RS Bvwg 2017/7/5 W214 2110855-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.07.2017

Norm

AVG 1950 §10 Abs4
B-VG Art.132 Abs1 Z1
GebAG §2 Abs2
GebAG §22 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß § 2 Abs. 2 GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs. 4 AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf - u.a. - Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf - u.a. - Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.

Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß § 22 Abs. 1 GebAG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.

Schlagworte

Begleitperson, Beschwerdelegimitation, Gebührenanspruch, Vollmacht,
Zeugengebühr, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2110855.1.01

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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