RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §24;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs. 1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 legcit normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 20.4.1898, 85/18/0283). Liegt der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO 1960 vor, darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 zurückgegriffen werden (Hinweis E 23.12.1994, 94/02/0353,0359).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020234.X03

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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