Entscheidungsdatum
28.06.2017Norm
BBG §40 Abs1Spruch
W207 2162624-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX, vom 04.11.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer römisch 40 , vom 04.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2007 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2008 gemäß §§ 40 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem die Leidenspositionen 1. "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörung", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie Leidenspositionen 2. "Irritation D 10/11 links bei Cervikolumbalsyndrom, Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik und Prolapsoperation ", Positionsnummer g.z. 533 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden.Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2007 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2008 gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 45 Absatz 2, BGG abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in dem die Leidenspositionen 1. "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörung", Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie Leidenspositionen 2. "Irritation D 10/11 links bei Cervikolumbalsyndrom, Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik und Prolapsoperation ", Positionsnummer g.z. 533 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., festgestellt wurden.
Am 11.07.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice neuerlich einen mit 07.07.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dem er medizinische Unterlagen hinsichtlich eines Hypopharynx Karzinoms rechts mit Zustand nach Laryngektomie mit Neck dissection beidseits am 08.06.2016 beilegte. Hinsichtlich der bisher festgestellten Funktionseinschränkungen legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 18.07.2016 ein. In diesem Aktengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
" Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
XXXX vom 24.06.2014 (Abl 37): Hypopharynx Karzinom T3N0N0 rechts mit Zustand nach Laryngektomie mit Neck dissection beidseits am 08.06.2016römisch 40 vom 24.06.2014 (Abl 37): Hypopharynx Karzinom T3N0N0 rechts mit Zustand nach Laryngektomie mit Neck dissection beidseits am 08.06.2016
weiter siehe auch VGA: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheiben, Irritation D10/11 links bei Zervikalsyndrom
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd, Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach bösartiger Neubildung des Hypopharynx rechts Zustand nach Laryngektomie und Neck dissection beidseits Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind
13.01.03.
50
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheiben Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörungen
02.01.02.
30
3
Irritation D10/11 links bei Zervikalsyndrom Wahl der Positon mit dem 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da typische Symptomatik und Prolaps-Operation
gz 04.06.01.
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung unter der Position 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 nicht erhöht
Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstmalige Einstufung nach der neuen EVO.
Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 1
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Anhebung des Gesamt-GdB um 2 Stufen
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
..
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein"
Am 16.08.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 12.08.2016 datierten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 18.10.2016 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 18.10.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:
"Anamnese :
Kommt in Begleitung der Lebensgefährtin.
Laryngektomie 8.6. 2016 und Neck-Diss. bds. wegen Hypopharynx-Ca rechts (T3 NO MO). Postop. Radiatio wurde durchgef.
Ein Bescheid sei noch nicht zugestellt worden. Jetzt Beschwerde, da 70% erwartet wurde (Selbsthilfegruppe) und wegen Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" (Abl. 52).
Dzt. 100 kG, nimmt schon wieder zu. Rehab Bad Reichenhall für November ist geplant.
Derzeitige Beschwerden:
Kann nicht sprechen, Schmerzen im Tracheostomabereich. Trinken geht halbwegs, feste Nahung bleibt manchmal stecken, muss dann nachtrinken.
Muss Kanüle 2-3x wechseln wegen Verschleimugn, muss dann mehrfach absaugen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine Medikation.
Sozialanamnese:
Frühpension seit 47.LJ (2007) wegen Operationen am Bauch und Wirbelsäule
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
1. Allgemeinmed. VGA von 2007 (Abi. 23-26): WS-Veränderungen 30% und Irritation D10/11 bei Cervikolumbalsyndrom 20%
2. Unterlagen bezüglich Laryngektomie von Prof. Erovic (Abi. 36-41)
3. Aktenmäßige allgmeinmedizinisches VGA vom 18.7.2016: 50% wegen Z.n. Laryngektomie.(Die Nicht-HNO-Leiden werden von dort übernommen.)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechts Ohr: o.B.
Linkes Ohr: o.B.
Nase: Septum nach rechts.
Mund/Rachen : St.p.Te, ieichts Schleimahutödem Wangen Hypopharynx:
Kehlkopf:
Stimme: Ösoph.ersatzstimme nicht entwickelt.
Hals: etweas derb, aber keine umschriebenen Resistenzen
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff
Status Psychicus:
unauff.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län- ger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionshummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Laryngektomie und Neck-Dissection beidseits und postoperativer Strahlentherapie wegen bösariger Neubildung im Bereich des rechten Unterrachens. Unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedlungen dokumentiert sind.
