TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/3 W106 2153339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2017
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Entscheidungsdatum

03.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs6
GehG §19b
GehG §20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Spruch

W106 2153339-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde desXXXX, vertreten durch RAINER-RUETZ-Rechtsanwälte, Templstraße 32/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 12.01.2017, GZ P712331/30-KdoLaSK/G1/2017 (1), und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017, GZ P712331/38-KdoLaSK/G1/2017 (1), betreffend Neubemessung der Infektionsgefahrenvergütung und Aufwandsentschädigung gemäß §§ 19b und 20 iVm § 15 GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde desXXXX, vertreten durch RAINER-RUETZ-Rechtsanwälte, Templstraße 32/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 12.01.2017, GZ P712331/30-KdoLaSK/G1/2017 (1), und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017, GZ P712331/38-KdoLaSK/G1/2017 (1), betreffend Neubemessung der Infektionsgefahrenvergütung und Aufwandsentschädigung gemäß Paragraphen 19 b und 20 in Verbindung mit Paragraph 15, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(03.07.2017)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.11.2010 auf dem Arbeitsplatz "SanUO" beim MilKdo T/ErgAbt/Referat Stellung eingeteilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 01.11.2010 auf dem Arbeitsplatz "SanUO" beim MilKdo T/ErgAbt/Referat Stellung eingeteilt.

Mit Bescheid des Korpskommandanten vom 14.05.1997 wurden dem BF mit Wirksamkeit vom 01.10.1996 gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich S 180,- und gemäß § 19b iVm. §15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 1,6 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der regelmäßig an einem Arbeitstag länger als 4 Stunden mit infektiösem Material arbeitet oder auf andere Weise einer Infektion ausgesetzt ist, zuerkannt.Mit Bescheid des Korpskommandanten vom 14.05.1997 wurden dem BF mit Wirksamkeit vom 01.10.1996 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich S 180,- und gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit §15 Absatz 2, GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 1,6 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der regelmäßig an einem Arbeitstag länger als 4 Stunden mit infektiösem Material arbeitet oder auf andere Weise einer Infektion ausgesetzt ist, zuerkannt.

I.2. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurden mit Ablauf des 31.01.2017 die bislang ausbezahlte pauschalierte Gefahrenzulage sowie die bislang ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 mit 0 (Null) neu bemessen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 12.01.2017 wurden mit Ablauf des 31.01.2017 die bislang ausbezahlte pauschalierte Gefahrenzulage sowie die bislang ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 mit 0 (Null) neu bemessen.

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Bundeskanzleramtes (BKA) die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung), für den anspruchsberechtigten Personenkreis überprüft und die Zustimmung in dieser Form nicht mehr erteilt worden sei (siehe Erlass des BMLVS vom 20.10.2016, GZ BKA-924.541/0001-III/3/2016).

Gemäß § 15 Abs. 6 GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

Gemäß § 19b GehG gebühre dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sei auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürften der Zustimmung des Bundeskanzlers.Gemäß Paragraph 19 b, GehG gebühre dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sei auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürften der Zustimmung des Bundeskanzlers.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, gemäß § 15 Abs. 6 GehG sei die pauschalierte Nebengebühr nur dann neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessungsgrundlage zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. An der Tätigkeit des BF als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger habe sich jedoch gar nichts geändert. Er arbeite nach wie vor von Montag bis Freitag jeweils mehr als vier Stunden pro Tag mit infektiösem Material oder sei auf eine andere Weise einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt. Bei der Neudefinition des anspruchsberechtigten Personenkreises handle es sich keinesfalls um eine wesentliche Sachverhaltsänderung, der Erlass des BMLVS/Pers-A vom 06.12.2016 betreffe nur die Rechtsebene. Anderenfalls könnten das BMLVS bzw. das BKA jederzeit die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierten Nebengebühren abändern und dadurch die im § 15 Abs. 6 GehG geforderte Sachverhaltsänderung herbeiführen. Im Übrigen sei der Erlass des BMLVS auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da demnach zwar StellungsassistentInnen die große Infektionszulage zustünde, nicht aber in der Stellungskommission beschäftigten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, die Vorgesetzte von StellungassistentInnen seien, diese einschulen und beaufsichtigen würden.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die pauschalierte Nebengebühr nur dann neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessungsgrundlage zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. An der Tätigkeit des BF als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger habe sich jedoch gar nichts geändert. Er arbeite nach wie vor von Montag bis Freitag jeweils mehr als vier Stunden pro Tag mit infektiösem Material oder sei auf eine andere Weise einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt. Bei der Neudefinition des anspruchsberechtigten Personenkreises handle es sich keinesfalls um eine wesentliche Sachverhaltsänderung, der Erlass des BMLVS/Pers-A vom 06.12.2016 betreffe nur die Rechtsebene. Anderenfalls könnten das BMLVS bzw. das BKA jederzeit die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierten Nebengebühren abändern und dadurch die im Paragraph 15, Absatz 6, GehG geforderte Sachverhaltsänderung herbeiführen. Im Übrigen sei der Erlass des BMLVS auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da demnach zwar StellungsassistentInnen die große Infektionszulage zustünde, nicht aber in der Stellungskommission beschäftigten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, die Vorgesetzte von StellungassistentInnen seien, diese einschulen und beaufsichtigen würden.

