Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2017Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels bezieht sich auf Vorkommnisse in Österreich. Anderes kann der Gesetzgeber gar nicht gemeint haben, denn ist nicht bekannt, ob ein ähnliches Rechtsinstitut in Serbien überhaupt existiert und ist ein Eingriff in die Lage vor Ort aus hoheitsrechtlichen Gründen gar nicht zulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, einstweilige VerfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2148311.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017