Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
ORF-G §1 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 2
Online-Kurzmeldungen auf der Nachrichten-Website des ORF haben den Zweck, überblicksmäßig über aktuelle Ereignisse zu berichten. Dabei wird regelmäßig eine knappe journalistische Sprache verwendet und das Geschehen in komprimierter Form dargestellt.
Die beschwerdeführende Partei beanstandet nicht die Verwendung des Verbs "schikanieren", sondern meint, dass der ORF verpflichtet gewesen wäre, auszuführen, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle.. Vor dem Hintergrund der Überblicksfunktion von Online-Kurzmeldungen, die als Formen einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung gem. § 4e Abs. 1 Z. 2 ORF-G einzustufen sind (vgl. S. 19 des angefochtenen Bescheides), ist eine derart vertiefte Darstellung bzw. inhaltliche Erklärung im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen bzw. im Rahmen der Überblicksberichterstattung gar nicht zulässig.Die beschwerdeführende Partei beanstandet nicht die Verwendung des Verbs "schikanieren", sondern meint, dass der ORF verpflichtet gewesen wäre, auszuführen, um welche Schikanen wem gegenüber es sich handle.. Vor dem Hintergrund der Überblicksfunktion von Online-Kurzmeldungen, die als Formen einer tagesaktuellen Überblicksberichterstattung gem. Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G einzustufen sind vergleiche S. 19 des angefochtenen Bescheides), ist eine derart vertiefte Darstellung bzw. inhaltliche Erklärung im vorliegenden Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht notwendig, um dem Objektivitätsgebot zu entsprechen bzw. im Rahmen der Überblicksberichterstattung gar nicht zulässig.
Schlagworte
Journalismus, Medien, Objektivität, ObjektivitätsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2117445.1.02Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017