Entscheidungsdatum
03.07.2017Norm
AlVG §10Spruch
G305 2152480-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund der Beschwerde des XXXX geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, VSNR: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund der Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, mit dem der Vorlageantrag des BF vom XXXX als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Der Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit dem der Vorlageantrag des BF vom römisch 40 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF am XXXX ein Stellenangebot bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsantritt am XXXX erhalten und sich nicht - wie vereinbart - beworben habe, wodurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF am römisch 40 ein Stellenangebot bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsantritt am römisch 40 erhalten und sich nicht - wie vereinbart - beworben habe, wodurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt worden sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am XXXX datierte, am XXXX zur Post gegebene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheides und der damit verbundenen Sperre der Notstandshilfe begehrte und die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass von einer Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht ausgegangen werden könne, da es 1.) zu dieser Zeit bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit einer Zusage der Firma "SXXXX" ab Dezember XXXX gegeben habe, 2.) er sich trotzdem auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote beworben habe und 3.) hätten seine Bemühungen bei der Firma U.XXXX auf Grund fehlender einschlägiger Berufserfahrung mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Er könne keinerlei Praxis in diesem Berufszweig vorweisen. Somit habe keine Vereitelung von dieser oder anderen Arbeitsstellen vorgelegen. Er habe noch am selben Tag Bewerbungen an den Berggasthof JXXXX und LXXXX geschickt, sodass er im gesamten Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hätte.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am römisch 40 datierte, am römisch 40 zur Post gegebene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Bescheides und der damit verbundenen Sperre der Notstandshilfe begehrte und die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass von einer Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht ausgegangen werden könne, da es 1.) zu dieser Zeit bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit einer Zusage der Firma "SXXXX" ab Dezember römisch 40 gegeben habe, 2.) er sich trotzdem auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote beworben habe und 3.) hätten seine Bemühungen bei der Firma U.XXXX auf Grund fehlender einschlägiger Berufserfahrung mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt. Er könne keinerlei Praxis in diesem Berufszweig vorweisen. Somit habe keine Vereitelung von dieser oder anderen Arbeitsstellen vorgelegen. Er habe noch am selben Tag Bewerbungen an den Berggasthof JXXXX und LXXXX geschickt, sodass er im gesamten Zeitraum ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt hätte.
3. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus und wies darauf hin, dass es sich hierbei um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle und eine Sachentscheidung gesondert ergehen werde.3. Mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus und wies darauf hin, dass es sich hierbei um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle und eine Sachentscheidung gesondert ergehen werde.
Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmung des § 13 VwGVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gebildeten Normzweck unterlaufen und diene dieses Vorgehen dem Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwöge das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmung des Paragraph 13, VwGVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gebildeten Normzweck unterlaufen und diene dieses Vorgehen dem Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwöge das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Gegen den im Wege der Ersatzzustellung am XXXX zugestellten verfahrensrechtlichen Bescheid richtete der BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.Gegen den im Wege der Ersatzzustellung am römisch 40 zugestellten verfahrensrechtlichen Bescheid richtete der BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ: XXXX wurde die gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid vom4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde die gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde abgewiesen.römisch 40 gerichtete Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen des AlVG 1977 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF XXXX Jahre alt und ledig sei und keine Betreuungspflichten habe. Er habe eine Berufserfahrung als Soldat und verfüge darüber hinaus über einen Handelsschulabschluss und eine Berufsreifeprüfung. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am XXXX geendet. Seit XXXX habe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und beziehe er seit dem XXXX Notstandshilfe. Ihm sei eine Beschäftigung als Mitarbeiter bzw. als Hausmeister für den Sommer- und Winterdienst bei der Dienstgeberin U.XXXX in XXXX mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme bzw. möglichem Arbeitsantritt ab XXXX zugemittelt worden.Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen des AlVG 1977 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF römisch 40 Jahre alt und ledig sei und keine Betreuungspflichten habe. Er habe eine Berufserfahrung als Soldat und verfüge darüber hinaus über einen Handelsschulabschluss und eine Berufsreifeprüfung. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am römisch 40 geendet. Seit römisch 40 habe er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten und beziehe er seit dem römisch 40 Notstandshilfe. Ihm sei eine Beschäftigung als Mitarbeiter bzw. als Hausmeister für den Sommer- und Winterdienst bei der Dienstgeberin U.XXXX in römisch 40 mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme bzw. möglichem Arbeitsantritt ab römisch 40 zugemittelt worden.
Am XXXX habe der BF niederschriftlich zu Protokoll gegeben, sich bei den Dienstgebern U.XXXX und Hotel XXXX LXXXX beworben zu haben. Als berücksichtigungswürdigen Grund habe er angegeben, gedacht zu haben, er könne das Dienstverhältnis bei der Firma "SXXXX" ab Mitte Dezember antreten. Gemäß einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er weder im Dezember XXXX, noch im Jänner XXXX bei der Firma "SXXXX" zu arbeiten begonnen und bis dato auch keine andere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.Am römisch 40 habe der BF niederschriftlich zu Protokoll gegeben, sich bei den Dienstgebern U.XXXX und Hotel römisch 40 LXXXX beworben zu haben. Als berücksichtigungswürdigen Grund habe er angegeben, gedacht zu haben, er könne das Dienstverhältnis bei der Firma "SXXXX" ab Mitte Dezember antreten. Gemäß einer Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er weder im Dezember römisch 40 , noch im Jänner römisch 40 bei der Firma "SXXXX" zu arbeiten begonnen und bis dato auch keine andere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks seien, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden habe, möglichst schnell wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung Beanspruchende müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Die Tätigkeit bei der Firma U.XXXX als Mitarbeiter für den Sommer- und Winterdienst bzw. als Hausmeister sei ihm gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zweifelsfrei zumutbar gewesen. Eine arbeitslose Person verliere nach dem hier anzuwendenden Recht für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigere, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks seien, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden habe, möglichst schnell wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Der eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung Beanspruchende müsse sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Die Tätigkeit bei der Firma U.XXXX als Mitarbeiter für den Sommer- und Winterdienst bzw. als Hausmeister sei ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zweifelsfrei zumutbar gewesen. Eine arbeitslose Person verliere nach dem hier anzuwendenden Recht für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigere, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
5. Gegen diese, dem BF am XXXX durch Einlegung in die Abgabevorrichtung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen zum XXXX datierter, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangter (begründeter) Vorlageantrag. Darin begehrte er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er keinerlei Erfahrung im Bereich Sträucher-, Baum- und Heckenschnitt, Biomüll, Abfallholz etc. habe, weshalb die Zuweisung dieser Arbeitsstelle unzulässig sei.5. Gegen diese, dem BF am römisch 40 durch Einlegung in die Abgabevorrichtung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen zum römisch 40 datierter, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangter (begründeter) Vorlageantrag. Darin begehrte er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er keinerlei Erfahrung im Bereich Sträucher-, Baum- und Heckenschnitt, Biomüll, Abfallholz etc. habe, weshalb die Zuweisung dieser Arbeitsstelle unzulässig sei.
6. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück.
7. Mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, begehrte der BF erneut, die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangt, begehrte der BF erneut, die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Begründend führte er aus, dass er die an seine Wohnsitzadresse gerichtete Beschwerdevorentscheidung wegen seiner Auslandsabwesenheit im Zeitraum XXXX bis XXXX nicht entgegen nehmen konnte. Vom Zustellvorgang habe er erst nach seiner Rückkehr am XXXX Kenntnis erlangt. Mit dem angeführten Schriftsatz brachte er eine Ablichtung seines Reisepasses mit zwei Sichtvermerken (betreffend das Ziel "CXXXX TXXXX" (Staat: XXXX)) vom XXXX und vom XXXX und einen elektronischen Buchungsbeleg über sein Rückflugticket für den XXXX von KXXXX nach WXXXX zur Vorlage.Begründend führte er aus, dass er die an seine Wohnsitzadresse gerichtete Beschwerdevorentscheidung wegen seiner Auslandsabwesenheit im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht entgegen nehmen konnte. Vom Zustellvorgang habe er erst nach seiner Rückkehr am römisch 40 Kenntnis erlangt. Mit dem angeführten Schriftsatz brachte er eine Ablichtung seines Reisepasses mit zwei Sichtvermerken (betreffend das Ziel "CXXXX TXXXX" (Staat: römisch 40 )) vom römisch 40 und vom römisch 40 und einen elektronischen Buchungsbeleg über sein Rückflugticket für den römisch 40 von KXXXX nach WXXXX zur Vorlage.
8. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom8. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch 40 gerichtete Beschwerde des BF dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich dieser der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, sowie die Mutter des Betreibers der Firma "SXXXX", XXXX WXXXX, und der für den Beschwerdeführer zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, XXXX TXXXX, als Zeugen einvernommen wurden. Die über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommene Niederschrift wurde von allen Anwesenden (darunter dem BF) eigenhändig unterfertigt und gab der BF eine Erklärung ab, dass er gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhebe.9. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich dieser der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, sowie die Mutter des Betreibers der Firma "SXXXX", römisch 40 WXXXX, und der für den Beschwerdeführer zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, römisch 40 TXXXX, als Zeugen einvernommen wurden. Die über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommene Niederschrift wurde von allen Anwesenden (darunter dem BF) eigenhändig unterfertigt und gab der BF eine Erklärung ab, dass er gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhebe.
10. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte der BF dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht ein von ihm korrigiertes "Protokoll", verbunden mit dem Antrag, dieses "schnellstmöglich seinem Fall zuzuordnen", dies verbunden mit der Begründung, dass "sämtliche Aussagen von mir im Protokoll der Verhandlung weggelassen wurden".10. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte der BF dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht ein von ihm korrigiertes "Protokoll", verbunden mit dem Antrag, dieses "schnellstmöglich seinem Fall zuzuordnen", dies verbunden mit der Begründung, dass "sämtliche Aussagen von mir im Protokoll der Verhandlung weggelassen wurden".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten und ist kinderlos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre. Während der Zeit, während der er nicht arbeitete bzw. eine Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung bezog, lebte er von der Unterstützung seiner Eltern und seiner Großmutter.1.1. Der BF ist römisch 40 Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten und ist kinderlos. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre. Während der Zeit, während der er nicht arbeitete bzw. eine Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung bezog, lebte er von der Unterstützung seiner Eltern und seiner Großmutter.
Nach der Absolvierung der Handelsschule in XXXX absolvierte er beim Österreichischen Bundesheer zunächst den Grundwehrdienst (vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX), an den ab dem XXXX bis einschließlich XXXX ein Kaderdienst mit einem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt in der Funktion eines XXXXsoldaten im XXXX anschloss.Nach der Absolvierung der Handelsschule in römisch 40 absolvierte er beim Österreichischen Bundesheer zunächst den Grundwehrdienst (vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 ), an den ab dem römisch 40 bis einschließlich römisch 40 ein Kaderdienst mit einem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt in der Funktion eines XXXXsoldaten im römisch 40 anschloss.
In den Kalenderjahren XXXX bis XXXX belegte er an der HTLXXXX in XXXX, sowie am WIFI in XXXX und in der HTL in XXXX einen Berufsreifeprüfungslehrgang, den er mit der Berufsreifeprüfung abschloss. Weiters absolvierte er einen Kurs in Verkaufspsychologie.In den Kalenderjahren römisch 40 bis römisch 40 belegte er an der HTLXXXX in römisch 40 , sowie am WIFI in römisch 40 und in der HTL in römisch 40 einen Berufsreifeprüfungslehrgang, den er mit der Berufsreifeprüfung abschloss. Weiters absolvierte er einen Kurs in Verkaufspsychologie.
Im Jahr 2012 nahm er am XXXXInstitut (XXXX) in XXXX ein Studium für XXXX auf, das er nach ca. 1 1/2 Jahren abbrach.Im Jahr 2012 nahm er am XXXXInstitut (römisch 40 ) in römisch 40 ein Studium für römisch 40 auf, das er nach ca. 1 1/2 Jahren abbrach.
Der BF ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen A, B, C, CE, C1, C1E und F.
1.2. Er weist folgende Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten auf:
* vom XXXX bis XXXX als Präsenzdiener beim Österreichischen Bundesheer;* vom römisch 40 bis römisch 40 als Präsenzdiener beim Österreichischen Bundesheer;
* vom XXXX bis XXXX als Präsenzdiener beim Österreichischen Bundesheer;* vom römisch 40 bis römisch 40 als Präsenzdiener beim Österreichischen Bundesheer;
* vom XXXX bis XXXX als Angestellter des Streitkräfteführungskommandos des BMfLV;* vom römisch 40 bis römisch 40 als Angestellter des Streitkräfteführungskommandos des BMfLV;
* vom XXXX bis XXXX als Angestellter des BXXXX.* vom römisch 40 bis römisch 40 als Angestellter des BXXXX.
Danach scheinen bei ihm keine Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf.
Während der oben angeführten Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten bezog der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX Krankengeld. In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis XXXX, sowie vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog er Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld. Ab dem XXXX erkannte ihm die belangte Behörde abermals Notstandhilfe zu.Während der oben angeführten Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten bezog der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Krankengeld. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld. Vom römisch 40 bis römisch 40 , sowie vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld. Ab dem römisch 40 erkannte ihm die belangte Behörde abermals Notstandhilfe zu.
