RS Vwgh 2004/1/30 2003/02/0234

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 23 Abs. 2 StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich - unabhängig von ihrer Länge - zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich. (Hier: Beim gegenständlichen KFZ, welches in einem Winkel von 90 Grad zum Fahrbahnrand abgestellt war, handelt es sich um einen "Smart".)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020234.X02

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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