RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es ist in der Regel nicht ausgeschlossen, dass ein von den (hiezu vernommenen) Zeugen unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet (Hinweis E 29.4.2003, 2003/02/0077), weswegen es nicht entscheidungswesentlich ist, dass ein Zeuge angeben könnte, der Besch hätte in seiner Anwesenheit keinen Alkohol konsumiert.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020231.X01

Im RIS seit

18.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten