Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AVG 1950 §32 Abs2Spruch
W104 2162153-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2017, AZ XXXX betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2017, AZ römisch 40 betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und in der Folge den Antrag auf Direktzahlungen ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.1.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nach eigenen Angaben am 11.1.2017 erhalten und die Beschwerde vermutlich – das Monat sei am Poststempel nicht erkennbar gewesen – am 27.2.2017 zur Post gegeben. Diese sei am 2.3.2017 bei der Behörde eingelangt. Gem. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 12 VwGVG sei die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde einzubringen gewesen, wobei der Postlauf nicht einzurechnen sei. Die Beschwerde sei daher verspätet.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.1.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nach eigenen Angaben am 11.1.2017 erhalten und die Beschwerde vermutlich – das Monat sei am Poststempel nicht erkennbar gewesen – am 27.2.2017 zur Post gegeben. Diese sei am 2.3.2017 bei der Behörde eingelangt. Gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG sei die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde einzubringen gewesen, wobei der Postlauf nicht einzurechnen sei. Die Beschwerde sei daher verspätet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, in dem er die der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen nicht bestritt, sondern ersuchte, "das geringfügige Vergehen der Nichteinhaltung der Frist nachzusehen, da die Auswirkung dieses Vergehens erhebliche Folgen hat [ ]".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber beantragte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und in der Folge den Antrag auf Direktzahlungen ab.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.1.2017 zugestellt, die Beschwerde am 27.2.2017 zur Post gegeben. Diese langte am 2.3.2017 bei der Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).
Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz).
3.2. Zur Verspätung:
Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben des Beschwerdeführers am 11.1.2017 erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 11.1.2017 begonnen und nach vier Wochen – im vorliegenden Fall somit am 8.2.2017 – geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen.
Die Bescheidbeschwerde wurde aber erst am 27.2.2017 zur Post gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).
Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berechnung, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2162153.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017