Entscheidungsdatum
28.06.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W235 2145932-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zl. 16-1135934401/161590396, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zl. 16-1135934401/161590396, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a [AsylG] weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a [AsylG] weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist (§ 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist (Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz AsylG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, leg.cit. nicht anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
2. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX 05.2017 und vom XXXX 06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, XXXX , abgemeldet und liegt seit dem 28.04.2017 keine aktuelle Wohnsitz- bzw. Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet vor. Ferner gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 02.05.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannter Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, sodass auch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung keine Informationen über den derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bietet.2. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 05.2017 und vom römisch 40 06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , abgemeldet und liegt seit dem 28.04.2017 keine aktuelle Wohnsitz- bzw. Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet vor. Ferner gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 02.05.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannter Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, sodass auch eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung keine Informationen über den derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bietet.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen ist.3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen ist.
Da das Verfahren jederzeit (solange nicht zwei Jahre nach dieser Einstellung abgelaufen sind) ohne Antrag von Amts wegen fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist (z.B. durch eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers), ist das Verfahren lediglich mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2145932.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017