Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
ORF-G §1 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren eigene Recherchen durchführen, das heiß "neue" Quellen heranziehen muss, um die Aussagen des ORF inhaltlich zu bewerten bzw. zu überprüfen, so liegt sie damit falsch: Die Regulierungsbehörde ist nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF den von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können müssen (vgl. den Maßstab des § 10 Abs. 5 ORF-G). Eine Überprüfung dahingehend, ob die (seriösen) Recherchequellen des ORF eine Meinung widerspiegeln, die auch in anderen, also von der belangten Behörde erstmals herangezogenen Quellen vertreten wird, ist nicht geboten.Wenn die beschwerdeführende Partei davon ausgeht, dass die belangte Behörde im Nachprüfungsverfahren eigene Recherchen durchführen, das heiß "neue" Quellen heranziehen muss, um die Aussagen des ORF inhaltlich zu bewerten bzw. zu überprüfen, so liegt sie damit falsch: Die Regulierungsbehörde ist nur verpflichtet, zu überprüfen, ob der ORF den von ihm gestalteten Bericht ausreichend recherchiert hat in dem Sinne, dass die darin getroffenen Aussagen sich aus den Recherchequellen ergeben können müssen vergleiche den Maßstab des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). Eine Überprüfung dahingehend, ob die (seriösen) Recherchequellen des ORF eine Meinung widerspiegeln, die auch in anderen, also von der belangten Behörde erstmals herangezogenen Quellen vertreten wird, ist nicht geboten.
Schlagworte
Journalismus, Medien, Nachprüfungsverfahren, Prüfungsumfang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2117445.1.01Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017