Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2153100-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4190050010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4190050010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 02.07.2014 wurde der Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX von XXXX im Wege einer Verpachtung mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2014 an XXXX, XXXX, XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), übergeben.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 02.07.2014 wurde der Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 von römisch 40 im Wege einer Verpachtung mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2014 an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), übergeben.
2. Am 08.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,9612 ha.
Der Antrag der BF umfasste auch die (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte. Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. BBK3414 zugeordnet.
3. Am 29.05.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve als "Junglandwirt". Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nr. ZZ1811K15 zugeordnet.
Zusammen mit diesem Antrag legte die BF elektronisch eine Studienbestätigung vom 07.05.2015 betreffend das Bachelorstudium Agrarwissenschaften sowie eine Bestätigung des Studienerfolges vom 05.05.2016 vor.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2905904010, wies die AMA der BF 53,96 ZA zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, wovon als (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurde. Den zu BBK3414 und ZZ1811K15 gestellten Anträgen wurde in dieser Entscheidung stattgegeben, obwohl in der Begründung ausgeführt wird, dass der BF keine ZA zugewiesen worden wären und daher alle eingereichten Anträge abzuweisen gewesen wären.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2905904010, wies die AMA der BF 53,96 ZA zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 , wovon als (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt wurde. Den zu BBK3414 und ZZ1811K15 gestellten Anträgen wurde in dieser Entscheidung stattgegeben, obwohl in der Begründung ausgeführt wird, dass der BF keine ZA zugewiesen worden wären und daher alle eingereichten Anträge abzuweisen gewesen wären.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4190050010, wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2905904010, insoweit geändert, als der Beschwerdeführerin keine ZA zugewiesen wurden, die zu BBK3414 und ZZ1811K15 gestellten Anträge abgewiesen wurden und die BF zur Rückzahlung von EUR XXXX verpflichtet wurde.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4190050010, wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2905904010, insoweit geändert, als der Beschwerdeführerin keine ZA zugewiesen wurden, die zu BBK3414 und ZZ1811K15 gestellten Anträge abgewiesen wurden und die BF zur Rückzahlung von EUR römisch 40 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt:
"Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
o Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
o Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
o die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die negative Entscheidung hinsichtlich des Antrages mit der lfd. Nr. ZZ1811K11 wurde damit begründet, dass die landwirtschaftliche Ausbildung nicht binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme nicht nachgewiesen worden wäre. In der Begründung zur negativen Entscheidung hinsichtlich des Antrages mit der lfd. Nr. BBK3414 wurde ausgeführt, dass die BF nicht für eine Erstzuweisung von ZA berechtigt sei und daher auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte nicht gewährt werden könnte.
Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 09.09.2016 zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2016 Beschwerde. Sie beantragte darin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Ausbezahlung des Top-up für Junglandwirte. Begründend führte sie aus, dass sie ihren Betrieb von
XXXX mit Wirksamkeitsbeginn am 01.07.2014 übernommen habe. Es habe sich mangels Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis nicht um eine vorweggenommene Erbfolge gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ab Antragsstellung des ersten MFA (MFA 215: Antragstellung am 08.05.2015) zwei Jahre Zeit habe, den erforderlichen Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sie befinde sich noch in Ausbildung und werde ihr Bachelorstudium voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 abschließen. Das Studienabschlusszeugnis werde nach Erhalt nachgereicht.römisch 40 mit Wirksamkeitsbeginn am 01.07.2014 übernommen habe. Es habe sich mangels Zugehörigkeit zum begünstigten Kreis nicht um eine vorweggenommene Erbfolge gehandelt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ab Antragsstellung des ersten MFA (MFA 215: Antragstellung am 08.05.2015) zwei Jahre Zeit habe, den erforderlichen Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sie befinde sich noch in Ausbildung und werde ihr Bachelorstudium voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 abschließen. Das Studienabschlusszeugnis werde nach Erhalt nachgereicht.
7. Die AMA legte am 18.04.2017 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF bewirtschaftet seit 01.07.2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Am 08.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch die (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte.
Am 29.05.2015 stellte die BF einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als "Junglandwirt". Zusammen mit diesem Antrag legte die BF elektronisch eine Studienbestätigung vom 07.05.2015 betreffend das Bachelorstudium Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien sowie eine Bestätigung des Studienerfolges, jedoch nicht hinsichtlich des Abschlusses dieser Ausbildung bei.
Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2015 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung" finden sich u.a. etwa folgende Hinweise:
"Die bisher zugeteilten Zahlungsansprüche verlieren mit 31.12.2014 ihre Gültigkeit." (Pkt. 1.1)"
"Die Gewährung der Basisprämie erfolgt wie bisher auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen (ZA), welche auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche des Antragsjahres 2015 neu zugewiesen werden."
"Grundvoraussetzung für die Erstzuweisung von ZA ist der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit 2013.
