TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/29 W114 2157742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2157742-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GD II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286154010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 12.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GD römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286154010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als keine Kürzung des Auszahlungsbetrages infolge Einbeziehung von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, in die Kleinerzeugerregelung erfolgt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als keine Kürzung des Auszahlungsbetrages infolge Einbeziehung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , in die Kleinerzeugerregelung erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX, XXXX, XXXX, als Übergeberin und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer am 08.03.2016 mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2016 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. XXXX an. Auf diesem Formular wurde zusätzlich angemerkt, dass es sich um eine "Betriebsübergabe an Sohn" handle und dass der Betrieb mit der BNr. XXXX inaktiv sei.1. Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Übergeberin und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer am 08.03.2016 mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2016 die Übernahme des Betriebs mit der BNr. römisch 40 an. Auf diesem Formular wurde zusätzlich angemerkt, dass es sich um eine "Betriebsübergabe an Sohn" handle und dass der Betrieb mit der BNr. römisch 40 inaktiv sei.

2. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen damaligen Betrieb mit der BNr. XXXX mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2910504010, betreffend Direktzahlungen 2015 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX), beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,9411 ha.2. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen damaligen Betrieb mit der BNr. römisch 40 mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2910504010, betreffend Direktzahlungen 2015 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 ), beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 53,9411 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5359392010, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich seines in der Zwischenzeit inaktiven Betriebes mit der BNr. XXXX auf Übertragung seiner Zahlungsansprüche von seinem Betrieb mit der BNr. XXXX auf seinen neuen Betrieb mit der BNr. XXXX stattgegeben. Dem BF wurden zu seinem inaktiven Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt, da der BF für das Antragsjahr 2016 hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. XXXX auch keinen MFA gestellt hatte.3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5359392010, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich seines in der Zwischenzeit inaktiven Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf Übertragung seiner Zahlungsansprüche von seinem Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf seinen neuen Betrieb mit der BNr. römisch 40 stattgegeben. Dem BF wurden zu seinem inaktiven Betrieb mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt, da der BF für das Antragsjahr 2016 hinsichtlich des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auch keinen MFA gestellt hatte.

4. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286154010, gewährte die AMA dem BF hinsichtlich seines Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX. In der Begründung führte die AMA in dieser Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer an der Kleinerzeugerregelung teilnehme (Hinweis auf § 8g Abs. 2 MOG 2007). Bei Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung dürften Direktzahlungen in einer Höhe von maximal EUR XXXX gewährt werden (Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 VO 1307/2013, §8g Abs. 1 MOG 2007). Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ab dem Antragsjahr 2017 sei zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2017 bekannt zu geben.4. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286154010, gewährte die AMA dem BF hinsichtlich seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 . In der Begründung führte die AMA in dieser Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer an der Kleinerzeugerregelung teilnehme (Hinweis auf Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007). Bei Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung dürften Direktzahlungen in einer Höhe von maximal EUR römisch 40 gewährt werden (Hinweis auf Artikel 63, Absatz 2, VO 1307 aus 2013,, §8g Absatz eins, MOG 2007). Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ab dem Antragsjahr 2017 sei zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2017 bekannt zu geben.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.01.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von 01.04.2000 bis 30.04.2016 einen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX in der Größe von 2,1127 ha bewirtschaftet. Dieser Betrieb sei mit der Umstellung auf das neue Flächenmodell (wirksam ab 2015) automatisch durch die AMA als Kleinerzeugerbetrieb eingestuft worden. Dies sei korrekt gewesen, weil durch die Betriebsgröße bedingt das Ausmaß der Direktzahlungen unter 1.250 € gelegen sei. Mit der Pensionierung seiner Mutter XXXX habe er mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2016 ihren Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX übernommen, mit allen Rechten und Pflichten. Dies sei ordnungsgemäß mittels Formular Bewirtschafterwechsel inkl. Übertragung aller Zahlungsansprüche erfolgt. Damit sei er seit 01.05.2016 Bewirtschafter des Betriebes BNr. XXXX. Bei dem von seiner Mutter bis dahin bewirtschafteten Betrieb handle es sich um einen Betrieb in der Größe von 51,8479 ha. Er unterliege nicht der Kleinlandwirte-Reglung. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sei sein ursprünglicher Betrieb mit der BNr. XXXX inaktiv gestellt worden. Damit bewirtschafte er seit dem 01.05.2016 nur einen Betrieb mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 53,9606 ha. Für diesen sei der MFA 2016 gestellt worden. Die Kleinerzeugerregelung habe auf den ursprünglichen Betrieb mit der Nr. XXXX zugetroffen, dieser sei aber inaktiv gestellt worden, weil es ihn nicht mehr gebe. Somit sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum sein aktuell bewirtschafteter Betrieb in der Größe von 53,9 ha gem. Abrechnung und Darstellung im Bescheid Direktzahlungen 2016 in die Kleinerzeugerregelung eingestuft worden wäre. Neben der inhaltlich nicht verständlichen und fachlich für ihn nicht zutreffenden "Einordnung" wolle er auch anmerken, dass es bei der MFA-Antragstellung 2016 keinen Hinweis darauf gegeben habe bzw. es nicht erkennbar gewesen sei, dass der Betrieb BNr. XXXX Kleinerzeuger sein könnte/sollte. Aus dargestelltem Sachverhalt beantrage er daher, seinen Betrieb BNr.5. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.01.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von 01.04.2000 bis 30.04.2016 einen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 in der Größe von 2,1127 ha bewirtschaftet. Dieser Betrieb sei mit der Umstellung auf das neue Flächenmodell (wirksam ab 2015) automatisch durch die AMA als Kleinerzeugerbetrieb eingestuft worden. Dies sei korrekt gewesen, weil durch die Betriebsgröße bedingt das Ausmaß der Direktzahlungen unter 1.250 € gelegen sei. Mit der Pensionierung seiner Mutter römisch 40 habe er mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2016 ihren Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 übernommen, mit allen Rechten und Pflichten. Dies sei ordnungsgemäß mittels Formular Bewirtschafterwechsel inkl. Übertragung aller Zahlungsansprüche erfolgt. Damit sei er seit 01.05.2016 Bewirtschafter des Betriebes BNr. römisch 40 . Bei dem von seiner Mutter bis dahin bewirtschafteten Betrieb handle es sich um einen Betrieb in der Größe von 51,8479 ha. Er unterliege nicht der Kleinlandwirte-Reglung. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sei sein ursprünglicher Betrieb mit der BNr. römisch 40 inaktiv gestellt worden. Damit bewirtschafte er seit dem 01.05.2016 nur einen Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von 53,9606 ha. Für diesen sei der MFA 2016 gestellt worden. Die Kleinerzeugerregelung habe auf den ursprünglichen Betrieb mit der Nr. römisch 40 zugetroffen, dieser sei aber inaktiv gestellt worden, weil es ihn nicht mehr gebe. Somit sei es für ihn nicht nachvollziehbar, warum sein aktuell bewirtschafteter Betrieb in der Größe von 53,9 ha gem. Abrechnung und Darstellung im Bescheid Direktzahlungen 2016 in die Kleinerzeugerregelung eingestuft worden wäre. Neben der inhaltlich nicht verständlichen und fachlich für ihn nicht zutreffenden "Einordnung" wolle er auch anmerken, dass es bei der MFA-Antragstellung 2016 keinen Hinweis darauf gegeben habe bzw. es nicht erkennbar gewesen sei, dass der Betrieb BNr. römisch 40 Kleinerzeuger sein könnte/sollte. Aus dargestelltem Sachverhalt beantrage er daher, seinen Betrieb BNr.

