Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
AVG 1950 §68 Abs3Spruch
W122 2153982-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22.03.2017, GZ P708761/121-PersB/2017, betreffend amtswegiger Behebung einer Gewährung von Sonderurlaub, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22.03.2017, GZ P708761/121-PersB/2017, betreffend amtswegiger Behebung einer Gewährung von Sonderurlaub, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben
und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.03.2017 ein Sonderurlaub gemäß § 74 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zur Teilnahme an einer Schulung für Personalvertreter und Personalvertreter-Anwärter gewährt.Antragsgemäß wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.03.2017 ein Sonderurlaub gemäß Paragraph 74, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zur Teilnahme an einer Schulung für Personalvertreter und Personalvertreter-Anwärter gewährt.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Bescheid mit dem der Sonderurlaub gewährt wurde amtswegig aufgehoben und der Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es dem Anbieter der Schulung an Kollektivvertragsfähigkeit fehlt, der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Personalvertretung ist und der Beschwerdeführer deshalb wissen hätte müssen, dass er nicht berechtigt wäre, Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Schulung für Personalvertreter und Personalvertretungsanwärter zu erhalten. Als Rechtsgrundlage wurde § 68 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Abs. 2 DVG angeführt. Zwingende dienstliche Interessen, die gegen eine Teilnahme an der Schulung gesprochen hätten, wurden nicht festgestellt.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es dem Anbieter der Schulung an Kollektivvertragsfähigkeit fehlt, der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Personalvertretung ist und der Beschwerdeführer deshalb wissen hätte müssen, dass er nicht berechtigt wäre, Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Schulung für Personalvertreter und Personalvertretungsanwärter zu erhalten. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 68, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Absatz 2, DVG angeführt. Zwingende dienstliche Interessen, die gegen eine Teilnahme an der Schulung gesprochen hätten, wurden nicht festgestellt.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.04.2017 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Im wesentlichen führte der Beschwerdeführer an, er hätte nicht wissen müssen, dass er nicht an der Teilnahme der Schulung berechtigt wäre. Der Beschwerdeführer führte ausführlich aus, dass es nicht die Kollektivvertragsfähigkeit einer Organisation sein kann, die über das Recht für die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Schulung für Personalvertreter und angehende Personalvertreter bestimmt.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.04.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 14.06.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Wien eine mündliche Verhandlung statt, bei der die belangte Behörde nicht erschien. Der belangten Behörde wurde eine Niederschrift des Protokolls zugestellt worauf diese im Wesentlichen ihre Argumente aus dem bekämpften Bescheid replizierte. Die belangte Behörde hätte einem Rundschreiben des Bundeskanzlers, wonach Kollektivvertragsfähigkeit nicht entscheidend wäre, durch einen späteren Erlass derogiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zeigte Interesse für Angelegenheiten der Personalvertretung, ersuchte um Sonderurlaub zur Schulungsteilnahme für Personalvertreter und Personalvertretungsanwärter vom 27.03.2017 bis zum 30.03.2017, welcher gewährt wurde.
Der Bescheid mit dem der Sonderurlaub des Beschwerdeführers gewährt worden war, wurde nicht bekämpft. Dieser wurde amtswegig durch den nunmehr gegenständlichen Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einer kollektivvertragsfähigen Einrichtung noch in einem Personalvertretungsorgan.