12.05.03
50
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionsstörungen
02.01.02
30
3
Irritation D 10/11 links bei Zervikolumbalsyndrom g.z Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da typische Symptomatik und Prolapsoperation
04.06.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung (Leiden 1) wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
/
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung. Guter postoperativer Verlauf. Der AW hat zwar noch keine Ersatzstimme entwickelt, aber die Bestrahlung ist erst kurz zurückliegend und der Reha-Aufenthalt steht noch bevor; es ist somit zu erwarten, dass es bald zu einer Bildung der Ersatzstimme kommen wird und sich auch die Verschleimung entsprechend rückbilden wird.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
/
[X] Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgesteilten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen eine/ kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Das Tracheostoma ist bland, die Schleimproduktion ist nicht außergewöhnlich, eine weitere Besserung ist zu erwarten, das Abhusten ist auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖVM) möglich.
Somit: das Erreichen, das Besteigen von ÖVMs ist möglich, ebenso der sichere Transport.
Leiden 2 und 3 sind nicht ausgeprägt genug, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu ermöglich.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein
"
Unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen aktenmäßigen Sachverständigengutachtens vom 18.07.2016 und des HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Die beantragte Zusatzeintragung war hingegen nicht in diesem Behindertenpass eingetragen.Unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen aktenmäßigen Sachverständigengutachtens vom 18.07.2016 und des HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die beantragte Zusatzeintragung war hingegen nicht in diesem Behindertenpass eingetragen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde der am 16.08.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei Der Antrag sei daher abzuweisen. Das Gesamtgutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Mit E-Mail vom 30.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes:
"Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid vom 11.11.2016
Antrag auf Neufestsetzung der Prozente der Behinderung.
Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid, zugestellt am 11.11.2016 und begründe dies wie folgt:
.) Im Sachverständigengutachten wird eine Neufestsetzung nach einer letzten Begutachtung am 18.07.2016 angeführt.
Dies ist unrichtig, es hat keine Erstbegutachtung gegeben, die erste Beurteilung erfolgte alleine aufgrund der vorliegenden Akten.
Da zu dieser Erstentscheidung kein Bescheid zugestellt wurde kann ich dagegen auch keine Beschwerde erhoben haben.
.) Ich hatte am 08.06.2016 eine totale Laryngektomie-Kehlkopfentfernung mit Neckdissection, einer Dauertracheotomie und anschließender Strahlentherapie. Dadurch ist eine normale Stimmgebung nicht möglich, mit pseudoflüstern kann ich mich gegenüber meinen Angehörigen verständigen. Eine allgemeine Kommunikation ist nur in begrenztem Umfang möglich.
Sozialversicherungsnummer: XXXXSozialversicherungsnummer: römisch 40
Behindertenpaßnummer: XXXXBehindertenpaßnummer: römisch 40
Name des Beschwerdeführers"
Aus dem Inhalt dieser Beschwerde ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer den mit 04.11.2016 datierten Bescheid, ihm zugestellt am 11.11.2016, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, anfechten möchte, zum anderen ist diesem Beschwerdevorbringen aber darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich auch dadurch in Rechten verletzt fühlt, dass er sich einen höheren Grad der Behinderung erwartet hätte, als in dem ihm übermittelten Behindertenpass aufscheint und dass er somit einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 50 v.H. für rechtsrichtig erachtet. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von der rechtsirrigen Ansicht, ihm sei bezüglich des ihm übermittelten Behindertenpasses und des in diesem Behindertenpass festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. kein Bescheid zugestellt worden – vermeint, diesen im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung nicht anfechten zu können, obwohl er dies tun würde, wäre ihm ein Bescheid zugestellt worden. Da dem ausgesellten Behindertenpass aber entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, dieser Bescheid daher anfechtbar ist und dem Inhalt der Beschwerde der Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, ein für ihn besseres Verfahrensergebnis, also einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H., zu erlangen, ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht nur gegen den Bescheid richtet, mit dem die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde, sondern auch gegen die im Behindertenpass vorgenommene Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.Aus dem Inhalt dieser Beschwerde ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer den mit 04.11.2016 datierten Bescheid, ihm zugestellt am 11.11.2016, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, anfechten möchte, zum anderen ist diesem Beschwerdevorbringen aber darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich auch dadurch in Rechten verletzt fühlt, dass er sich einen höheren Grad der Behinderung erwartet hätte, als in dem ihm übermittelten Behindertenpass aufscheint und dass er somit einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 50 v.H. für rechtsrichtig erachtet. Aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist weiters ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von der rechtsirrigen Ansicht, ihm sei bezüglich des ihm übermittelten Behindertenpasses und des in diesem Behindertenpass festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. kein Bescheid zugestellt worden – vermeint, diesen im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung nicht anfechten zu können, obwohl er dies tun würde, wäre ihm ein Bescheid zugestellt worden. Da dem ausgesellten Behindertenpass aber entsprechend der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt, dieser Bescheid daher anfechtbar ist und dem Inhalt der Beschwerde der Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, ein für ihn besseres Verfahrensergebnis, also einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H., zu erlangen, ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht nur gegen den Bescheid richtet, mit dem die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde, sondern auch gegen die im Behindertenpass vorgenommene Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.