XXXX nicht im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zu beurteilen, sondern den vollen Umfang an Zahlungen zu gewähren.römisch 40 nicht im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zu beurteilen, sondern den vollen Umfang an Zahlungen zu gewähren.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 08.03.2017 vom BF XXXX auf die auf dem Bewirtschaftungswechselformular angebrachte Notiz hinsichtlich der Betriebsübergabe an den Sohn und die Inaktivstellung des Betriebes mit der BNr. XXXX hingewiesen. Dazu wurde ausgeführt die Betriebsübernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX rechtskonform mit allen Rechten und Pflichten erfolgt sei. Im Zuge der Beantragung des Bewirtschafterwechsels, bei welchem sie sich der Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer bedient hätten, sei ihnen geraten worden den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nicht anzukreuzen, da sein Betrieb mit der BNr. XXXX nie dieser Regelung unterlegen wäre. In der Bezirksbauernkammer sei von allen Mitarbeitern die Auffassung vertreten worden, dass die Kleinerzeugerregelung am Betrieb hänge. Daher sei auch die Notiz am Formular angebracht worden.Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 08.03.2017 vom BF römisch 40 auf die auf dem Bewirtschaftungswechselformular angebrachte Notiz hinsichtlich der Betriebsübergabe an den Sohn und die Inaktivstellung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 hingewiesen. Dazu wurde ausgeführt die Betriebsübernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 rechtskonform mit allen Rechten und Pflichten erfolgt sei. Im Zuge der Beantragung des Bewirtschafterwechsels, bei welchem sie sich der Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer bedient hätten, sei ihnen geraten worden den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nicht anzukreuzen, da sein Betrieb mit der BNr. römisch 40 nie dieser Regelung unterlegen wäre. In der Bezirksbauernkammer sei von allen Mitarbeitern die Auffassung vertreten worden, dass die Kleinerzeugerregelung am Betrieb hänge. Daher sei auch die Notiz am Formular angebracht worden.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, der Beschwerdeführer sei durch die Betriebsübernahme weiterhin als Kleinerzeuger abgerechnet worden, weil die Eigenschaft "Kleinerzeuger" gemäß Artikel 62 der VO (EU) Nr. 1307/2013 einem Betriebsinhaber und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, einem bestimmten Betrieb zugerechnet werden könne. Gemäß Artikel 62 (1) UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 seien Betriebsinhaber nicht mehr an der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung berechtigt, wenn sich die Betriebsinhaber dazu entschließen würde, aus der Regelung auszusteigen. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei, obwohl von der AMA am 29.09.2015 darauf hingewiesen worden wäre, vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, der Beschwerdeführer sei durch die Betriebsübernahme weiterhin als Kleinerzeuger abgerechnet worden, weil die Eigenschaft "Kleinerzeuger" gemäß Artikel 62 der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, einem Betriebsinhaber und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, einem bestimmten Betrieb zugerechnet werden könne. Gemäß Artikel 62 (1) UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, seien Betriebsinhaber nicht mehr an der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung berechtigt, wenn sich die Betriebsinhaber dazu entschließen würde, aus der Regelung auszusteigen. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei, obwohl von der AMA am 29.09.2015 darauf hingewiesen worden wäre, vom Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

7. Die AMA legte am 18.05.2017 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war von 01.04.2000 bis 30.04.2016 Bewirtschafter des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX mit einer Größe von 2,1127 ha.Der Beschwerdeführer war von 01.04.2000 bis 30.04.2016 Bewirtschafter des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 mit einer Größe von 2,1127 ha.

Mit Schreiben vom 29.09.2015, AZ 14/II/4/21-1271844780, informierte die AMA den Beschwerdeführer unter der BNr. XXXX über die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Dabei teilte sie ihm mit, dass, wenn er im Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250.--Direktzahlungen erhalte, automatisch an der Kleinunternehmerregelung teilnehme. Ein Ausstieg aus der Kleinunternehmerregelung in den Folgejahren sei im Rahmen des jeweiligen MFA möglich. Dies gelte sowohl im Falle der automatischen Einbeziehung als auch bei einer freiwilligen Teilnahme. Hinsichtlich einer Unterstützung durch die AMA wurde auf eine Servicenummer der AMA hingewiesen. Es wurde aber auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch an die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene wenden könne, welche ihn gerne unterstützen werde.Mit Schreiben vom 29.09.2015, AZ 14/II/4/21-1271844780, informierte die AMA den Beschwerdeführer unter der BNr. römisch 40 über die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Dabei teilte sie ihm mit, dass, wenn er im Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250.--Direktzahlungen erhalte, automatisch an der Kleinunternehmerregelung teilnehme. Ein Ausstieg aus der Kleinunternehmerregelung in den Folgejahren sei im Rahmen des jeweiligen MFA möglich. Dies gelte sowohl im Falle der automatischen Einbeziehung als auch bei einer freiwilligen Teilnahme. Hinsichtlich einer Unterstützung durch die AMA wurde auf eine Servicenummer der AMA hingewiesen. Es wurde aber auch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch an die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene wenden könne, welche ihn gerne unterstützen werde.

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2016 übernahm der BF im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels von seiner Mutter den Betrieb mit der BNr. XXXX.Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2016 übernahm der BF im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels von seiner Mutter den Betrieb mit der BNr. römisch 40 .

