (Code 8722, „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell") umgestellt bzw. durch die mit diesem Arbeitsplatz verbundene Dienstzulage auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulage A, aufgewertet.

Durch das eingeführte Gleitzeitdurchrechnungsmodell kann mit Hilfe eines "Zeitkontos" auf die unterschiedlichen Zustellmengen während des gesamten Jahres Rücksicht genommen werden. Im Zeitkorridor aufgebaute "Gutstunden" aus zeitlichen Mehrleistungen, können in Zeiten niedrigerer Auslastung abgebaut werden. Die Einführung dieses Gleitzeitdurchrechnungsmodells in der Briefzustellung, ist daher eine betrieblich notwendige Maßnahme gewesen, auch um im internationalen Vergleich konkurrenzfähig zu bleiben.

2. Beweiswürdigung

Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte von der Aktenlage ausgegangen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§36 und 38 BDG 1979 lauten (auszugsweise):

"36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

...

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

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Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des Paragraph 38, Absatz 2, BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung eines neuen Dienstzeitmodells für den Zustelldienst in den Grundzügen dargestellt. Dabei hat sie in überzeugender Weise eine sachliche Begründung gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Einführung des gegenständlichen Gleitzeitmodells vom Dienstgeber zu bezahlende Mehrdienstleistungen vermieden und schon dadurch erhebliche Einsparungen erzielt werden.

Da der Beschwerdeführer nicht in dieses Dienstzeitmodell optiert hat, wäre bei seinem weiteren Einsatz im Briefzustelldienst die Anwendung dieses kostensparenden Dienstzeitmodells nicht möglich. Zeiten hohen Postaufkommens müssten durch – allenfalls zu bezahlende – Mehrdienstleistungen bewältigt werden, während es im Rahmen der IST- Zeit BV dies durch entsprechende Plusstunden, die in Zeiten schwächeren Postaufkommens abgebaut werden, zu bewältigen.

Da gemäß § 17a Abs. 3 Z. 9 PTSG betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) anzusehen sind, ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 BDG ausgegangen ist.Da gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 9, PTSG betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) anzusehen sind, ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG ausgegangen ist.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Zustellbasis 1050 Wien untergegangen sei, geht dies ins Leere. Die gegenständliche Versetzung erfolgte nicht weil die Zustelltätigkeit an dieser Dienststelle weggefallen wäre, sondern weil der Einsatz des Beschwerdeführers im Briefzustelldienst – mangels Option in das Dienstzeitmodell der IST- Zeit BV – höhere Kosten (durch zu bezahlende Mehrdienstleistungen) verursachen würde. Diese Kostenersparnis ist aber als betriebliches Interesse im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 9 PTSG zu werten. Damit geht aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei der gegenständlichen Versetzung um eine Bestrafung handle, ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Zustellbasis 1050 Wien untergegangen sei, geht dies ins Leere. Die gegenständliche Versetzung erfolgte nicht weil die Zustelltätigkeit an dieser Dienststelle weggefallen wäre, sondern weil der Einsatz des Beschwerdeführers im Briefzustelldienst – mangels Option in das Dienstzeitmodell der IST- Zeit BV – höhere Kosten (durch zu bezahlende Mehrdienstleistungen) verursachen würde. Diese Kostenersparnis ist aber als betriebliches Interesse im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 9, PTSG zu werten. Damit geht aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich bei der gegenständlichen Versetzung um eine Bestrafung handle, ins Leere.

Wenn der Beschwerdeführer auf das von ihm initiierte Dienstrechtsverfahren nach § 48b BDG hinweist, ist dies für die Frage der Versetzung ohne Belang. Auch an der neuen Dienststelle gelten für den Beschwerdeführer jedenfalls die Bestimmungen des § 48b BDG, deren Einhaltung gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen wäre.Wenn der Beschwerdeführer auf das von ihm initiierte Dienstrechtsverfahren nach Paragraph 48 b, BDG hinweist, ist dies für die Frage der Versetzung ohne Belang. Auch an der neuen Dienststelle gelten für den Beschwerdeführer jedenfalls die Bestimmungen des Paragraph 48 b, BDG, deren Einhaltung gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen wäre.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse bei der Fahrt zur neuen Dienststelle in 1090 Wien ist festzuhalten, dass es sich bei gegenständlicher Versetzung um eine solche innerhalb des Dienstortes Wien handelt, weshalb § 38 Abs. 4 BDG nicht anzuwenden ist. Wenn auch nicht zu allen Zeiten eine öffentliche Verkehrsverbindung vorhanden ist, steht dies der gegenständlichen Versetzung nicht entgegen, da grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK, 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse bei der Fahrt zur neuen Dienststelle in 1090 Wien ist festzuhalten, dass es sich bei gegenständlicher Versetzung um eine solche innerhalb des Dienstortes Wien handelt, weshalb Paragraph 38, Absatz 4, BDG nicht anzuwenden ist. Wenn auch nicht zu allen Zeiten eine öffentliche Verkehrsverbindung vorhanden ist, steht dies der gegenständlichen Versetzung nicht entgegen, da grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK, 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04).

Es muss daher ferner verwiesen werden, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (BerK, 21.11.2008, 48/15-BK/08).

Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG i.V.m. mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 38, BDG in Verbindung mit mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.

Schlagworte

Anfahrtsweg, Arbeitsplatz, Dienstort, Dienstzuteilung,
Organisationsänderung, Postbeamter, Versetzung, wichtiges
dienstliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2139394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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