Als geeignete Nachweise gelten:
1. MFA 2013,
2. Zuweisung von ZA aus dem Sonderfall Neubeginner 2014,
3. Übernahme eines Betriebs im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (siehe Punkt 7.1),
4. Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (siehe Punkt
2.1.1),
5. sonstige Nachweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013,
insbesondere
* Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
* Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten nachvollziehbar ist oder
* Meldung an die SVB über bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen im Jahr 2013." (Pkt. 2.1)
"2.6 Nationale Reserve
Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden (siehe Punkt 2.7.3).
Junglandwirte, die eine Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve beantragen, müssen die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.1 erfüllen."
"4. Zahlung für Junglandwirte
4.1. Voraussetzungen:
Junglandwirte sind Betriebsinhaber,
* die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag) die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben,
* die im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2015: Geburtsjahr 1975 oder jünger),
* die zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. binnen zwei Jahre nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben (mindestens landw. Facharbeiter, siehe Punkt 7.4).
* Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss der Junglandwirt die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung ausüben."
"7.4 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve
Die Beantragung von ZA aus der nationalen Reserve ist für Junglandwirte und Neue Betriebsinhaber (siehe Punkt 2.6) möglich. Junglandwirte müssen dem Antrag einen Nachweis über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung (mindestens Facharbeiter) beilegen bzw. binnen 2 Jahre nach der Betriebsgründung nachreichen."
(Hervorhebung durch das erkennende Gericht)
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten.
Die angeführten Merkblätter waren zum Zeitpunkt der Antragstellung unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abrufbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zu jenem Zeitpunkt mit.(3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei Kapitel 5 Abschnitt römisch eins oder Titel römisch drei Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, oder gemäß Titel römisch drei Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zu jenem Zeitpunkt mit.
(4) In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 3 fassen, gilt, dass sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl eigener oder gepachteter Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung der Anträge verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, welche die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an dem zuletzt genannten Zeitpunkt abläuft."(4) In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 3 fassen, gilt, dass sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, festgesetzte Anzahl eigener oder gepachteter Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung der Anträge verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, welche die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an dem zuletzt genannten Zeitpunkt abläuft."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[ ].
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[ ]."
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[ ]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[ ].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[ ].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[ ]."
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie
Zusammenschluss und Aufteilung
(1) Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Zeitpunkt eingesetzt war.
(2) Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
(3) Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
[ ]."
Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a, (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
[ ]."
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." (Hervorhebung durch das erkennende Gericht)Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." (Hervorhebung durch das erkennende Gericht)
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.
Die VO (EU) 1307/2013 sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2015 durch den Antragsteller selbst mehrere Varianten vor. Diese Möglichkeiten wurden von der AMA auf Seite zwei der angefochtenen Entscheidung vollständig aufgelistet. Von diesen Möglichkeiten käme am ehesten die Übernahme im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge in Betracht, die von der Beschwerdeführerin selbst jedoch ausgeschlossen wurde und daher vom erkennenden Gericht auch nicht näher überprüft wird. Eine Anwendung der anderen Möglichkeiten kommen ebenfalls nicht in Frage.Die VO (EU) 1307 aus 2013, sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2015 durch den Antragsteller selbst mehrere Varianten vor. Diese Möglichkeiten wurden von der AMA auf Seite zwei der angefochtenen Entscheidung vollständig aufgelistet. Von diesen Möglichkeiten käme am ehesten die Übernahme im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge in Betracht, die von der Beschwerdeführerin selbst jedoch ausgeschlossen wurde und daher vom erkennenden Gericht auch nicht näher überprüft wird. Eine Anwendung der anderen Möglichkeiten kommen ebenfalls nicht in Frage.
Das bedeutet, dass die BF selbst das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung nicht erworben hat.
Es bestand aber auch die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2014 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Ein solcher Antrag wäre gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens 26.06.2016 (Nachreichfrist) zu stellen gewesen.Es bestand aber auch die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Ein solcher Antrag wäre gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens 26.06.2016 (Nachreichfrist) zu stellen gewesen.
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte gemäß Art. 30 Abs. 6 und 11 iVm Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Die Beschwerdeführerin hat auch rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt.Entsprechendes gilt für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 11 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Beschwerdeführerin hat auch rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt.
