RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57;
AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §61 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0148 B 30. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruchteil des, nicht nach § 57 AVG erlassenen angefochtenen Bescheides "Die Rechtsfolgen treten nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft ein" ist im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 59 Abs. 1 AVG an den Spruch von Bescheiden nur so zu verstehen, dass der Eintritt der Rechtsfolgen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen hat. Wird die im Schubhaftbescheid genannte Person - aus welchen Gründen auch immer - nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht in Schubhaft genommen, so darf dieser Schubhaftbescheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt werden. Der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides steht wegen geändertem Sachverhalt aber nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020173.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten