Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2156247-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX JXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2017, Zl. "IFA: 563 343 003 + Verfahrenszahl: 161 616 603", den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des SXXXX JXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2017, Zl. "IFA: 563 343 003 + Verfahrenszahl: 161 616 603", den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gegen ihn gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF". Überdies stellte die belangte Behörde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß "§ 46 FPG" zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt I). Überdies wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. März 2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gegen ihn gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF". Überdies stellte die belangte Behörde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß "§ 46 FPG" zulässig ist und dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch eins). Überdies wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Der angefochtene Bescheid vom 9. März 2017 wurde dem vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. März 2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 3. Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2017 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erstattete bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung als verspätet
1. Der angefochtene Bescheid vom 9. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und daher steht ihm für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016).Der Beschwerdeführer ist volljährig und daher steht ihm für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (Paragraph 16, Absatz eins, BVA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,).
Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Tag der Zustellung, also ab dem 13. März 2017 und sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 27. März 2017.Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Tag der Zustellung, also ab dem 13. März 2017 und sie endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 27. März 2017.
Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 erhobene Beschwerde, die am 3. Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit verspätet eingebracht, zumal die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst.Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 erhobene Beschwerde, die am 3. Mai 2017 bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit verspätet eingebracht, zumal die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz keine Rechtswirkungen auslöst.
2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I409.2156247.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017