RS Bvwg 2017/7/4 W127 2111377-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

BAO §269 Abs1
BAO §50
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 50, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach Paragraph 269, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Absatz 4, Ziffer 2, B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Schlagworte

Anbringen, Unzuständigkeit, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2111377.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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