RS Vfgh 2007/6/11 B957/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2007
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art133 Z4
Oö GVG 1994 §4 Abs2 und Abs5, §25 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Erwerb einer landwirtschaftlich genutzten Wiesenfläche als Weide und zur Pferdehaltung wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes

Rechtssatz

Die Annahme, dass die beabsichtigte Pferdehaltung auf dem abgetrennten Grundstück nicht einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche, weil dieser Freizeitbetrieb wenig ertragreich sei und die Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, konnte die belangte Behörde in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Gesamtheit der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die Sachkunde des agrarfachlichen Sachverständigen und die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Oö - Bezirksbauernkammer Freistadt stützen.

Ungeachtet des Umstandes, dass das Grundstück unmittelbar an eine im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehende Gartenfläche anschließt, liegt in der Beurteilung, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft den in §4 Abs2 und Abs5 Oö GVG 1994 geschützten öffentlichen Interessen an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht und die Abspaltung einer kleinen landwirtschaftlichen Fläche zum Zweck der außerlandwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen eines Freizeitbetriebes zu agrarstrukturellen Nachteilen führt, ebenso wenig eine Verfassungswidrigkeit wie in der vorgenommenen Interessenabwägung.

Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Rechtserwerb iSd letzten Satzes in §25 Abs2 Oö GVG betr Baugrundstücke handelt), begründet keine Verfassungswidrigkeit.

Ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers gem Art133 Z4 B-VG (hier: des Landesgesetzgebers) zu bestimmen, ob Entscheidungen dieser Behörden vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar sind oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B957.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten