TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 W122 2149933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2017
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Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §6b Abs4
  1. ZDG § 6b heute
  2. ZDG § 6b gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. ZDG § 6b gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2012
  5. ZDG § 6b gültig von 01.11.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Spruch

W122 2149933-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.02.2017, Zl. 29950/22/ZD/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.02.2017, Zl. 29950/22/ZD/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6b Abs. 4 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, ZDG abgewiesen.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mündliche Verkündung, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2149933.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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