Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2014946-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.09.2014 der XXXX vertreten durch Dr. Andreas GRUNDEI, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5 gegen den Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik), vom 22.08.2014, Zl. P685241/42-KdoEU/G1/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 über die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.09.2014 der römisch 40 vertreten durch Dr. Andreas GRUNDEI, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 11/5 gegen den Bescheid des Kommando Einsatzunterstützung (nunmehr: Kommando Logistik), vom 22.08.2014, Zl. P685241/42-KdoEU/G1/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014 über die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.08.2014 wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 03.12.2009 bemessene Pauschalgebühr für Bedienstete, die einer Infektions- und Strahlengefahr ausgesetzt sind, gemäß § 19b iVm § 15 Abs. 2 GehG, "mit Null" neu bemessen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.09.2014 versetzt werde und sich durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhalt wesentlich geändert habe. Daher sei gemäß § 15 Abs. 6 GehG die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen gewesen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.08.2014 wurden der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 03.12.2009 bemessene Pauschalgebühr für Bedienstete, die einer Infektions- und Strahlengefahr ausgesetzt sind, gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG, "mit Null" neu bemessen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit 01.09.2014 versetzt werde und sich durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhalt wesentlich geändert habe. Daher sei gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.09.2014 Beschwerde. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor: Richtig sei, dass sie mit Bescheid vom 18.08.2014 mit Wirksamkeit per 01.09.2014 von Amts wegen von ihrer bisherigen Funktion abberufen und zum Dienstbetrieb/Militärkommando Wien (Personalprovider) mit Dienstort Wien auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 versetzt worden sei. Die anspruchsbegründende Voraussetzung sei aber nicht weggefallen. Die Voraussetzung könne nur dann wegfallen, wenn die Versetzung rechtmäßig erfolge und die Grundlage der Gefahrenzulage weggefallen wäre. Die Versetzung sei jedoch nicht rechtmäßig erfolgt. Die Gewährung einer pauschalierten Gefahrenzulage stelle auf die tatsächliche Tätigkeit des Beamten ab. Eine etwaige Neubemessung – die ausdrücklich bestritten werde – hätte daher erst erfolgen dürfen, wenn die tatsächliche Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin festgestanden wäre. Die pauschalierte Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- und Strahlengefahr ausgesetzt sind, stehe daher in vollem Umfang zu.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2014, wurde die Beschwerde vom 19.09.2014 gegen den Bescheid vom 22.08.2014 über die Neubemessung "mit Null" der pauschalierten Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- und Strahlengefahr ausgesetzt sind, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 27.06.2017 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihres anwaltlichen Vertreters die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten und hatte im Zusammenhang mit ihrer Zurückziehung ausreichend Zeit, um die Folgen abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten authentischen Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem angeführten Schreiben war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Gefahrenzulage, Nebengebühr, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2014946.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017