Entscheidungsdatum
29.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W136 2147940-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin im Verfahren von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, folgende Beschlüsse:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022, wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022, wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2017 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2017 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 09.01.2018 zu (Spruchpunkt III.). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 09.01.2018 zu (Spruchpunkt römisch drei.). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.
1.3. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch per E-Mail am 12.01.2017 nachrichtlich diese Verfahrensanordnung und der Bescheid den BF betreffend übermittelt wurde. Am 19.01.2017 bevollmächtigte der BF die vorgenannte Rechtsberatungsorganisation mit seiner Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.1.3. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch per E-Mail am 12.01.2017 nachrichtlich diese Verfahrensanordnung und der Bescheid den BF betreffend übermittelt wurde. Am 19.01.2017 bevollmächtigte der BF die vorgenannte Rechtsberatungsorganisation mit seiner Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
1.4. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein RSa (auf Aktenseite 206 eingeheftet) wurde dieser Bescheid dem BF nach einem ersten Zustellversuch am 16.01.2017 durch Hinterlegung am 17.01.2017 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt.
1.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich das mit Schreiben vom 15.02.2017, per Telefax am selben Tag von seinem Rechtsberater als Vertreter (mit beiliegender Vollmacht vom 19.01.2017) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.1.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich das mit Schreiben vom 15.02.2017, per Telefax am selben Tag von seinem Rechtsberater als Vertreter (mit beiliegender Vollmacht vom 19.01.2017) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit der beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.02.2017 beim BVwG ein.
1.7. Mit Schreiben des BVwG vom 23.02.2017 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs unter Beilage der Kopie des Zustellscheines zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den am 17.01.2017 per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellten Bescheid von der ihn vertretenden ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe am 15.02.2018 – und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.02.2017 – offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.
1.8. Mit Schreiben vom 01.03.2017, beim BFA am 06.03.2017 eingebracht und vom diesen am selben Tag dem BvWG weitergeleitet, stellte der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. § 71 AVG" gegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und wiederholte unter einem seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.1.8. Mit Schreiben vom 01.03.2017, beim BFA am 06.03.2017 eingebracht und vom diesen am selben Tag dem BvWG weitergeleitet, stellte der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. Paragraph 71, AVG" gegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und wiederholte unter einem seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass er den Bescheid des BFA am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten habe. Dies habe er auch am 19.01.2017 seinem Rechtsberater Mag. XXXX im Rahmen des bei der ARGE Rechtsberatung geführten Beratungsgesprächs mitgeteilt. Fälschlicherweise sei sein Rechtsberater davon ausgegangen, "dass es sich am 17.01.2017 um die Hinterlegungsbenachrichtigung gehandelt habe, sodass das Dokument ab dem nächsten Werktag, sprich dem 18.01.2017 abgeholt werden könne und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten."Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass er den Bescheid des BFA am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten habe. Dies habe er auch am 19.01.2017 seinem Rechtsberater Mag. römisch 40 im Rahmen des bei der ARGE Rechtsberatung geführten Beratungsgesprächs mitgeteilt. Fälschlicherweise sei sein Rechtsberater davon ausgegangen, "dass es sich am 17.01.2017 um die Hinterlegungsbenachrichtigung gehandelt habe, sodass das Dokument ab dem nächsten Werktag, sprich dem 18.01.2017 abgeholt werden könne und hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten."
Als sein Rechtsberater durch den Verspätungsvorhalt aufmerksam wurde, habe er unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der BF habe sich nach Durchführung des Beratungsgesprächs darauf verlassen, dass sein Rechtsberater seine Beschwerde rechtzeitig einbringen würde, der BF habe auch die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt betreffend Einhaltung von Terminen und Fristen beachtet, indem er bereits am 19.01.2017 zur Rechtsberatungsorganisation gegangen sei. Das Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist läge bei seinem Rechtsberater, bei dem im konkreten Fall ein Versehen vorgelegen sei, was ein Ereignis darstelle, das zur Bewilligung der Wiedereinsetzung führen könne, wenn keine grobe Fahrlässigkeit, sondern nur ein minderer Grad des Versehens vorläge. Sein Rechtsberater habe am 24.02.2017 sein Versehen erkannt und den Wiedereinsetzungsantrag daher rechtzeitig gestellt.
