Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
GGG Art.1 §32 TP13Rechtssatz
Rechtssatz 2
Nach dem Einwand der Beschwerde handelt es sich beim Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens". Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.Nach dem Einwand der Beschwerde handelt es sich beim Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG "lediglich um einen Verfahrensabschnitt" und nicht um "Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens". Die zitierten Materialien zeigen, dass auch Anträge auf nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens der Gebührenpflicht unterliegen, obwohl man auch hier einwenden könnte, es handle sich nur um einen weiteren Verfahrensabschnitt. Im Übrigen enthält das GGG keine Regel, wonach Anträge, die nur einen (weiteren) Verfahrensabschnitt einleiten, keine Gebührenpflicht auslösen könnten.
Schlagworte
Durchsetzungsantrag, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2100916.1.02Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017