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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
§ 23 Abs. 2 StVO 1960 enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich - unabhängig von ihrer Länge - zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich. (Hier: Beim gegenständlichen KFZ, welches in einem Winkel von 90 Grad zum Fahrbahnrand abgestellt war, handelt es sich um einen "Smart".)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020234.X02Im RIS seit
03.03.2004