Den Beschwerden beigelegt wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen.
Über die Beschwerde vom 30.11.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016, mit dem der am 16.08.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wird mit gesondertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde vom 30.11.2016 gegen den in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 04.11.2016, mit dem der Grad der Behinderung mit 50 v. H. festgesetzt wurde, erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde vom 30.11.2016 gegen den in Form eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 04.11.2016, mit dem der Grad der Behinderung mit 50 v. H. festgesetzt wurde, erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.07.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 16.08.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen mit 12.08.2016 datierten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.
H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 18.07.2016 und vom 18.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden ZMR-Auszug, der einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet belegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.07.2016 in Verbindung mit dem durch die belangte Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2016. In diesen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde sowie – was das HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2016 betrifft, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Hinsichtlich der im Jahr 2008 festgestellten Funktionseinschränkungen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden" und "Irritation D 10/11 links bei Cervikolumbalsyndrom", nunmehr unter den Leidensposition 2 und 3 nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung berücksichtigt, legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen und damit auch keine Unterlagen vor, die eine Veränderung dieser Funktionseinschränkungen belegen könnten; eine diesbezügliche Veränderung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keinerlei konkretes Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 24.08.2016 und vom 18.10.2016 entkräften hätte können. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden, die von den medizinischen Sachverständigen bisher nicht berücksichtigt werden konnten, bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 und vom 18.10.2016. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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Mit dem angefochtenen, im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 BBG mit 50 v.H. festgesetzt. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den in seinem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen – höheren - Grades der Behinderung ab.Mit dem angefochtenen, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG mit 50 v.H. festgesetzt. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den in seinem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen – höheren - Grades der Behinderung ab.
Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 und vom 18.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Hinsichtlich der im Jahr 2008 festgestellten Funktionseinschränkungen "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden" und "Irritation D 10/11 links bei Cervikolumbalsyndrom", nunmehr unter den Leidensposition 2 und 3 nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung berücksichtigt, legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen und damit auch keine Unterlagen vor, die eine Veränderung dieser Funktionseinschränkungen belegen könnten; eine diesbezügliche Veränderung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Das neue führende Leiden 1 ("Zustand nach Laryngektomie und Neck-Dissection beidseits und postoperativer Strahlentherapie wegen bösariger Neubildung im Bereich des rechten Unterrachens. Unterer Rahmensatz, da keine Fernabsiedlungen dokumentiert sind") wurde von den medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 12.05.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumiert. Diese Positionsnummer lautet:
12.05.03 -Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme schwersten Grades, Kanüle, Dauertrachealfistel -50 – 70 %
50 %: Komplikationsloser Kehlkopfverlust, gute Ersatzstimme
70 %: Chronische Entzündungen, erhebliche Reizerscheinungen
Ersatzstimme kaum verständlich bis unverständlich
Vor dem Hintergrund der begründenden Ausführungen im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2016, die die bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.07.2016 vorgenommene Einschätzung bestätigen, wonach ein guter postoperativer Verlauf vorliegt und wonach der Beschwerdeführer zwar noch keine Ersatzstimme entwickelt hat, aber die Bestrahlung erst kurz zurückliegend ist und der Reha-Aufenthalt noch bevor steht und somit zu erwarten ist, dass es bald zu einer Bildung der Ersatzstimme kommen wird und sich auch die Verschleimung entsprechend rückbilden wird und es sich beim Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung daher um einen vorübergehenden Zustand handelt, kann nicht erkannt werden, dass die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einordnung nicht rechtskonform wäre. Der Beschwerdeführer ist dieser Beurteilung in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten; dem in der Beschwerde angeführten Umstand, dass eine normale Stimmgebung nicht möglich ist, wird durch die Heranziehung der Positionsnummer 12.05.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung und die in dieser Positionsnummer erfolgende Bezugnahme auf das Tatbestandselement einer Ersatzstimme Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch sonst im Rahmen der Beschwerde keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 und vom 18.10.2016 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2016 und vom 18.10.2016 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2162624.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017