Zuletzt war der Notstandshilfebezug im Zeitraum XXXX bis XXXX gemäß § 10 AlVG unterbrochen.Zuletzt war der Notstandshilfebezug im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, AlVG unterbrochen.
1.3. Auf Grund der langen Beschäftigungslosigkeit des BF schloss die belangte Behörde mit letzterem am XXXX eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, dies zu dem Zweck, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle zu unterstützen. Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung sicherte der BF der belangten Behörde zu, dass ihm für die Arbeitssuche sein Privat-PKW bzw. sonstige Fortbewegungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Weiters verpflichtet er sich, selbständig Aktivitäten, wie z. B. Aktivbewerbungen zu setzen und sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und binnen 8 Tagen über seinen Bewerbungserfolg Rückmeldung zu geben, sowie die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren.1.3. Auf Grund der langen Beschäftigungslosigkeit des BF schloss die belangte Behörde mit letzterem am römisch 40 eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung ab, dies zu dem Zweck, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitarbeitsstelle zu unterstützen. Im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung sicherte der BF der belangten Behörde zu, dass ihm für die Arbeitssuche sein Privat-PKW bzw. sonstige Fortbewegungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Weiters verpflichtet er sich, selbständig Aktivitäten, wie z. B. Aktivbewerbungen zu setzen und sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und binnen 8 Tagen über seinen Bewerbungserfolg Rückmeldung zu geben, sowie die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at; Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren.
1.4. Am XXXX wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter (Tellerabwäscher) bei der Firma "SXXXX" zu. Im Anschreiben der belangten Behörde, der eine Allonge mit der Darstellung des Bewerbungsergebnisses angehängt war, finden sich nachstehende, in der Folge wörtlich wiedergegebene Hinweise: "[...] Bitte informieren Sie uns, wie vereinbart, innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand Ihrer Bewerbung. Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktieren Sie uns bitte sofort. [...]"1.4. Am römisch 40 wies die belangte Behörde dem BF eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter (Tellerabwäscher) bei der Firma "SXXXX" zu. Im Anschreiben der belangten Behörde, der eine Allonge mit der Darstellung des Bewerbungsergebnisses angehängt war, finden sich nachstehende, in der Folge wörtlich wiedergegebene Hinweise: "[...] Bitte informieren Sie uns, wie vereinbart, innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand Ihrer Bewerbung. Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktieren Sie uns bitte sofort. [...]"
Bei der potentiellen Dienstgeberin "SXXXX" - dabei handelt es sich um einen Winterbetrieb - stellte sich der BF am XXXX persönlich um die ihm von der belangten Behörde zugewiesene Vollbeschäftigungsstelle als Hilfsarbeiter (Abwäscher) vor. Das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führte die Mutter des Betriebsinhabers, XXXX WXXXX. Nach ihrer Auskunft hätte der BF die ihm angebotene Stelle voraussichtlich im XXXX - je nach Schneelage - antreten können. Dieser Umstand wurde auch in der Allonge des Anschreibens des AMS an den BF festgehalten. In Anbetracht des von der Schneelage abhängigen Betriebsbeginnes vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer, dass sich letzterer wegen des genauen Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme wieder bei ihr melden solle. Vereinbart war auch, dass dem BF bei der angeführten Dienstgeberin ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte er die Beschäftigung bei dieser aufgenommen. Ungeachtet der mit der Mutter des Betriebsinhabers getroffenen Vereinbarung, sich bei der potentiellen Dienstgeberin (Firma "SXXXX") wieder zu melden, blieb eine solche des BF aus, was letztlich zur Folge hatte, dass die ihm bei dieser Dienstgeberin angebotene Vollbeschäftigung als Abwäscher nicht zustande kam.Bei der potentiellen Dienstgeberin "SXXXX" - dabei handelt es sich um einen Winterbetrieb - stellte sich der BF am römisch 40 persönlich um die ihm von der belangten Behörde zugewiesene Vollbeschäftigungsstelle als Hilfsarbeiter (Abwäscher) vor. Das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führte die Mutter des Betriebsinhabers, römisch 40 WXXXX. Nach ihrer Auskunft hätte der BF die ihm angebotene Stelle voraussichtlich im römisch 40 - je nach Schneelage - antreten können. Dieser Umstand wurde auch in der Allonge des Anschreibens des AMS an den BF festgehalten. In Anbetracht des von der Schneelage abhängigen Betriebsbeginnes vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer, dass sich letzterer wegen des genauen Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme wieder bei ihr melden solle. Vereinbart war auch, dass dem BF bei der angeführten Dienstgeberin ein Quartier zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte er die Beschäftigung bei dieser aufgenommen. Ungeachtet der mit der Mutter des Betriebsinhabers getroffenen Vereinbarung, sich bei der potentiellen Dienstgeberin (Firma "SXXXX") wieder zu melden, blieb eine solche des BF aus, was letztlich zur Folge hatte, dass die ihm bei dieser Dienstgeberin angebotene Vollbeschäftigung als Abwäscher nicht zustande kam.
1.5. Am XXXX wurde dem BF von der belangten Behörde die beschwerdegegenständliche Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Dienstgeberin U.XXXX mit Dienstort in XXXX und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (EUR XXXX) zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Die ihm zugewiesene, in der Nähe seines Wohnortes gelegene, Vollbeschäftigungsstelle hätte er am XXXX antreten können.1.5. Am römisch 40 wurde dem BF von der belangten Behörde die beschwerdegegenständliche Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Dienstgeberin U.XXXX mit Dienstort in römisch 40 und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag (EUR römisch 40 ) zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Die ihm zugewiesene, in der Nähe seines Wohnortes gelegene, Vollbeschäftigungsstelle hätte er am römisch 40 antreten können.
Das Stellenangebot lautete - im Folgenden wörtlich wiedergegeben - wie folgt:
"U.XXXX
Unsere mobile Zerkleinerungsanlage verarbeitet Sträucher, Baum- und Heckenschnitt, Biomüll, Abfallholz, Paletten und Kisten vor Ort. Sei es die Gemeinde, ein Forst- oder Landwirtschaftsbetrieb oder ein Entsorgungsbetrieb herkömmlicher Art, die unsere Dienste in Anspruch nehmen wollen, wir kommen direkt zum Auftraggeber.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir Mitarbeiter/in für den Sommer- & Winterdienst.
Wir wenden uns an motivierte, kommunikative und kundenfreundliche Bewerber/innen mit einschlägiger Berufserfahrung sowie Führerschein
"B".
Arbeitsort: XXXX - Die Möglichkeit einer Dienstwohnung besteht!Arbeitsort: römisch 40 - Die Möglichkeit einer Dienstwohnung besteht!
