RS Bvwg 2017/6/29 W199 2100916-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

GGG Art.1 §32 TP13
MedienG §20
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Nach dem Einwand der Beschwerde handelt es sich beim Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens". Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.Nach dem Einwand der Beschwerde handelt es sich beim Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens". Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.

Schlagworte

Durchsetzungsantrag, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,
Medienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2100916.1.02

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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