TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 W199 2108788-1

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Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

AVG 1950 §57 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W199 2108788-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2015, Zl. 1 Jv 694/15 b – 33 - 2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.05.2015, Zl. 1 Jv 694/15 b – 33 - 2, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 5.3.2015 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) namens der Präsidentin des LandesgerichtesXXXX – der belangten Behörde – Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) und Frau XXXX auf, die im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Bruder aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für welche diese drei Personen zahlungspflichtig seien, und zwar Sachverständigengebühren in der Höhe von 359,65 Euro zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG), zusammen 367,65 Euro, sowie die Gebühren der Gerichtskommissärin von 556,59 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, zusammen 564,59 Euro.1. Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 5.3.2015 forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) namens der Präsidentin des LandesgerichtesXXXX – der belangten Behörde – Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) und Frau römisch 40 auf, die im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Bruder aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für welche diese drei Personen zahlungspflichtig seien, und zwar Sachverständigengebühren in der Höhe von 359,65 Euro zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG), zusammen 367,65 Euro, sowie die Gebühren der Gerichtskommissärin von 556,59 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, zusammen 564,59 Euro.

Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien (der Beschwerdeführer vertreten durch die Beschwerdeführerin, der er Vollmacht erteilt hatte) am 18.3.2015 eine Vorstellung, die am 19.3.2015 beim Bezirksgericht einlangte.

Am 23.3.2015 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am selben Tag einlangte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung nicht statt und bestätigte die Zahlungsaufträge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 8.6.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Gebühren des Gerichtskommissärs und von Sachverständigen der Fall, wie sich aus § 1 Z 6 lit. b und d und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Gebühren des Gerichtskommissärs und von Sachverständigen der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b und d und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:1.2.1. Paragraph 6, GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Absatz 2, lautet:

"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.""Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."

Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6, Absatz 2, GEG durch Artikel 5, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft.

1.2.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Zahlungsaufträge erlassen wurden sowie die Vorstellung erhoben und der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wie folgt:1.2.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Zahlungsaufträge erlassen wurden sowie die Vorstellung erhoben und der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2.1. Unter dem Datum des 5.3.2015 ergingen zwei Mandatsbescheide, gegen welche die beiden beschwerdeführenden Parteien am 18.3.2015 eine Vorstellung erhoben. Diese langte am 19.3.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung der Mandatsbescheide so angeordnet worden war; dazu war die die Mandatsbescheide erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde mit der Vorlage an die belangte Behörde am 23.3.2015 gesetzt (die Vorstellung langte am selben Tag bei ihr ein), dann am 27.5.2015, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde.2.1. Unter dem Datum des 5.3.2015 ergingen zwei Mandatsbescheide, gegen welche die beiden beschwerdeführenden Parteien am 18.3.2015 eine Vorstellung erhoben. Diese langte am 19.3.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung der Mandatsbescheide so angeordnet worden war; dazu war die die Mandatsbescheide erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde mit der Vorlage an die belangte Behörde am 23.3.2015 gesetzt (die Vorstellung langte am selben Tag bei ihr ein), dann am 27.5.2015, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde.

2.2.1. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.2.1. Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen zwei Mandatsbescheide nicht stattgegeben und sie ausdrücklich bestätigt. Die belangte Behörde wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen zwei Mandatsbescheide nicht stattgegeben und sie ausdrücklich bestätigt. Die belangte Behörde wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

2.2.2. Genau dies ist hier der Fall:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst, die den Gegenstand des Mandatsbescheides bildet (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025), allenfalls auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 1.10.1991, 91/11/0058). Das Ermittlungsverfahren kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, so ist nicht von einem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick ist kein Verfahrensschritt in diesem Sinne (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, mwN; vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann ein Ermittlungsschritt sein, der die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst, die den Gegenstand des Mandatsbescheides bildet (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025), allenfalls auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 1.10.1991, 91/11/0058). Das Ermittlungsverfahren kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, so ist nicht von einem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick ist kein Verfahrensschritt in diesem Sinne (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, mwN; vergleiche VwSlg. 14.146 A/1994). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann ein Ermittlungsschritt sein, der die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN).

Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass sich die belangte Behörde, nachdem die Vorstellung am 19.3.2015 beim Bezirksgericht eingelangt war, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit den Angelegenheiten befasst hätte, die Gegenstand der Mandatsbescheides waren, indem sie im Sinne der Rechtsprechung Ermittlungen angeordnet oder durchgeführt hätte. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an sie zur Entscheidung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch etwa den Parteien ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Die belangte Behörde hat daher ein Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht eingeleitet.Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass sich die belangte Behörde, nachdem die Vorstellung am 19.3.2015 beim Bezirksgericht eingelangt war, innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG mit den Angelegenheiten befasst hätte, die Gegenstand der Mandatsbescheides waren, indem sie im Sinne der Rechtsprechung Ermittlungen angeordnet oder durchgeführt hätte. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an sie zur Entscheidung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG angesehen werden, weil sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch etwa den Parteien ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwSlg. 14.146 A/1994). Die belangte Behörde hat daher ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht eingeleitet.

Daher sind die beiden Zahlungsaufträge vom 5.3.2015 am 2.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002), somit mehr als anderthalb Monate, bevor die belangte Behörde über die Vorstellung entschied, indem sie den angefochtenen Bescheid genehmigte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich, bevor sie den Bescheid genehmigte, mit den Angelegenheiten befasst hätte.Daher sind die beiden Zahlungsaufträge vom 5.3.2015 am 2.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002), somit mehr als anderthalb Monate, bevor die belangte Behörde über die Vorstellung entschied, indem sie den angefochtenen Bescheid genehmigte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie sich, bevor sie den Bescheid genehmigte, mit den Angelegenheiten befasst hätte.

Damit war sie, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig. Sie hätte somit nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und die außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht (durch Abweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Damit war sie, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig. Sie hätte somit nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und die außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht (durch Abweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien abgeschlossen wäre; vielmehr ist die belangte Behörde frei, einen neuen Bescheid zu erlassen (VwSlg 15.471 A/2000; VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 22.9.1992, 92/11/0071;

18.5.1993, 92/11/0234; 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071;

23.1.2001, 2000/11/0276; 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Einhebungsgebühr,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,
Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Verlassenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2108788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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