Arbeitsausmaß: Winter - Teilzeit
Sommer - Vollzeit
Dienstgeber:
U.XXXX
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Bewerbung ausschließlich per E-Mail an: XXXXBewerbung ausschließlich per E-Mail an: römisch 40
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für den Sommer & Winterdienst beträgt XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung."Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für den Sommer & Winterdienst beträgt römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollbeschäftigung."
Mit der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX hat der BF jedoch keinerlei Kontakt aufgenommen, insbesondere zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins. Es steht auch fest, dass der BF mit der potentiellen Dienstgeberin keinen Kontakt zu dem Zweck aufgenommen hat, sich nach dem Anforderungsprofil der zugewiesenen Vollbeschäftigungsstelle zu erkundigen. Selbst bei der belangten Behörde unterblieb eine entsprechende Nachfrage des BF.
1.6. Da er sich auf die ihm zugewiesene Vollbeschäftigungsstelle nicht bewarb bzw. sich bei der potentiellen Dienstgeberin nicht vorstellte, wurde er am XXXX, um XXXX Uhr, von dem für ihn zuständigen Betreuer der belangten Behörde, XXXX TXXXX, zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin U.XXXX niederschriftlich einvernommen und im Rahmen dessen über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG aufgeklärt.1.6. Da er sich auf die ihm zugewiesene Vollbeschäftigungsstelle nicht bewarb bzw. sich bei der potentiellen Dienstgeberin nicht vorstellte, wurde er am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, von dem für ihn zuständigen Betreuer der belangten Behörde, römisch 40 TXXXX, zum Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin U.XXXX niederschriftlich einvernommen und im Rahmen dessen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG aufgeklärt.
Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret ihm angebotenen Entlohnung, der ihm angebotenen beruflichen Verwendung, der von ihm geforderten Arbeitszeit, der an ihn gestellten Anforderungen an die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und die Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung bei dieser potentiellen Dienstgeberin zu haben.
In der vom BF und seinem Betreuer eigenhändig unterfertigten Niederschrift findet sich allerdings kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer die von der potentiellen Dienstgeberin erwarteten Anforderungen ("einschlägige Berufserfahrung") hinsichtlich der angebotenen Stelle gerügt hätte.
Zu den berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Folgenden wörtlich wiedergegeben an: "Ich habe mich bei den Dienstgebern U.XXXX und Hotel XXXX LXXXX nicht beworben, da ich mich bei 2 anderen Stellenangeboten beworben habe. Weiters dachte ich, ich kann das Dienstverhältnis bei der Fa. SXXXX mit Mitte XXXX antreten (ich habe eine schriftliche Bestätigung vom Dienstgeber erhalten). Ich habe somit ausreichende Anstrengungen getätigt um eine Anstellung zu bekommen und ersuche daher um Nachsicht der Sperrfrist. Über evtl. Rücksprachen Seitens AMS mit Dienstgebern wurde ich informiert."Zu den berücksichtigungswürdigen Gründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Folgenden wörtlich wiedergegeben an: "Ich habe mich bei den Dienstgebern U.XXXX und Hotel römisch 40 LXXXX nicht beworben, da ich mich bei 2 anderen Stellenangeboten beworben habe. Weiters dachte ich, ich kann das Dienstverhältnis bei der Fa. SXXXX mit Mitte römisch 40 antreten (ich habe eine schriftliche Bestätigung vom Dienstgeber erhalten). Ich habe somit ausreichende Anstrengungen getätigt um eine Anstellung zu bekommen und ersuche daher um Nachsicht der Sperrfrist. Über evtl. Rücksprachen Seitens AMS mit Dienstgebern wurde ich informiert."
1.7. Anlassbezogen steht fest, dass der BF seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung (XXXX) bis laufend keine Beschäftigung mehr angenommen hat.1.7. Anlassbezogen steht fest, dass der BF seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung (römisch 40 ) bis laufend keine Beschäftigung mehr angenommen hat.
1.8. Über seine Bewerbungen hinaus konnten keine Bemühungen des BF, eine Arbeitsstelle tatsächlich antreten zu können, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung des BF im Rahmen seiner PV, und aus der Befragung der als Zeugen einvernommenen XXXX WXXXX und XXXX TXXXX ergibt.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung des BF im Rahmen seiner PV, und aus der Befragung der als Zeugen einvernommenen römisch 40 WXXXX und römisch 40 TXXXX ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und das im Vorlageantrag enthaltene Vorbringen des BF und der als Zeugen einvernommenen Personen.
Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben und auf der im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung seines Lebenslaufs. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre, beruht einerseits auf den Angaben des BF und auf dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vermittelten persönlichen Eindruck.Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben und auf der im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung seines Lebenslaufs. Die dazu getroffene Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG invalid oder berufsunfähig wäre, beruht einerseits auf den Angaben des BF und auf dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vermittelten persönlichen Eindruck.
Die zu den Versicherungszeiten des BF und zu den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermittelten Darstellung der Versicherungszeiten und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien je in Zweifel gezogen; deshalb konnten sie den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF zustande gekommenen Betreuungsvereinbarung getroffenen Feststellungen und die weiter zum Faktum getroffenen Feststellungen, dass dem BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX eine Stelle bei der Firma "SXXXX" zugewiesen wurde, dieser sich dort vorstellte und eine Beschäftigung trotz Einstellungszusage nicht zustande kam, sowie die dazu getroffenen Feststellungen, dass ihm von der belangten Behörde am XXXX ein Stellenangebot bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsantritt XXXX übermittelt wurde und sich dieser bei der angeführten potentiellen Dienstgeberin nicht gemeldet hat, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden und dessen bestätigenden Angaben.Die zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF zustande gekommenen Betreuungsvereinbarung getroffenen Feststellungen und die weiter zum Faktum getroffenen Feststellungen, dass dem BF von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 eine Stelle bei der Firma "SXXXX" zugewiesen wurde, dieser sich dort vorstellte und eine Beschäftigung trotz Einstellungszusage nicht zustande kam, sowie die dazu getroffenen Feststellungen, dass ihm von der belangten Behörde am römisch 40 ein Stellenangebot bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsantritt römisch 40 übermittelt wurde und sich dieser bei der angeführten potentiellen Dienstgeberin nicht gemeldet hat, beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden und dessen bestätigenden Angaben.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF mit der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX keinen Kontakt zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins aufgenommen hat und er überdies mit dieser keinerlei Kontakt aufgenommen hatte, um zu erfragen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie sich von ihm genau erwartet und dass er es verabsäumte, entsprechende Erkundigungen auch bei der belangten Behörde einzuholen, gründen auf einer Abwägung der in der Niederschrift der belangten Behörde dokumentierten, wegen der zeitlichen Nähe zum beschwerdegegenständlichen Vorfall als glaubhaft einzuschätzenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 71) und andererseits auf seinen Angaben anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen ein geringeres Maß an Glaubwürdigkeit zukam.