Die mit dem Betrieb mit der BNr. XXXX verbundenen 2,1127 Zahlungsansprüche und 2,1127 ha landwirtschaftlich förderfähige Fläche übertrug der Beschwerdeführer an sich selbst zu Gunsten seines Betriebes mit der BNr. XXXX. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde vom BF inaktiviert. Damit bewirtschaftete der BF seit dem 01.05.2016 den Betrieb mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 53,9411 ha.Die mit dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 verbundenen 2,1127 Zahlungsansprüche und 2,1127 ha landwirtschaftlich förderfähige Fläche übertrug der Beschwerdeführer an sich selbst zu Gunsten seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde vom BF inaktiviert. Damit bewirtschaftete der BF seit dem 01.05.2016 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 53,9411 ha.

Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen ehemaligen Betrieb mit der BNr. XXXX automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch weder als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX noch als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX) mit einem Ausmaß von 53,9411 ha. Für seinen inaktiv gestellten Betrieb mit der BNr. XXXX stellte er für das Antragsjahr 2016 keinen MFA.Der Beschwerdeführer, der aufgrund der ihm für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen für seinen ehemaligen Betrieb mit der BNr. römisch 40 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden war und in diesem Antragsjahr auch weder als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 noch als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 von der Möglichkeit des Ausstiegs aus dieser Regelung nicht Gebrauch gemacht hatte, stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 (nunmehr für seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 ) mit einem Ausmaß von 53,9411 ha. Für seinen inaktiv gestellten Betrieb mit der BNr. römisch 40 stellte er für das Antragsjahr 2016 keinen MFA.

Der Beschwerdeführer erhielt sowohl als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als auch als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2016 Bescheide hinsichtlich der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Direktzahlungen.Der Beschwerdeführer erhielt sowohl als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als auch als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2016 Bescheide hinsichtlich der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Direktzahlungen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]"

"TITEL III"TITEL römisch drei

BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN"

[...]

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

"TITEL V"TITEL römisch fünf

KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier zu gewährenden Zahlungen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln römisch drei und römisch vier festgelegten Bedingungen.

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel römisch drei Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

[...]

Artikel 62

Teilnahme

(1) [...]

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln römisch drei und römisch vier Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) [...]

Artikel 63

Zahlungsbetrag

(1) [...]

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:

a) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, odera) einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Zahlungen, die dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln römisch drei und römisch vier zuzuweisen sind, oder

b) [...]

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250 EUR festgesetzten Betrag liegen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.

[...]

Artikel 64

Besondere Bedingungen

[...]

(3) [...]

Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.

(4) Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne

Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung.

[...]"

Marktordnungsgesetz 2007 - MOG:

"Kleinerzeugerregelung

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Paragraph 8 g, (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €

Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. (...)Paragraph 19, (...)

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]

Sammelantrag

§ 22. [...]Paragraph 22, [...]

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Zahlungsansprüche innehatten und höchstens EUR 1.250 an Direktzahlungen erhielten, wurden automatisch in die sog. Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15.10.2015 bekanntgaben, aus dieser Regelung ausscheiden zu wollen. Danach war und ist ein Ausscheiden für jedes Antragsjahr spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr. Der wesentliche Vorteil der Kleinerzeugerregelung besteht darin, dass die Teilnehmer die Auflagen im Rahmen des Greenings nicht einzuhalten brauchen und ihnen überdies bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance keine Sanktionen drohen (Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 69). Die Prämie für Kleinerzeuger ist jedoch mit EUR 1.250 gedeckelt, auch wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und Flächen in Folgejahren aufgrund der Basisprämienregelung und ergänzenden Zahlungen eine höhere Prämie zustünde.

Bei der in Österreich geltenden Variante dieser Regelung erfolgt eine automatische Einbeziehung des jeweiligen Betriebsinhabers in die Kleinerzeugerregelung mit der Möglichkeit des opting out. Ein automatisches Herausfallen aus dieser Regelung ohne ausdrückliche Erklärung des Betriebsinhabers ist nicht vorgesehen. Dies hat im vorliegenden Fall insofern Bedeutung, als die Behörde dem Beschwerdeführer genau aus dem Grund nur den gedeckelten Betrag von EUR 1.250 zuerkennt, weil er zwar aufgrund der Übernahme des Betriebs seiner Mutter eine höhere Prämie geltend machen könnte, aber nicht durch Erklärung bis Ende der Antragsfrist für den Mehrfachantrag im Jahr 2016, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erklärt habe.