1.9. Mit ergänzender Stellungnahme vom 29.03.2017 gab der BF an, dass an seiner Adresse auch ein Nachsendeauftrag des Quartiergebers eingerichtet sei. Der Quartiergeber habe den gelben Zettel am 17.01.2017 bei der Nachsendeadresse erhalten, was bedeute, dass der BF gar nicht die Verständigung am 16.01.2017 erhalten habe. Der Quartiergeber habe zunächst versucht, die Sendung bei der Post zu beheben, und schließlich, nachdem ihm die Sendung nicht ausgehändigt wurde, dem BF die Verständigungsanzeige am 17.01.2017 ausgehändigt. Am 18.012017 habe der BF die Sendung behoben. Am 19.01.2017 habe der BF seinen Rechtsberater aufgesucht. Dieser habe, da der BF nur den Bescheid und kein Kuvert mitgehabt habe, nicht das Zustelldatum bzw. den Erhalt der Verständigung eruieren können. Der BF habe angegeben, dass er am 17.01.2017 die Verständigung erhalten habe und den Bescheid am nächsten Tag habe abholen können. Der BF war davon ausgegangen, dass ihm die Verständigung am 17.01.2017 ausgehändigt worden sei. Ein Verschulden (Mitverschulden) der Partei stehe dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann entgegen, wenn es einen minderen Grad des Versehens übersteige. Der Antragsteller sei beispielhaft sorgfältig mit der an ihn gerichteten Zustellung verfahren, da er die Sendung am selben Tag, an dem er die Verständigung erhalten habe, behoben habe. Dass er aus den zustellerheblichen Vorgängen den falschen Schluss gezogen habe, sei ein Fehler, dem auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne.
2. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:
2.2. Die Zustellung des Bescheides vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück am 16.01.2017 nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtswirksam gemäß § 17 Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 9131 am 17.01.2017. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Diese Feststellung konnte aufgrund der Aktenlage (im Akt inneliegender Rückschein an das BFA) sowie dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.2.2. Die Zustellung des Bescheides vom 12.01.2017, Zahl 108383572-151152022 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück am 16.01.2017 nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtswirksam gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 9131 am 17.01.2017. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Diese Feststellung konnte aufgrund der Aktenlage (im Akt inneliegender Rückschein an das BFA) sowie dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.
2.3. Der Asylbescheid erwuchs am 14.02.2017 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen damaligen Vertreter am 15.02.2017 beim BFA ein. Diese Feststellung konnte aufgrund der Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Parteienvorbringen getroffen werden.
Ob die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung, wie auf dem Rückschein der Post durch den Zusteller angegeben, erfolgte oder ob die Verständigung, wie der BF in seiner ergänzenden Stellungnahme angibt, aufgrund eines Nachsendeauftrages des Quartiersgebers – in diesem Fall irrtümlich, weil der Quartiergeber lt. Rückschein nicht Empfänger der Verständigung ist, – in dessen Hände gelangte, kann letztlich dahingestellt bleiben, da der BF selbst angibt, am 17.01.2017, somit am Tag der Hinterlegung, von seinem Quartiergeber die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erhalten zu haben und den Bescheid am nächsten Tag behoben zu haben.
2.4. Der BF suchte am 19.01.2017 mit seiner ehrenamtlichen Unterstützerin die ihm zugewiesene Rechtsberatung auf, bevollmächtigte diese mit seiner Vertretung im Asylverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Zustellvollmacht, und informierte seinen Rechtsberater darüber, dass ihm der bekämpfte Bescheid am 17.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Rechtsberater ging fälschlicherweise davon aus, dass es am 17.01.2017 um die "Hinterlegungsbenachrichtigung" gehandelt habe und daher das Dokument erst am 18.01.2017 zur Abholung bereitgestanden wäre und somit erst an diesem Tag als zugestellt gelte. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund des Parteienvorbringens im Wiedereinsetzungsantrag getroffen werden (Seite 1 Mitte: "Im Rahmen des dort geführten Beratungsgespräches am 19.01.2017 mit Mag. XXXX gab der Ast. auch an, den angefochtenen Bescheid am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten zu haben.).2.4. Der BF suchte am 19.01.2017 mit seiner ehrenamtlichen Unterstützerin die ihm zugewiesene Rechtsberatung auf, bevollmächtigte diese mit seiner Vertretung im Asylverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Zustellvollmacht, und informierte seinen Rechtsberater darüber, dass ihm der bekämpfte Bescheid am 17.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Rechtsberater ging fälschlicherweise davon aus, dass es am 17.01.2017 um die "Hinterlegungsbenachrichtigung" gehandelt habe und daher das Dokument erst am 18.01.2017 zur Abholung bereitgestanden wäre und somit erst an diesem Tag als zugestellt gelte. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund des Parteienvorbringens im Wiedereinsetzungsantrag getroffen werden (Seite 1 Mitte: "Im Rahmen des dort geführten Beratungsgespräches am 19.01.2017 mit Mag. römisch 40 gab der Ast. auch an, den angefochtenen Bescheid am 17.01.2017 mittels Hinterlegung erhalten zu haben.).