Der Beschwerdeführer hatte bis zur Aushändigung des gegenständlichen bekämpften Bescheides keine Zweifel, dass er berechtigt war, aufgrund seines Ansuchens, der gegenständlichen Schulung und des Genehmigungsbescheides Sonderurlaub zu bekommen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer bescheidmäßig Sonderurlaub gewährt worden war, zu zweifeln.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte zweifelsfrei erhoben werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Zweifel hatte, aufgrund des Bescheides berechtigt zu sein, Sonderurlaub konsumieren zu dürfen. Inwieweit der Beschwerdeführer Zweifel haben hätte müssen erläuterte die Behörde ausschließlich schriftlich unter Verweis auf die mangelnde Kollektivvertragsfähigkeit der Freien Gewerkschaft Österreich und deren Unterschied im Vergleich zur Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Die belangte Behörde enthielt sich ihrer Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und eines an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhaltes, er hätte wissen müssen, keinen Sonderurlaub bekommen zu dürfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 33/2013 können Bescheide aus denen ein Recht erwachsen ist, amtswegig insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden den Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbene Rechte vorzugehen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, können Bescheide aus denen ein Recht erwachsen ist, amtswegig insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden den Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbene Rechte vorzugehen.
Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) BGBl. Nr. 29/1984 idgF können Bescheide von der obersten Dienstbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Beamte wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF können Bescheide von der obersten Dienstbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Beamte wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
Grundsätzlich ist zur Gewährung von Sonderurlauben anzuführen (VwGH, 10.10.2012, 2012/12/0002):
" dass bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse die Bewilligung eines Sonderurlaubs der Behörde ausdrücklich untersagt ist. In allen anderen Fällen besteht jedoch ein freies Ermessen der Dienstbehörde, für die eine Interessensabwägung maßgebend ist (VwGH vom 7. April 1986, Zl. 85/12/0085). Der VwGH führt im Erkenntnis vom 13. Februar 1980, Zl. 2288/79, aus, dass eine restriktive Handhabung dieses Ermessens der Dienstbehörde keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit darstellt."
Zwingende dienstliche Interessen wurden im gegenständlichen Fall nicht festgestellt - diese können sogar aufgrund der im Zuge des Verfahrens zur erfolgten Gewährung des Sonderurlaubes verneint werden.
Durch die antragsgemäß erfolgte Gewährung von Sonderurlaub und die damit verbundene Ermessensentscheidung wurde nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften, gegen die der gewährende Sonderurlaubsbescheid verstoßen würde, erblickt die belangte Behörde in der mangelnden Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung der "Freien Gewerkschaft Österreichs". Der Bundesminister verweist in seiner Stellungnahme auf die Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einen Erlass vom 02.12.2016, wonach er dem Rundschreiben des Bundeskanzlers vom 25.08.2009 derogiert hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidigungsminister dem Rundschreiben des Bundeskanzlers durch einen späteren Erlass derogiert hätte, da die Rechtswirkungen beider Erledigungen mangels Konkretisierung einer bestimmten gesetzlichen Norm im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er anführt, dass Ministerialerlässe (und auch Rundschreiben) in Entsprechung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtsverbindlichen Normen sondern nur Anweisungen an die untergeordneten Behörden darstellen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da selbst bei Anwendung des strittigen Erlasses vom 02.12.2016, wonach es sich bei der FGÖ und deren Betriebsausschüssen nicht um Organe der Personalvertretung handeln würde, noch keine Aussage für bloße Interessenten an Personalvertretungstätigkeit getroffen wurde. Weder das Rundschreiben, noch der Erlass noch das PVG schließen den Beschwerdeführer als Mitglied der FGÖ davon aus, als Personalvertretungsanwärter im Sinne des gegenständlichen Schulungstitels betrachtet zu werden.
Die Behörde brachte keinen stichhaltigen Grund vor, warum der Beschwerdeführer nicht als Personalvertretungsanwärter betrachtet werden hätte können. Die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich Kollektivvertragsfähigkeit, Betriebsausschüsse und Organe der Personalvertretung berücksichtigen nicht, dass die gegenständliche Schulung auch für Personalvertretungsanwärter konzipiert war.
Aufgrund des rechtskräftig erlassenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer auch unter Beachtung der von der Dienstbehörde näher ausgeführten Rechtsqualität der Freien Gewerkschaft Österreichs zu Recht darauf vertrauen, als Personalvertretungsanwärter betrachtet zu werden und an der gegenständlichen Schulung teilnehmen zu dürfen.
