Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2152843-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ römisch 40 , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Facharbeiterbrief vom 7.5.2013 bei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 10.078,61, wies jedoch den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ab.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).
3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 20.6.2016 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
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Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Eichbrief der Bayerischen Saalforste aus dem Jahr 1832 und einen Nachtrag hierzu aus dem Jahr 1977 bei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 änderte die AMA ihren Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr die Zahlungsansprüche in vier statt in zwei Kommastellen angegeben wurden, wodurch sich der Auszahlungsbetrag unwesentlich veränderte. An der Abweisung des Antrags auf Prämie für Junglandwirte und der Begründung dazu änderte sich nichts. Zu dieser Entscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA zunächst aus, In seiner Tätigkeit als Bewirtschafter/Obmann der Betriebe XXXX und XXXX habe der Beschwerdeführer bereits für das Antragsjahr 2009 Anträge auf Fördermittel der AMA auf seinen Namen gestellt (Verweis auf Mehrfachanträge aus dem Jahr 2009, die allerdings nicht mit übermittelt wurden) und sei somit aus Sicht der AMA vollinhaltlicher Bewirtschafter dieser Betriebe.5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA zunächst aus, In seiner Tätigkeit als Bewirtschafter/Obmann der Betriebe römisch 40 und römisch 40 habe der Beschwerdeführer bereits für das Antragsjahr 2009 Anträge auf Fördermittel der AMA auf seinen Namen gestellt (Verweis auf Mehrfachanträge aus dem Jahr 2009, die allerdings nicht mit übermittelt wurden) und sei somit aus Sicht der AMA vollinhaltlicher Bewirtschafter dieser Betriebe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht zog bei der Agrarbehörde Erkundigungen ein über die betroffenen Agrargemeinschaften und die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers darin. Mit Eingabe vom 14.6.2017 teilte die AMA mit:
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Facharbeiterbrief vom 7.5.2013 bei.
Am 14.12.2013 übernahm der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptbetrieb mit der BNr. XXXX von XXXX.Am 14.12.2013 übernahm der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Hauptbetrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 .
Seit 17.4.2009 ist der Beschwerdeführer Obmann der Servitutsgemeinschaft mit der BNr. XXXX und der Agrargemeinschaft mit der BNr. XXXX.Seit 17.4.2009 ist der Beschwerdeführer Obmann der Servitutsgemeinschaft mit der BNr. römisch 40 und der Agrargemeinschaft mit der BNr. römisch 40 .
Im Zuge des Verfahrens führte die AMA im Wesentlichen aus, dass sich der Sachverhalt derart geändert habe, dass die Behörde – wäre sie noch zuständig – eine andere Entscheidung treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 1 bis 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten:Artikel 4, Absatz eins, Litera a und Artikel 50, Absatz eins bis 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lauten:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;"
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[ ]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Art. 49 Abs. 1, 1. UAbs. und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:Artikel 49, Absatz eins, eins, UAbs. und Artikel 50, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lauten:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
[ ]
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:Paragraph 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
Zahlung für Junglandwirte
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
Zur Zurückverweisung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.2. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO 1307/2013. Dabei ist zunächst fraglich, ob Art. 50 Abs. 2 lit. a VO 1307/2013 gleiche Fördervoraussetzungen für Gegenwart und Vergangenheit normiert, ob die Bestimmung also regelt, dass jemand, der sich nicht erstmals im Antragsjahr in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat, sich während der letzten fünf Jahre in einem solchen Betrieb niedergelassen oder ebenfalls "als Betriebsleiter" niedergelassen haben muss. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass der Verordnungsgeber dieselben Voraussetzungen für das aktuelle Antragsjahr wie für die vergangenen fünf Jahre festlegen wollte. Dabei ist auf Erwägungsgrund 47 der VO 1307/2013 zu verweisen, der lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO 1307 aus 2013,. Dabei ist zunächst fraglich, ob Artikel 50, Absatz 2, Litera a, VO 1307 aus 2013, gleiche Fördervoraussetzungen für Gegenwart und Vergangenheit normiert, ob die Bestimmung also regelt, dass jemand, der sich nicht erstmals im Antragsjahr in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat, sich während der letzten fünf Jahre in einem solchen Betrieb niedergelassen oder ebenfalls "als Betriebsleiter" niedergelassen haben muss. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass der Verordnungsgeber dieselben Voraussetzungen für das aktuelle Antragsjahr wie für die vergangenen fünf Jahre festlegen wollte. Dabei ist auf Erwägungsgrund 47 der VO 1307 aus 2013, zu verweisen, der lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):
Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.
Zweck der Regelung ist es somit, Junglandwirte am Beginn und in der Aufbauphase ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen, nicht in einer Zeit, in der sie ohne Unternehmer zu sein in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Der Junglandwirt muss sich somit also während der letzten fünf Jahre als Betriebsleiter in einem Betrieb niedergelassen haben; die bloße landwirtschaftliche Tätigkeit in einem Betrieb wird in diese Zeit nicht eingerechnet.
2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Eigenschaft des Übergebers als Bewirtschafter somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).2. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der Eigenschaft des Übergebers als Bewirtschafter somit ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, Paragraph 39, Rz 3ff).
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
amtswegige Ermittlungspflicht, Ausbildung, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2152843.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017