Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
AVG 1950 §10 Abs4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß § 2 Abs. 2 GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd § 10 Abs. 4 AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf - u.a. - Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.Aus formaler Sicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als genehmigte Begleitperson gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GebAG in seinen Gebührenansprüchen einem Zeugen gleichzuhalten ist. Aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht war die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf - u.a. - Entschädigung für Zeitversäumnis für ihn geltend zu machen, wobei sich aus der Entscheidung der belangten Behörde auch keine Hinweise auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer ergeben haben.
Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß § 22 Abs. 1 GebAG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.Der Gebührenbestimmungsbescheid mag zwar den Beschwerdeführer namentlich nicht anführen, doch ist im Sinne der eben genannten Vollmacht der Antragstellerin und der laut Zustellnachweis am 23.06.2015 erfolgten Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufgrund Verletzung in seinen subjektiven Rechten als Zeuge zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist.
Schlagworte
Begleitperson, Beschwerdelegimitation, Gebührenanspruch, Vollmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2110855.1.01Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017