Dass der BF nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 AlVG durch den Zeugen XXXX TXXXX zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma U.XXXX angab, bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, von Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen zu haben, gründen im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX, XXXX Uhr. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er sich bei der Firma U.XXXX und Hotel XXXX LXXXX deshalb nicht beworben hatte, da er sich auf zwei Stellenangebote bewarb, gründen ebenfalls auf seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben, die der BF eigenhändig unterfertigte und damit die sachliche Richtigkeit seiner Angaben bestätigte.Dass der BF nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolge nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG durch den Zeugen römisch 40 TXXXX zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma U.XXXX angab, bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, von Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen zu haben, gründen im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 , römisch 40 Uhr. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er sich bei der Firma U.XXXX und Hotel römisch 40 LXXXX deshalb nicht beworben hatte, da er sich auf zwei Stellenangebote bewarb, gründen ebenfalls auf seinen niederschriftlich dokumentierten Angaben, die der BF eigenhändig unterfertigte und damit die sachliche Richtigkeit seiner Angaben bestätigte.
Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass sich in der Niederschrift der belangten Behörde vom XXXX kein Hinweis dazu findet, dass er die von der potentiellen Dienstgeberin erwarteten Anforderungen ("einschlägige Berufserfahrung") hinsichtlich der angebotenen Stelle gerügt hätte, gründen ebenfalls auf der angeführten (vom BF und vom Mitarbeiter der belangten Behörde eigenhändig unterfertigten) Niederschrift. Den darin dokumentierten Angaben kommt schon auf Grund der zeitlichen Nähe zum arbeitsvereitelnden Ereignis ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu, als den Aussagen des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, anlässlich der er sich in teils erhebliche Widersprüche verstrickte.Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass sich in der Niederschrift der belangten Behörde vom römisch 40 kein Hinweis dazu findet, dass er die von der potentiellen Dienstgeberin erwarteten Anforderungen ("einschlägige Berufserfahrung") hinsichtlich der angebotenen Stelle gerügt hätte, gründen ebenfalls auf der angeführten (vom BF und vom Mitarbeiter der belangten Behörde eigenhändig unterfertigten) Niederschrift. Den darin dokumentierten Angaben kommt schon auf Grund der zeitlichen Nähe zum arbeitsvereitelnden Ereignis ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu, als den Aussagen des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, anlässlich der er sich in teils erhebliche Widersprüche verstrickte.
So gab der BF zunächst an, dass die ihm bei der Firma "SXXXX" zugewiesene Vollbeschäftigung deshalb nicht zustande gekommen sei, da man ihm dort kein Zimmer habe anbieten können (Niederschrift vom XXXX, S. XXXX). In Gegenüberstellung mit der Aussage der Zeugin XXXX WXXXX (sie ist die Mutter des Betreibers der "SXXXX" und führte das Bewerbungsgespräch mit dem BF), musste er dann doch eingestehen, dass ihm während des Bewerbungsgesprächs ein Zimmer angeboten wurde; er räumte auch ein, von der Zeugin gefragt worden zu sein, ob ihm anderweitig auch ein Quartier zur Verfügung stehen würde (Niederschrift vom XXXX, S. XXXX). Dass er sich in der Folge weder um ein Quartier, noch um das Zustandekommen dieses ihm zugewiesenen Arbeitsverhältnisses gekümmert hätte, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Aussage der Zeugin WXXXX erweist sich als glaubwürdig, zumal sie angab, den BF nur einmal, nämlich beim Bewerbungsgespräch am XXXX, gesehen zu haben und er sich danach bei der potentiellen Dienstgeberin nicht mehr gemeldet hatte, was auch der BF eingestand (Niederschrift vom XXXX, S. XXXX). Wenn der BF sich damit zu rechtfertigen suchte, dass vereinbart worden wäre, dass sich die potentielle Dienstgeberin, die Firma "SXXXX" wegen des Arbeitsbeginns bei ihm zu melden hätte, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig.So gab der BF zunächst an, dass die ihm bei der Firma "SXXXX" zugewiesene Vollbeschäftigung deshalb nicht zustande gekommen sei, da man ihm dort kein Zimmer habe anbieten können (Niederschrift vom römisch 40 , S. römisch 40 ). In Gegenüberstellung mit der Aussage der Zeugin römisch 40 WXXXX (sie ist die Mutter des Betreibers der "SXXXX" und führte das Bewerbungsgespräch mit dem BF), musste er dann doch eingestehen, dass ihm während des Bewerbungsgesprächs ein Zimmer angeboten wurde; er räumte auch ein, von der Zeugin gefragt worden zu sein, ob ihm anderweitig auch ein Quartier zur Verfügung stehen würde (Niederschrift vom römisch 40 , S. römisch 40 ). Dass er sich in der Folge weder um ein Quartier, noch um das Zustandekommen dieses ihm zugewiesenen Arbeitsverhältnisses gekümmert hätte, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Aussage der Zeugin WXXXX erweist sich als glaubwürdig, zumal sie angab, den BF nur einmal, nämlich beim Bewerbungsgespräch am römisch 40 , gesehen zu haben und er sich danach bei der potentiellen Dienstgeberin nicht mehr gemeldet hatte, was auch der BF eingestand (Niederschrift vom römisch 40 , S. römisch 40 ). Wenn der BF sich damit zu rechtfertigen suchte, dass vereinbart worden wäre, dass sich die potentielle Dienstgeberin, die Firma "SXXXX" wegen des Arbeitsbeginns bei ihm zu melden hätte, erscheint dies dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig.
Dagegen erweist sich das Beschwerdevorbringen, Anfang November mit der potentiellen Dienstgeberin Firma "SXXXX" ein Telefonat geführt zu haben, als nicht der Wahrheit entsprechend und daher als unglaubwürdig. An dieser Beschwerdebehauptung hielt der BF dann in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht weiter fest bzw. widersprach er seiner eigenen Beschwerdebehauptung aus Anlass seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom XXXX, S. XXXX).Dagegen erweist sich das Beschwerdevorbringen, Anfang November mit der potentiellen Dienstgeberin Firma "SXXXX" ein Telefonat geführt zu haben, als nicht der Wahrheit entsprechend und daher als unglaubwürdig. An dieser Beschwerdebehauptung hielt der BF dann in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht weiter fest bzw. widersprach er seiner eigenen Beschwerdebehauptung aus Anlass seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift vom römisch 40 , S. römisch 40 ).