2.5. Da der Rechtsberater einem Irrtum über den Beginn der Rechtsmittelfrist erlag, war er an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Dieser Irrtum ist grundsätzlich ein Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG, stellt sich jedoch nicht als unabwendbar oder unvorhergesehen dar. (siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung)2.5. Da der Rechtsberater einem Irrtum über den Beginn der Rechtsmittelfrist erlag, war er an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert. Dieser Irrtum ist grundsätzlich ein Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG, stellt sich jedoch nicht als unabwendbar oder unvorhergesehen dar. (siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Beschwerdefrist, Verspätung):
Anzuwenden war das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:
"§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Die Zustellung erfolgte am 17.01.2017 durch Hinterlegung beim Postamt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher an diesem Tag und endete am 14.02.2017. Die am 15.02.2017 dem BFA übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist):
Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.3.1. Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).3.3.1. Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;
30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034;
09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032;
24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113;
27.01.2016, Ra 2016/05/0003).
3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Insbesondere können auch psychische Vorgänge (Vergessen, Verschreiben, Irrtum, unrichtige Beurteilung oder Unkenntnis der Rechtslage) ein allenfalls relevantes Ereignis im Sinne des § 71 leg.cit. darstellen.3.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Insbesondere können auch psychische Vorgänge (Vergessen, Verschreiben, Irrtum, unrichtige Beurteilung oder Unkenntnis der Rechtslage) ein allenfalls relevantes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, leg.cit. darstellen.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020, 15.11.2012, Zl. 2012/17/0219)
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
3.3.3. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).3.3.3. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
3.3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anwendung der von einem Rechtsanwalt geforderten Sorgfaltsmaßstab auf eine Rechtsberatungsorganisation, bei der es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz (gegenüber Rechtsanwälten) verfügt, jedenfalls dann geboten, wenn die Rechtsberatungsorganisation vom Asylwerber mit dessen Vertretung bevollmächtigt wurde (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 und jüngst vom 30.05.2017, Zl. Ra 2017/19/0113).3.3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anwendung der von einem Rechtsanwalt geforderten Sorgfaltsmaßstab auf eine Rechtsberatungsorganisation, bei der es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz (gegenüber Rechtsanwälten) verfügt, jedenfalls dann geboten, wenn die Rechtsberatungsorganisation vom Asylwerber mit dessen Vertretung bevollmächtigt wurde vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414 und jüngst vom 30.05.2017, Zl. Ra 2017/19/0113).
3.3.5. Im vorliegenden Fall hat der BF die Rechtsberatungsorganisation – und zwar noch weit innerhalb der Beschwerdefrist – mit seiner Vertretung betraut. Nach dem Parteienvorbringen hat der BF hat seinen Rechtsberater mündlich auch korrekt darüber das Datum der Zustellung durch Hinterlegung am 17.01.2017 informiert. Der Rechtsberater hat jedoch irrtümlich den Worten des BF einen anderen Inhalt, dass nämlich der 17.01.2017 das Datum der Verständigung über die Hinterlegung gewesen wäre und die Abholfrist am 18.01.2017 zu laufen begänne, unterstellt. Dieser Irrtum wurde beim Rechtsberater offenbar durch die (zusätzliche) Information des Antragstellers, wonach er die Verständigung über die Hinterlegung am 17.01.2017 erhalten habe, hervorgerufen. Gerade aber weil dem Rechtsberater das Bescheidkuvert nicht zur Verfügung stand, aus dem die relevanten Zustelldaten ersichtlich gewesen wären, wäre vom Rechtsberater im Hinblick auf die Wichtigkeit des Zustelldatums zu erwarten (gewesen), dass er entsprechend sorgfältig die entsprechenden Zeitpunkte abklärt, zumal nicht der Tag, an dem dem Empfänger die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erreicht, sondern die Hinterlegung selbst fristauslösend ist. Der Umstand, dass der Rechtsberater den klaren Angaben des Antragstellers hinsichtlich des Hinterlegungszeitpunktes des Bescheides einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt, wodurch es zu einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist und Versäumung derselben kommt, kann nicht als leicht fahrlässiges Versehen gewertet werden, das gelegentlich auch einem sonst sorgfältigen Rechtsberater passiert. Denn im gegebene Fall ist in Bezug auf Ermittlung des Zustellzeitpunktes eines asylrechtlichen Bescheides für Rechtsberater einer vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf die dadurch in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist jener strenge Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruflich rechtskundige Parteienvertreter bei der Einhaltung von Terminen und Fristen trifft (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2011, Zl. 2008/05/0239, mwH).3.3.5. Im vorliegenden Fall hat der BF die Rechtsberatungsorganisation – und zwar noch weit innerhalb der Beschwerdefrist – mit seiner Vertretung betraut. Nach dem Parteienvorbringen hat der BF hat seinen Rechtsberater mündlich auch korrekt darüber das Datum der Zustellung durch Hinterlegung am 17.01.2017 informiert. Der Rechtsberater hat jedoch irrtümlich den Worten des BF einen anderen Inhalt, dass nämlich der 17.01.2017 das Datum der Verständigung über die Hinterlegung gewesen wäre und die Abholfrist am 18.01.2017 zu laufen begänne, unterstellt. Dieser Irrtum wurde beim Rechtsberater offenbar durch die (zusätzliche) Information des Antragstellers, wonach er die Verständigung über die Hinterlegung am 17.01.2017 erhalten habe, hervorgerufen. Gerade aber weil dem Rechtsberater das Bescheidkuvert nicht zur Verfügung stand, aus dem die relevanten Zustelldaten ersichtlich gewesen wären, wäre vom Rechtsberater im Hinblick auf die Wichtigkeit des Zustelldatums zu erwarten (gewesen), dass er entsprechend sorgfältig die entsprechenden Zeitpunkte abklärt, zumal nicht der Tag, an dem dem Empfänger die Verständigung über die Hinterlegung tatsächlich erreicht, sondern die Hinterlegung selbst fristauslösend ist. Der Umstand, dass der Rechtsberater den klaren Angaben des Antragstellers hinsichtlich des Hinterlegungszeitpunktes des Bescheides einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt, wodurch es zu einer unrichtigen Berechnung der Rechtsmittelfrist und Versäumung derselben kommt, kann nicht als leicht fahrlässiges Versehen gewertet werden, das gelegentlich auch einem sonst sorgfältigen Rechtsberater passiert. Denn im gegebene Fall ist in Bezug auf Ermittlung des Zustellzeitpunktes eines asylrechtlichen Bescheides für Rechtsberater einer vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf die dadurch in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist jener strenge Sorgfaltsmaßstab anzulegen, den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruflich rechtskundige Parteienvertreter bei der Einhaltung von Terminen und Fristen trifft vergleiche dazu VwGH vom 15.03.2011, Zl. 2008/05/0239, mwH).
Wenn in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Stellungnahme vom 29.03.2017 ausgeführt wird, dass der Antragsteller beispielhaft sorgfältig mit der an ihn gerichteten Zustellung verfahren ist, indem er umgehend die Diakonie aufgesucht hat und um fristgerechte Beschwerdeerhebung ersucht hat, so ist dem durchaus zuzustimmen. Dasselbe gilt jedoch nicht, wie oben ausgeführt, für den Rechtsberater, an den im gegebenen Fall ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen war. Wenn in diesem Zusammenhang in der erwähnten ergänzenden Stellungnahme ausgeführt wird, dass der Umstand, dass der Antragsteller aus den zustellerheblichen Vorgängen einen falschen Schluss gezogen habe und dieser maximal als leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden könne, ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall - wie im Wiedereinsetzungsantrag zutreffend ausgeführt wurde – nicht der Antragsteller falsche Schlüsse gezogen hat, sondern seinem Rechtsberater ein Fehler unterlaufen ist, der allerdings durchaus vermieden hätte werden können.
Nach dem Gesagtem kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, dass der Fehler des Rechtsberaters als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Nachdem dem BF das – nicht bloß geringfügige – Versehen seines Vertreters zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen.
3.3.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten bzw. sich aus dem Parteienvorbringen ergaben.3.3.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten bzw. sich aus dem Parteienvorbringen ergaben.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dass die vorgebrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen bzw den bevollmächtigten Vertreter des Antragsteller ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt, sowie dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Sorgfaltspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2147940.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017