Insoweit die Dienstbehörde der Gewerkschaft öffentlicher Dienst überbetriebliches Vertretungsrecht der Mitglieder auch mit Wirkung für Nichtmitglieder zuspricht, ist damit für den gegenständlichen Fall eines bereits gewährten Sonderurlaubes nichts gewonnen. Vielmehr normiert § 2 Abs. 3 PVG, dass der Aufgabenbereich der Gewerkschaft öffentlicher Dienst durch das Personalvertretungsgesetz nicht berührt wird.Insoweit die Dienstbehörde der Gewerkschaft öffentlicher Dienst überbetriebliches Vertretungsrecht der Mitglieder auch mit Wirkung für Nichtmitglieder zuspricht, ist damit für den gegenständlichen Fall eines bereits gewährten Sonderurlaubes nichts gewonnen. Vielmehr normiert Paragraph 2, Absatz 3, PVG, dass der Aufgabenbereich der Gewerkschaft öffentlicher Dienst durch das Personalvertretungsgesetz nicht berührt wird.
Es kann keineswegs verlangt werden, dass ein Schulungsanbieter für Personalvertreter Kollektivvertragsfähigkeit besitzen muss oder dass Schulungsteilnehmer Mitglied in einer kollektivvertragsfähigen Einrichtung sein müssten, um einen Sonderurlaub gewährenden Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Genauso wenig kann angenommen werden, dass ein Interessent an einer Schulung dem die Schulungsteilnahme vom Dienstgeber bewilligt wurde, wusste oder wissen musste, er würde nur dann Sonderurlaub bekommen, wenn er Gewerkschaftsmitglied wäre. Auch wenn die Gleichstellung der Mitglieder der Freien Gewerkschaft Österreichs und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst nicht geboten ist, musste der Beschwerdeführer keineswegs annehmen, dass ihm mangels Gewerkschaftszugehörigkeit ein Sonderurlaub zu versagen wäre.
Die amtswegige Behebung des Bescheides, mit dem Sonderurlaub gewährt worden war, erfolgte daher nicht unter Einhaltung der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Trotz Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sachlage - der Beschwerdeführer nahm nicht an der gegenständlichen Schulung teil – musste der amtswegig behebende und Sonderurlaub entziehende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Die rechtmäßig entschiedene Sache der Gewährung von Sonderurlaub steht der Berücksichtigung der Sachlage im aktuellen Entscheidungszeitpunkt zwar im Weg, aber § 68 Abs. 4 Z 3 AVG ist für Verwaltungsgerichte gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbar.Trotz Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Sachlage - der Beschwerdeführer nahm nicht an der gegenständlichen Schulung teil – musste der amtswegig behebende und Sonderurlaub entziehende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden. Die rechtmäßig entschiedene Sache der Gewährung von Sonderurlaub steht der Berücksichtigung der Sachlage im aktuellen Entscheidungszeitpunkt zwar im Weg, aber Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG ist für Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbar.
Die tatsächliche Undurchführbarkeit des nunmehr rechtskräftigen Bescheides vom 20.03.2017 kann daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dies stellt den Vollzug vor keine weiteren Probleme, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ex nunc wirkt. Rechtlich ist die nachträgliche Gewährung von Urlaub nicht unmöglich. So auch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, 2012/09/0145 im Zusammenhang mit einer Disziplinarverfehlung während eines erst nachträglich gewährten Urlaubes.
Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben, wodurch der ursprüngliche Bescheid wieder in Kraft tritt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zum Vertrauen auf rechtsrichtige Genehmigungen von dieser einheitlich beantwortet wird. Die nachträglich entstehende Divergenz zwischen Sach– und Rechtslage durch Genehmigung von Sonderurlaub trotz Dienstverrichtung ist mangels Rückwirkung der Entscheidung durch das BVwG nicht von Relevanz.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Personalvertretung, SonderurlaubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2153982.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017