Die angeführten Rechtsvorschriften binden die Kleinerzeugerregelung an "Kleinerzeuger", d.s. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Prämien erhalten haben, die EUR 1.250 nicht übersteigen. Wie aus Art. 4 VO Abs. 1 lit. a VO (EU)1307/2013 hervorgeht, sind Betriebsinhaber natürliche Personen oder juristische Personen. Auch die Basisprämie und die Greeningzahlung werden Betriebsinhabern ad personam gewährt, vgl. Art. 21 Abs. 1 und 43 Abs. 1 VO (EU)1307/2013, nicht jedoch Betrieben als solchen. Die Kleinerzeugerregelung hängt somit grundsätzlich - hierin ist der Argumentation der AMA zu folgen - nicht am Betrieb.Die angeführten Rechtsvorschriften binden die Kleinerzeugerregelung an "Kleinerzeuger", d.s. Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 Prämien erhalten haben, die EUR 1.250 nicht übersteigen. Wie aus Artikel 4, VO Absatz eins, Litera a, VO (EU)1307/2013 hervorgeht, sind Betriebsinhaber natürliche Personen oder juristische Personen. Auch die Basisprämie und die Greeningzahlung werden Betriebsinhabern ad personam gewährt, vergleiche Artikel 21, Absatz eins und 43 Absatz eins, VO (EU)1307/2013, nicht jedoch Betrieben als solchen. Die Kleinerzeugerregelung hängt somit grundsätzlich - hierin ist der Argumentation der AMA zu folgen - nicht am Betrieb.

Auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde vermerkt, dass alle Ansprüche der Basisprämie mit übertragen werden sollten. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die entsprechende Rubrik zielt also auf die Übertragung der Zahlungsansprüche des Vorbewirtschafters auf den Folgebewirtschafter ab. Dementsprechend findet sich auf der Rückseite des Formulars folgender Hinweis: "Auf Basis der gegenständlichen Vereinbarung wird die Übertragung von Zahlungsansprüchen bei der AMA beantragt, die unter dem Vorbehalt für den Fall steht, dass sich die Zahlungsansprüche des bisherigen Bewirtschafters nachträglich ändern. Beide Bewirtschafter verpflichten sich zur Einhaltung der bezughabenden rechtlichen Bestimmungen." Zahlungsansprüche verkörpern einen bestimmten Wert, der durch Beantragung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche aktiviert werden kann. Zugleich wurde auf dem Formular "Bewirtschafterwechsel" vermerkt, dass der alte Betrieb des Beschwerdeführers inaktiviert werden soll. Der Beschwerdeführer konnte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass er mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass er in die Rechte der Vorbewirtschafterin eintreten und sich zugleich des Rechts zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung begeben wollte. Dies nicht zuletzt, da die Erklärung des Austritts aus dieser Regelung an keine besonderen Formvorschriften geknüpft ist.

Daher gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass das Formular, in welchem der Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde nur so verstanden werden kann, dass der BF in alle Rechte und Pflichten seiner Mutter als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX eingetreten ist und damit auch zumindest konkludent der Ausstieg aus der Kleinunternehmerregelung erklärt wurde.Daher gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass das Formular, in welchem der Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde nur so verstanden werden kann, dass der BF in alle Rechte und Pflichten seiner Mutter als Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 eingetreten ist und damit auch zumindest konkludent der Ausstieg aus der Kleinunternehmerregelung erklärt wurde.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die sich stellende Frage nach einer Erklärung eines Ausstieges aus der Kleinerzeugerregelung, nachdem die entsprechende Person automatisch darunter eingeordnet wurde, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden könnte.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die sich stellende Frage nach einer Erklärung eines Ausstieges aus der Kleinerzeugerregelung, nachdem die entsprechende Person automatisch darunter eingeordnet wurde, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint auch nicht so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden könnte.

Schlagworte

Austritt, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bekanntgabepflicht, Berechnung, Bescheidabänderung,
Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Frist, INVEKOS, Kleinerzeugerregelung,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Revision zulässig, Übertragung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2157742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten