Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
BAO §269 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gemäß § 50 BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 50, BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach § 269 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Abs. 4 Z 2 B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Verwaltungsgerichte sind keine Abgabenbehörden. Zwar haben nach Paragraph 269, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Pflichten, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, diese Verpflichtungen und Befugnisse der Verwaltungsgerichte bestehen jedoch nur im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Sinne des Artikels 130 Absatz 4, Ziffer 2, B-VG und nicht darüber hinaus. Damit sind sie nicht verpflichtet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Schlagworte
Anbringen, Unzuständigkeit, WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2111377.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017