RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0155 E 12. Dezember 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Ob der nach § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte, wenn er sich zur Erfüllung seiner verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen dritter Personen bedient, persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020259.X02

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten