Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Norm
MOG WeinV 2008 §3 Abs8Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 wird angewandt als Ausgleich für die Belastung durch die Umsatzsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird (vgl. Artikel 296 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006).Die Pauschalregelung für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UStG 1994 wird angewandt als Ausgleich für die Belastung durch die Umsatzsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird vergleiche Artikel 296 Absatz eins, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt L 347 vom 11.12.2006).
Die von der beschwerdeführenden Partei gezahlte Umsatzsteuer gilt daher als pauschal abgegolten und ist demzufolge als "erstattungsfähige Mehrwertsteuer" im Sinne von § 3 Abs. 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, zu werten. Es handelt sich sohin um eine nicht förderbare Ausgabe im Sinne dieser Verordnung.Die von der beschwerdeführenden Partei gezahlte Umsatzsteuer gilt daher als pauschal abgegolten und ist demzufolge als "erstattungsfähige Mehrwertsteuer" im Sinne von Paragraph 3, Absatz 8, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, zu werten. Es handelt sich sohin um eine nicht förderbare Ausgabe im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Investitionsbeihilfe, Pauschalierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2101493.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017