TE Bvwg Beschluss 2017/6/28 W205 2014415-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2017
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Entscheidungsdatum

28.06.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2014415-2/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.12.2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.10.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin Schnizer-Blaschka nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.12.2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.10.2016, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und stellte am 23.05.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr namentlich genannter Ehemann sei seit 19.10.2011 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei seither jährlich verlängert worden.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und stellte am 23.05.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr namentlich genannter Ehemann sei seit 19.10.2011 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei seither jährlich verlängert worden.

Im ersten Rechtsgang wurde die Erteilung des Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Nairobi vom 22.07.2014 verweigert, aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Im ersten Rechtsgang wurde die Erteilung des Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Nairobi vom 22.07.2014 verweigert, aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

2. Im zweiten Rechtsgang wurde - nach ergänzendem Ermittlungsverfahren - mit dem nunmehr ergangenen angefochtenen Bescheid die Erteilung des Einreisetitels neuerlich verweigert, die dagegen erhobene Beschwerde vom 07.11.2016 wies die ÖB Nairobi mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.2. Im zweiten Rechtsgang wurde - nach ergänzendem Ermittlungsverfahren - mit dem nunmehr ergangenen angefochtenen Bescheid die Erteilung des Einreisetitels neuerlich verweigert, die dagegen erhobene Beschwerde vom 07.11.2016 wies die ÖB Nairobi mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2016 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 02.01.2017 samt Verwaltungsakt übermittelt und langte hg. am 04.01.2017 ein.3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der ÖB Nairobi einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 02.01.2017 samt Verwaltungsakt übermittelt und langte hg. am 04.01.2017 ein.

4. Mit Schreiben vom 23.06.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres den eh. unterfertigten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 08.06.2017, in dem sie erklärt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.11.2016 und den damit zusammenhängenden Vorlageantrag vom 14.12.2016 zurückzuziehen (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Verfahrenseinstellung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde vom 07.11.2016 gegen den angefochtenen Bescheid (und den damit zusammenhängenden Vorlageantrag vom 14.12.2016) ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden.

Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2014415.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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