Dagegen erweist sich die Beschwerdebehauptung, sich bei der Firma U.XXXX nicht beworben zu haben, als glaubwürdig. An dieser Beschwerdebehauptung hielt der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fest (siehe dazu die Niederschrift vom XXXX, S. XXXX) und führte er in diesem Zusammenhang über Befragung des Gerichtes aus, keine Erkundigungen dazu eingeholt zu haben, was in der Stellenzuweisung durch das AMS zur potentiellen Dienstgeberin unter der Begrifflichkeit "einschlägige Berufserfahrung" genau gemeint war. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass die Stellenzuweisung wegen der bei ihm nicht vorhandenen Anforderung "einschlägige Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätte, so muss diese Behauptung als nachgezogene Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX noch angegeben hatte, sich bei der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX deshalb nicht beworben zu haben, da er sich auf zwei andere Stellenangebote beworben habe. Auch habe er nach eigenen Angaben gedacht, das Dienstverhältnis bei der Firma "SXXXX" antreten zu können (AS 72). Dass das von ihm in der Beschwerdeschrift behauptete Fehlen der Anforderung "einschlägige Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätte, hat der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde jedoch nicht behauptet. Noch dazu musste er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestehen, dass er zu dieser Frage keine Erkundigungen eingeholt hatte und auch sonst keine Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX erfolgt ist.Dagegen erweist sich die Beschwerdebehauptung, sich bei der Firma U.XXXX nicht beworben zu haben, als glaubwürdig. An dieser Beschwerdebehauptung hielt der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fest (siehe dazu die Niederschrift vom römisch 40 , S. römisch 40 ) und führte er in diesem Zusammenhang über Befragung des Gerichtes aus, keine Erkundigungen dazu eingeholt zu haben, was in der Stellenzuweisung durch das AMS zur potentiellen Dienstgeberin unter der Begrifflichkeit "einschlägige Berufserfahrung" genau gemeint war. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass die Stellenzuweisung wegen der bei ihm nicht vorhandenen Anforderung "einschlägige Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätte, so muss diese Behauptung als nachgezogene Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 noch angegeben hatte, sich bei der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX deshalb nicht beworben zu haben, da er sich auf zwei andere Stellenangebote beworben habe. Auch habe er nach eigenen Angaben gedacht, das Dienstverhältnis bei der Firma "SXXXX" antreten zu können (AS 72). Dass das von ihm in der Beschwerdeschrift behauptete Fehlen der Anforderung "einschlägige Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätte, hat der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde jedoch nicht behauptet. Noch dazu musste er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestehen, dass er zu dieser Frage keine Erkundigungen eingeholt hatte und auch sonst keine Kontaktaufnahme mit der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde ab. Am 16.02.2017 wurde der BF über den Zustellversuch durch Einlegung einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung an dessen Abgabestelle verständigt. Am 17.02.2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die Abgabestelle des BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde ab. Am 16.02.2017 wurde der BF über den Zustellversuch durch Einlegung einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung an dessen Abgabestelle verständigt. Am 17.02.2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung bei dem für die Abgabestelle des BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgestellt.
Mit zum 11.03.2017 datiertem, in der Folge zur Post gegebenem, am 14.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Vorlageantrag begehrte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Bescheid vom 27.03.2017 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des BF als verspätet eingebracht zurück und begründete diese Entscheidung insofern, als die Beschwerdevorentscheidung nachweislich am 17.02.2017 beim Postamt hinterlegt wurde und diese mit diesem Tag als ordnungsgemäß zugestellt gelte. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde sei Freitag, der 03.03.2017 gewesen.
Gegen diesen, dem BF am 29.03.2017 zugestellten Bescheid erhob dieser am 31.03.2017 (fristgerecht) Beschwerde, wendete ein, dass die an seine Wohnsitzadresse adressierte Beschwerdevorentscheidung auf Grund seiner Auslandsabwesenheit, deren Dauer er mit dem Zeitraum 01.02.2017 bis 11.03.2017 bezeichnete, nicht angenommen werden konnte und brachte mit seiner Beschwerdeschrift eine Aufenthaltsbestätigung (Visum) der Ein- und Ausreise aus dem Land XXXX sowie ein Rückflugticket der Luftfahrtgesellschaft "XXXX" mit Rückflugtermin 10.03.2017 bzw. Ankunft in Wien am 11.03.2017, 12:25 Uhr zur Vorlage.Gegen diesen, dem BF am 29.03.2017 zugestellten Bescheid erhob dieser am 31.03.2017 (fristgerecht) Beschwerde, wendete ein, dass die an seine Wohnsitzadresse adressierte Beschwerdevorentscheidung auf Grund seiner Auslandsabwesenheit, deren Dauer er mit dem Zeitraum 01.02.2017 bis 11.03.2017 bezeichnete, nicht angenommen werden konnte und brachte mit seiner Beschwerdeschrift eine Aufenthaltsbestätigung (Visum) der Ein- und Ausreise aus dem Land römisch 40 sowie ein Rückflugticket der Luftfahrtgesellschaft "XXXX" mit Rückflugtermin 10.03.2017 bzw. Ankunft in Wien am 11.03.2017, 12:25 Uhr zur Vorlage.
Grundsätzlich kann die Zustellung auch durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF. bewirkt werden. Eine Zustellung durch Hinterlegung gilt zunächst nicht als bewirkt, wenn der Empfänger bzw. dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellGGrundsätzlich kann die Zustellung auch durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF. bewirkt werden. Eine Zustellung durch Hinterlegung gilt zunächst nicht als bewirkt, wenn der Empfänger bzw. dessen Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG
Die Zustellung wird aber an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem noch eine Abholung möglich ist (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. akt. und erw. Aufl., Wien 2011, Rz. 7 lit. b) zu § 17 ZustellG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Die Zustellung wird aber an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem noch eine Abholung möglich ist (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, 2. akt. und erw. Aufl., Wien 2011, Rz. 7 Litera b,) zu Paragraph 17, ZustellG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Anlassbezogen ist der BF am 02.02.2017 in die Republik XXXX eingereist und erst am 10.03.2017 wieder mit dem Flugzeug der Fluggesellschaft "XXXX" ausgereist (siehe dazu die Sichtvermerke auf S. XXXX des vom BF vorgelegten Reisepasses, AS XXXX). Er kam am 11.03.2017, 12:25 Uhr in Wien an, sodass davon auszugehen ist, dass er noch am selben Tag an der Abgabestelle eintraf. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 wurde ihm am 17.02.2017 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt (AS 38). Sohin erfolgte der Zustellvorgang im gegenständlichen Fall während der auslandsaufenthaltsbedingten Abwesenheit des BF, sodass es ihm nicht möglich war, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Davon ausgehend, dass die Zustellung an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde, begann die zweiwöchige Frist für den Vorlageantrag gegenständlich am 12.03.2017 zu laufen und endete diese am Montag, 27.03.2017, 24:00 Uhr. Der BF brachte den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gerichteten Vorlageantrag am XXXX fristgerecht zur Post und langte dieser am 14.03.2017 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (fristgerecht) bei der belangten Behörde ein.Anlassbezogen ist der BF am 02.02.2017 in die Republik römisch 40 eingereist und erst am 10.03.2017 wieder mit dem Flugzeug der Fluggesellschaft "XXXX" ausgereist (siehe dazu die Sichtvermerke auf S. römisch 40 des vom BF vorgelegten Reisepasses, AS römisch 40 ). Er kam am 11.03.2017, 12:25 Uhr in Wien an, sodass davon auszugehen ist, dass er noch am selben Tag an der Abgabestelle eintraf. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2017 wurde ihm am 17.02.2017 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt (AS 38). Sohin erfolgte der Zustellvorgang im gegenständlichen Fall während der auslandsaufenthaltsbedingten Abwesenheit des BF, sodass es ihm nicht möglich war, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Davon ausgehend, dass die Zustellung an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde, begann die zweiwöchige Frist für den Vorlageantrag gegenständlich am 12.03.2017 zu laufen und endete diese am Montag, 27.03.2017, 24:00 Uhr. Der BF brachte den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 gerichteten Vorlageantrag am römisch 40 fristgerecht zur Post und langte dieser am 14.03.2017 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (fristgerecht) bei der belangten Behörde ein.
