Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
ORF-G §1 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Die journalistische Freiheit besteht darin, "ausschließlich aufgrund der nach bestem Wissen und Gewissen erhobenen Tatsachenlage zu handeln". Neben Art und Umfang der Recherche umfasst die journalistische Freiheit auch die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage; es handelt sich insofern um eine gebundene Freiheit, als der journalistische Mitarbeiter in ihrer Ausübung die Regeln des professionellen journalistischen Arbeitens zu beachten hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine kritische Berichterstattung bzw. der Rückgriff auf kritische Recherchequellen durchaus zulässig sind, ist nicht zu beanstanden.
Schlagworte
Journalismus, Medien, Meinungsfreiheit, ObjektivitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2117445.1.03Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017