Aus § 6 iVm § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kann entnommen werden, dass ein Junglandwirt, der ZA aus der nationalen Reserve in Anspruch nehmen möchte, nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu erfüllen hat, sondern auch einen aus § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 sich ergebenden Ausbildungsnachweis beizubringen hat. Der Abschluss des Bachelorstudims Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien stellt zweifellos einen solchen anzuerkennenden Nachweis dar.Aus Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 kann entnommen werden, dass ein Junglandwirt, der ZA aus der nationalen Reserve in Anspruch nehmen möchte, nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu erfüllen hat, sondern auch einen aus Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 sich ergebenden Ausbildungsnachweis beizubringen hat. Der Abschluss des Bachelorstudims Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien stellt zweifellos einen solchen anzuerkennenden Nachweis dar.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch einen solchen Ausbildungsnachweis bislang nicht erbracht.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich die Frage, bis wann ein derartiger Ausbildungsnachweis zu erbringen ist bzw. zu erbringen war.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015. Der Nachweis ist binnen zweier Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erbringen und könnte – über Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände innerhalb der ursprünglichen Zweijahresfrist - ein weiteres Jahr später erbracht werden. Die Frist beginnt gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 jedenfalls mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Berechtigte und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vermutet mit Stellung des ersten MFA. In der gegenständlichen Angelegenheit begann die Frist somit am 01.07.2014 und endete daher bereits am 01.07.2016.Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015. Der Nachweis ist binnen zweier Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erbringen und könnte – über Antrag in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände innerhalb der ursprünglichen Zweijahresfrist - ein weiteres Jahr später erbracht werden. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 jedenfalls mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Berechtigte und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vermutet mit Stellung des ersten MFA. In der gegenständlichen Angelegenheit begann die Frist somit am 01.07.2014 und endete daher bereits am 01.07.2016.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde dargelegt, dass sie ihr Studium an der Universität für Bodenkultur im ersten Halbjahr 2017 abschließen. Nach ihrer eigenen Angabe war es nicht möglich, ihr Bachelorstudium bis zum 01.07.2016 abzuschließen. Da auch kein entsprechender Verlängerungsantrag innerhalb der Zweijahresfrist vor dem 01.07.2016 gestellt wurde, kann, selbst wenn zwischenzeitig die BF ihr Studium abgeschlossen hat, diese Ausbildung nicht als Ausbildungsnachweis iSv § 12 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 angesehen werden. Ein anderer berücksichtigungswürdiger Ausbildungsnachweis wurde nicht vorgelegt. Da jedoch für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für einen Junglandwirt ein entsprechender Ausbildungsnachweis vorzulegen gewesen wäre und von der Beschwerdeführerin ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 zuzuweisen. Die angefochtene Entscheidung der AMA erging diesbezüglich rechtskonform.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde dargelegt, dass sie ihr Studium an der Universität für Bodenkultur im ersten Halbjahr 2017 abschließen. Nach ihrer eigenen Angabe war es nicht möglich, ihr Bachelorstudium bis zum 01.07.2016 abzuschließen. Da auch kein entsprechender Verlängerungsantrag innerhalb der Zweijahresfrist vor dem 01.07.2016 gestellt wurde, kann, selbst wenn zwischenzeitig die BF ihr Studium abgeschlossen hat, diese Ausbildung nicht als Ausbildungsnachweis iSv Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 angesehen werden. Ein anderer berücksichtigungswürdiger Ausbildungsnachweis wurde nicht vorgelegt. Da jedoch für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für einen Junglandwirt ein entsprechender Ausbildungsnachweis vorzulegen gewesen wäre und von der Beschwerdeführerin ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 zuzuweisen. Die angefochtene Entscheidung der AMA erging diesbezüglich rechtskonform.
Eine Teilnahme an der Basisprämienregelung setzt jedoch gemäß Art. 21 VO (EG) 1307/2013 eine Zuweisung von ZA voraus, sodass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 rechtskonform auch keine Basisprämie gewährt wurde.Eine Teilnahme an der Basisprämienregelung setzt jedoch gemäß Artikel 21, VO (EG) 1307 aus 2013, eine Zuweisung von ZA voraus, sodass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 rechtskonform auch keine Basisprämie gewährt wurde.
Da unter Berücksichtigung von Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 1307/2013 Voraussetzung für eine top-up Zahlung für Junglandwirte die Gewährung einer Basisprämie voraussetzt und eine solche zu versagen war, war auch der Antrag auf Zuerkennung dieser top up-Bonuszahlung abzuweisen.Da unter Berücksichtigung von Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) 1307 aus 2013, Voraussetzung für eine top-up Zahlung für Junglandwirte die Gewährung einer Basisprämie voraussetzt und eine solche zu versagen war, war auch der Antrag auf Zuerkennung dieser top up-Bonuszahlung abzuweisen.
Ausgehend davon, dass es für einen nicht anwaltlich vertretenen Bewirtschafter, der im Bereich der Agrarförderungen mit einer Vielzahl verschiedener Rechtsvorschriften konfrontiert ist, nicht einfach ist, die jeweils zur Anwendung gelangende Bestimmung zu finden und rechtskonform anzuwenden, hat die AMA diese Vorschriften in einem Merkblatt "Direktzahlungen 2015 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung" anwenderfreundlich zusammengestellt, sodass diese auch für einen Nichtrechtskundigen verständlich und praktisch anwendbar wurden. Auch aus diesem Merkblatt ist eindeutig entnehmbar, dass vor einer positiven Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve für einen Junglandwirt von diesem ein entsprechender Ausbildungsnachweis innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erbringen ist.
Zusammenfassend kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform ergangen ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch - soweit sich der Fall nicht auf der bloßen Tatsachen-Ebene abspielt, die einer Revision nicht zugänglich ist - so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch - soweit sich der Fall nicht auf der bloßen Tatsachen-Ebene abspielt, die einer Revision nicht zugänglich ist - so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2153100.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017