Der gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Beschwerde des BF war daher der Erfolg beschieden.Der gegen den Bescheid vom römisch 40 gerichteten Beschwerde des BF war daher der Erfolg beschieden.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG).24. GP, 5). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG).
Im gegenständlichen Anlassfall begründete der BF die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde im Kern damit, die Arbeitsaufnahme bei der Firma U.XXXX deshalb nicht verweigert zu haben, da ihm bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit Zusage der Firma "SXXXX" ab XXXX vorgelegen habe, und er sich "zur Sicherheit trotzdem auf vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben" habe und die Stelle eines Mitarbeiters für den Sommer- und Winterdienst bei der Firma U.XXXX wegen fehlender "einschlägiger Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätte.Im gegenständlichen Anlassfall begründete der BF die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichtete Beschwerde im Kern damit, die Arbeitsaufnahme bei der Firma U.XXXX deshalb nicht verweigert zu haben, da ihm bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit Zusage der Firma "SXXXX" ab römisch 40 vorgelegen habe, und er sich "zur Sicherheit trotzdem auf vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben" habe und die Stelle eines Mitarbeiters für den Sommer- und Winterdienst bei der Firma U.XXXX wegen fehlender "einschlägiger Berufserfahrung" mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätte.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.5. Zu Spruchteil A):
3.5.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass sich der BF auf eine Stellenzuweisung zur Firma U.XXXX nicht - wie vereinbart - beworben und so eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
In der Beschwerdeschrift führt der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es im Zeitpunkt des Erhalts eines Stellenangebots bei der Firma U.XXXX bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit Zusage der Firma "SXXXX" ab XXXX gegeben hätte, er sich zur Sicherheit trotzdem auf vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben habe und die Stelle eines Mitarbeiters für den Sommer- und Winterdienst bei der Firma U.XXXX mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätte, weil er in diesem Berufszweig keine Praxis vorweisen könne, weshalb keine Vereitelung von dieser oder von anderen Arbeitsstellen vorgelegen habe.In der Beschwerdeschrift führt der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es im Zeitpunkt des Erhalts eines Stellenangebots bei der Firma U.XXXX bereits ein positives Bewerbungsergebnis mit Zusage der Firma "SXXXX" ab römisch 40 gegeben hätte, er sich zur Sicherheit trotzdem auf vom AMS übermittelte Stellenangebote beworben habe und die Stelle eines Mitarbeiters für den Sommer- und Winterdienst bei der Firma U.XXXX mit Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätte, weil er in diesem Berufszweig keine Praxis vorweisen könne, weshalb keine Vereitelung von dieser oder von anderen Arbeitsstellen vorgelegen habe.
Beschwerdegegenständlich bleibt daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.Beschwerdegegenständlich bleibt daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.
3.5.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.Die genannten Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 38, AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.4.3.1. Außer Streit steht, dass die belangte Behörde dem BF eine kollektivvertraglich entlohnte Vollbeschäftigungsstelle bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsort in XXXX zugewiesen hat.3.4.3.1. Außer Streit steht, dass die belangte Behörde dem BF eine kollektivvertraglich entlohnte Vollbeschäftigungsstelle bei der Firma U.XXXX mit Arbeitsort in römisch 40 zugewiesen hat.
Dabei ist das an den BF gerichtet gewesene (beschwerdegegenständliche) Stellenangebot so aufgebaut, dass sich die potentielle Dienstgeberin im ersten Absatz mit ihren Dienstleistungen und dem Adressatenkreis möglicher Kunden vorstellt ("Unsere mobile Zerkleinerungsanlage verarbeitet Sträucher, Baum- und Heckenschnitt, Biomüll, Abfallholz, Paletten und Kisten vor Ort. Sei es die Gemeinde, ein Forst- oder Landwirtschaftsbetrieb oder ein Entsorgungsbetrieb herkömmlicher Art, die unsere Dienste in Anspruch nehmen wollen, wir kommen direkt zum Auftraggeber").
Wenn es dann im Stellenangebot weiter heißt, dass ein/eine Mitarbeiter/in für den Sommer- & Winterdienst gesucht wird, so lässt sich allein aus der Verwendung des unbestimmten Begriffs "Sommer- & Winterdienst" nicht entnehmen, welcher Aufgabenbereich einem/einer künftigen Mitarbeiter/in zugewiesen wird, zumal der zitierte Begriff eine (genaue) Umschreibung des Aufgabenbereichs des/der künftigen Mitarbeiters/Mitarbeiterin vermissen lässt. Wenn es im Stellenangebot weiter heißt, "wir wenden uns an motivierte, kommunikative und kundenfreundliche Bewerber/innen mit einschlägiger Berufserfahrung sowie Führerschein ‚B'", so geht auch daraus weder ein Hinweis auf den Aufgabenbereich des/der künftigen Mitarbeiters/Mitarbeiterin, noch ein Hinweis hervor, was die potentielle Dienstgeberin unter dem von ihr verwendeten Begriff der "einschlägigen Berufserfahrung" konkret versteht.
Der BF erachtet die von der belangten Behörde hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Stellenangebotes angenommene Zuweisungstauglichkeit als rechtswidrig, da eine Arbeitsaufnahme wegen fehlender "einschlägiger Berufserfahrung" seiner Meinung nach nicht zustande gekommen wäre.
