TE Bvwg Beschluss 2017/6/27 G312 2116411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Entscheidungsdatum

27.06.2017

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2116411-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 07.09.2015, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, vom 06.10.2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 07.09.2015, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , vom 06.10.2015, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2015, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Begründung des Bescheides näher bezeichneten Personen (im Folgenden: Bauarbeiter) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1, 1a und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG als Dienstgeberin verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 zu entrichten.1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.09.2015, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Begründung des Bescheides näher bezeichneten Personen (im Folgenden: Bauarbeiter) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins, eins a und 2 und 113 Absatz eins und 2 ASVG als Dienstgeberin verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.300,00 zu entrichten.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass am XXXX2015 durch Organe des Finanzamtes Team 80 (Finanzpolizei) auf der Baustelle "XXXX" in XXXX, eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Herren XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, VSNR: XXXX, und XXXX, VSNR: XXXX, jeweils ab XXXX2015, 8:00 Uhr, bei der BF beschäftigt gewesen und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die genannten Bauarbeiter seien auch danach nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass am XXXX2015 durch Organe des Finanzamtes Team 80 (Finanzpolizei) auf der Baustelle "XXXX" in römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Herren römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , VSNR: römisch 40 , und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , jeweils ab XXXX2015, 8:00 Uhr, bei der BF beschäftigt gewesen und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die genannten Bauarbeiter seien auch danach nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 06.10.2015 datierte Beschwerde der BF wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Bauarbeiter zum genannten Zeitpunkt nicht auf der oben näher bezeichneten Baustelle tätig gewesen seien. Sie seien Mitarbeiter der bulgarischen Firma XXXX, XXXX und seien von dieser ordnungsgemäß sowohl in Bulgarien als auch in Österreich angemeldet worden. Die BF habe die ordnungsgemäßen Anmeldungen der Bauarbeiter durch den Subunternehmer, insbesondere in Hinblick auf die bulgarische Anmeldung A1, überprüft. Weitere Verpflichtungen würden die BF nicht treffen. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird und an die Erstbehörde zurückverwiesen wird, sowie die belangte Behörde jedenfalls zum Kostenersatz zu verpflichten.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 06.10.2015 datierte Beschwerde der BF wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Bauarbeiter zum genannten Zeitpunkt nicht auf der oben näher bezeichneten Baustelle tätig gewesen seien. Sie seien Mitarbeiter der bulgarischen Firma römisch 40 , römisch 40 und seien von dieser ordnungsgemäß sowohl in Bulgarien als auch in Österreich angemeldet worden. Die BF habe die ordnungsgemäßen Anmeldungen der Bauarbeiter durch den Subunternehmer, insbesondere in Hinblick auf die bulgarische Anmeldung A1, überprüft. Weitere Verpflichtungen würden die BF nicht treffen. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird und an die Erstbehörde zurückverwiesen wird, sowie die belangte Behörde jedenfalls zum Kostenersatz zu verpflichten.

3. Die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 29.10.2015 vorgelegt und noch am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zur Erledigung zugeteilt.

4. Das BVwG schrieb für den 05.07.2017 eine mündliche Verhandlung aus.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2017 erklärte die BF, dass sie die Beschwerde vom 06.10.2015 zurückziehe. Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der BF mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, ein Insolvenzverfahren eröffnet und zwischen der belangten Behörde und dem Insolvenzverwalter eine vergleichsweise Erledigung herbeigeführt worden sei.5. Mit Schreiben vom 19.06.2017 erklärte die BF, dass sie die Beschwerde vom 06.10.2015 zurückziehe. Begründend wurde ausgeführt, dass über das Vermögen der BF mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein Insolvenzverfahren eröffnet und zwischen der belangten Behörde und dem Insolvenzverwalter eine vergleichsweise Erledigung herbeigeführt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchteil A): Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In ihrem schriftlichen Anbringen vom 19.06.2017 erklärte die BF, dass sie ihre gegen den Bescheid vom 07.09.2015 gerichtete Beschwerde vom 06.10.2015 zurückziehe.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 06.10.2015 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2116411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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