Der BF stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid aufheben.

I.4. Im Folgenden führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und verständigte den BF mit Schreiben vom 24.03.2017 von dessen Ergebnis, wobei die Behörde unter anderem auf eine Stellungnahme des MilKdo TIROL verwies, wonach der BF an seinem Arbeitsplatz der besonderen Infektionsgefahr durch permanenten Kontakt mit Stellungspflichtigen, Harn, Blutproben, Aerosolen im Rahmen der Spirometrie sowie Erste Hilfe-Leistung an Patienten, insbesondere bei Kollaps im Rahmen der Blutabnahme, regelmäßig ausgesetzt sei.römisch eins.4. Im Folgenden führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch und verständigte den BF mit Schreiben vom 24.03.2017 von dessen Ergebnis, wobei die Behörde unter anderem auf eine Stellungnahme des MilKdo TIROL verwies, wonach der BF an seinem Arbeitsplatz der besonderen Infektionsgefahr durch permanenten Kontakt mit Stellungspflichtigen, Harn, Blutproben, Aerosolen im Rahmen der Spirometrie sowie Erste Hilfe-Leistung an Patienten, insbesondere bei Kollaps im Rahmen der Blutabnahme, regelmäßig ausgesetzt sei.

In seiner Stellungnahme vom 31.03.2017 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde.

I.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, zufolge der Neuregelung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch das BKA zähle der BF aufgrund seiner Einteilung als "SanUO" im Referat Stellung/ErgAbt/MilKdo Tirol nicht mehr zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen, weshalb die bisher ausbezahlte pauschalierte Gefahrenzulage sowie die bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung mit 0 (null) neu zu bemessen gewesen seien. Da die Zustimmung des BKA für die Bemessung der Nebengebühren in Form einer Gefahrenzulage für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, nur mehr für einen bestimmten Personenkreis erteilt wurde, welchem der BF nicht angehöre, sei die Aberkennung (Neubemessung) der Infektionsgefahrenvergütung zu Recht erfolgt.römisch eins.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, zufolge der Neuregelung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch das BKA zähle der BF aufgrund seiner Einteilung als "SanUO" im Referat Stellung/ErgAbt/MilKdo Tirol nicht mehr zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen, weshalb die bisher ausbezahlte pauschalierte Gefahrenzulage sowie die bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung mit 0 (null) neu zu bemessen gewesen seien. Da die Zustimmung des BKA für die Bemessung der Nebengebühren in Form einer Gefahrenzulage für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, nur mehr für einen bestimmten Personenkreis erteilt wurde, welchem der BF nicht angehöre, sei die Aberkennung (Neubemessung) der Infektionsgefahrenvergütung zu Recht erfolgt.