Im Hinblick auf die vom BF zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414 und vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016 ist dem BF zwar beizupflichten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt und dass die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden; allerdings übersieht der BF in der Rechtsrüge, dass er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin U.XXXX keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, hinsichtlich Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen erhoben hat, und sich weiters aus dem Stellenangebot nicht ergibt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle erwartet werden. Allein aus den vom BF aufgegriffenen Begrifflichkeiten "Sommer- & Winterdienst" und "einschlägige Berufserfahrung" lässt sich (ohne Einholung weiterführender Erkundigungen) weder der genaue Aufgabenbereich des/der neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Unternehmen der Dienstgeberin U.XXXX, noch die von diese/r/m Mitarbeiter/in erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen.Im Hinblick auf die vom BF zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414 und vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0016 ist dem BF zwar beizupflichten, dass der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann verwirklicht wird, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt und dass die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden; allerdings übersieht der BF in der Rechtsrüge, dass er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin U.XXXX keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, hinsichtlich Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen erhoben hat, und sich weiters aus dem Stellenangebot nicht ergibt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle erwartet werden. Allein aus den vom BF aufgegriffenen Begrifflichkeiten "Sommer- & Winterdienst" und "einschlägige Berufserfahrung" lässt sich (ohne Einholung weiterführender Erkundigungen) weder der genaue Aufgabenbereich des/der neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters im Unternehmen der Dienstgeberin U.XXXX, noch die von diese/r/m Mitarbeiter/in erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen.
Die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Arbeitslose verpflichtet, Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092 mwN.) Der BF wäre daher gehalten gewesen, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bewerben, um dort die Rahmenbedingungen der ihm zugewiesenen Beschäftigung und die Eignungserfordernisse, wie Praxiserfahrung bzw. "einschlägige Berufserfahrung", zu erfragen (wiederum VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151).Die Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Arbeitslose verpflichtet, Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092 mwN.) Der BF wäre daher gehalten gewesen, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, der darin bestehen hätte müssen, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bewerben, um dort die Rahmenbedingungen der ihm zugewiesenen Beschäftigung und die Eignungserfordernisse, wie Praxiserfahrung bzw. "einschlägige Berufserfahrung", zu erfragen (wiederum VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0151).
Da er es verabsäumte, mit der potentiellen Dienstgeberin wegen eines Vorstellungsgesprächs in Kontakt zu treten, konnte schon deshalb die ihm zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kommen. Eine Aussage dazu, dass die Zuweisungstauglichkeit der dem BF zugewiesenen Beschäftigung rechtswidrig sei, lässt sich allein aus dem Stellenangebot, bzw. mangels näherer Informationen zu den diesbezüglich verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten nicht treffen.
3.4.3.2. Wenn sich der BF überdies auf ein positives Bewerbungsergebnis mit einer Einstellungszusage der Firma "SXXXX" ab XXXX beruft und er damit vermeint, nicht verpflichtet gewesen zu sein, sich bei der potentiellen Dienstgeberin Firma U.XXXX um die ihm zugewiesene Beschäftigung zu bemühen, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Weigerung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht erst dann vorliegt, wenn der Arbeitslose entgegen einer ihm gegenüber abgegebenen verbindlichen Einstellungszusage die Beschäftigung nicht aufnimmt; vielmehr wäre er verhalten gewesen, hinsichtlich der ihm von der belangten Behörde bei der Dienstgeberin Firma U.XXXX zugewiesenen Beschäftigung unverzüglich ein auf die Erlangung dieser Beschäftigung ausgerichtetes Verhalten zu entfalten (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0242).3.4.3.2. Wenn sich der BF überdies auf ein positives Bewerbungsergebnis mit einer Einstellungszusage der Firma "SXXXX" ab römisch 40 beruft und er damit vermeint, nicht verpflichtet gewesen zu sein, sich bei der potentiellen Dienstgeberin Firma U.XXXX um die ihm zugewiesene Beschäftigung zu bemühen, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Weigerung der Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht erst dann vorliegt, wenn der Arbeitslose entgegen einer ihm gegenüber abgegebenen verbindlichen Einstellungszusage die Beschäftigung nicht aufnimmt; vielmehr wäre er verhalten gewesen, hinsichtlich der ihm von der belangten Behörde bei der Dienstgeberin Firma U.XXXX zugewiesenen Beschäftigung unverzüglich ein auf die Erlangung dieser Beschäftigung ausgerichtetes Verhalten zu entfalten (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0242).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weiter hervorgekommen, dass der BF eine Einstellungszusage der Firma "SXXXX" für einen Arbeitsbeginn im XXXX hatte. Auf Grund des mit der Zeugin XXXX WXXXX geführten Bewerbungsgesprächs war ihm bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, dass er wegen des Arbeitsantrittes noch mit ihr in Kontakt zu treten hatte. Jedoch verabsäumte er eine Kontaktaufnahme mit dieser potentiellen Dienstgeberin, sodass auch hier keine Beschäftigung zustande kam.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weiter hervorgekommen, dass der BF eine Einstellungszusage der Firma "SXXXX" für einen Arbeitsbeginn im römisch 40 hatte. Auf Grund des mit der Zeugin römisch 40 WXXXX geführten Bewerbungsgesprächs war ihm bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, dass er wegen des Arbeitsantrittes noch mit ihr in Kontakt zu treten hatte. Jedoch verabsäumte er eine Kontaktaufnahme mit dieser potentiellen Dienstgeberin, sodass auch hier keine Beschäftigung zustande kam.
Dem Beschwerdevorbringen bzw. der Begründung des Vorlageantrages lässt sich nicht entnehmen, dass sich der BF um die ihm angebotene Stelle bei der Firma U.XXXX bemüht, oder sich sonst interessiert gezeigt hätte.
Um sich arbeitsbereit zu zeigen, hätte er sich aktiv um eine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin wegen des Dienstantrittes bemühen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es bereits, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.).
Im beschwerdegegenständlichen Fall gereicht ihm daher zum Vorwurf, sich bei der potentiellen Dienstgeberin U.XXXX überhaupt nicht beworben zu haben, sodass es schon deshalb an den Voraussetzungen für ein mögliches Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mangelt.
In Anbetracht seiner Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2016 begegnet es daher keinen Bedenken, dass letztere von der Zumutbarkeit der dem BF zugewiesenen Tätigkeit bei der Firma U.XXXX und seinen Angaben, sich bei dieser Dienstgeberin nicht beworben zu haben, davon ausging, dass dieser das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der angeführten Dienstgeberin vereitelt hatte.
3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.4.4. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue Stelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung XXXX bis laufend keine Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue Stelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung römisch 40 bis laufend keine Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf.
Dem BF kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu einer Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt daher kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Dem BF kann daher nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zu einer Beendigung seiner Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt daher kein berücksichtigungswürdiger Grund vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).
3.4.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Auslandsreise, ersatzlose Behebung, Frist, Kenntnis, Notstandshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2152480.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017