I.6. Mit Schreiben vom 13.04.2017 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdesache langte samt Verwaltungsakten am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 13.04.2017 brachte der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdesache langte samt Verwaltungsakten am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, GZ BKA-924.541/0001-III/3/2016, die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt wurde. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene Bedienstete beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Ausdrücklich aufgezählt wurden:

* Ärzte

* Organisationsassistenten

* Stellungsassistenten

* Operationsassistenten (SanUO Op)

* SanUO in SanZentren

* DGKS/DGKP

* biomedizinische Analytiker (Labor)

* medizinisch-technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten)

* Bedienstete MIM (KlärAnl-Wart)

* Referent Wehrergonomie (Laktattest).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten auszugsweise:

"Nebengebühren

"§ 15. (1) Nebengebühren sind

[ ]

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),

[ ]

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn

1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und

2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und

4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

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(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

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(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

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Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem BF mit Bescheid des Korpskommandanten vom 14.05.1997 mit Wirksamkeit vom 01.10.1996 gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich S 180,- und gemäß § 19b iVm. §15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 1,6 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der regelmäßig an einem Arbeitstag länger als 4 Stunden mit infektiösem Material arbeitet oder auf andere Weise einer Infektion ausgesetzt ist, zuerkannt wurde.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem BF mit Bescheid des Korpskommandanten vom 14.05.1997 mit Wirksamkeit vom 01.10.1996 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich S 180,- und gemäß Paragraph 19 b, in Verbindung mit §15 Absatz 2, GehG eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 1,6 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit als Bediensteter, der regelmäßig an einem Arbeitstag länger als 4 Stunden mit infektiösem Material arbeitet oder auf andere Weise einer Infektion ausgesetzt ist, zuerkannt wurde.

Mit Schreiben vom 20.10.2016 hat das Bundeskanzleramt die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung), aufgrund einer Begehung neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Der Arbeitsplatz des BF ("SanUO" beim MilKdo T/ErgAbt/Referat Stellung) ist nicht in dieser Aufzählung enthalten. Entsprechendes wurde vom BF auch nicht behauptet. Daher liegt seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzleramts zur Auszahlung der vom BF bezogenen pauschalierten Nebengebühren mehr vor und der Tatbestand des § 15 Abs. 2 GehG ist nicht mehr erfüllt. Eine pauschale Bemessung der Infektionszulage ist daher seit 01.11.2016 für den BF nicht mehr möglich. Dies ist als Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung zu verstehen (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Die Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung ist bereits seit Verlautbarung des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) vom 27.04.2010, GZ S91309/1-PersA/2009, nicht mehr gegeben.Mit Schreiben vom 20.10.2016 hat das Bundeskanzleramt die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung), aufgrund einer Begehung neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Der Arbeitsplatz des BF ("SanUO" beim MilKdo T/ErgAbt/Referat Stellung) ist nicht in dieser Aufzählung enthalten. Entsprechendes wurde vom BF auch nicht behauptet. Daher liegt seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzleramts zur Auszahlung der vom BF bezogenen pauschalierten Nebengebühren mehr vor und der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 2, GehG ist nicht mehr erfüllt. Eine pauschale Bemessung der Infektionszulage ist daher seit 01.11.2016 für den BF nicht mehr möglich. Dies ist als Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung zu verstehen vergleiche VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Die Möglichkeit der Pauschalierung der Aufwandsentschädigung ist bereits seit Verlautbarung des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) vom 27.04.2010, GZ S91309/1-PersA/2009, nicht mehr gegeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01.2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 28.01.2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erfolgte daher die Neubemessung der in Rede stehenden Nebengebühren mit "0" zu Recht.

Soweit der BF einwendet, an seiner Tätigkeit als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger habe sich nichts geändert und er sei von Montag bis Donnerstag täglich 8,75 Stunden und an Freitagen sechs Stunden beschäftigt, wobei er im Durchschnitt jedenfalls mehr als vier Stunde pro Tag mit infektiösem Material arbeite oder auf eine andere Weise einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offen steht, seinen Anspruch auf eine Infektionsgefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden haben wird.

Solange der BF einen dementsprechenden Antrag auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung nicht gestellt hat und die zuständige Behörde nicht darüber abgesprochen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der BF gegenüber den im Erlass des BMLVS von 20.10.2016 genannten Personengruppen benachteiligt ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung, Einzelverrechnung, Gefahrenzulage,
Nebengebühr, Neuberechnung, pauschalierte Gefahrenzulage,
Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2153339.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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