Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2162081-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 08.06.2017, GZ. P959478/10-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2017 (2), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübungen vom 26.06.2017 bis 01.10.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 08.06.2017, GZ. P959478/10-MilKdo K/Kdo/ErgAbt/2017 (2), betreffend Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübungen vom 26.06.2017 bis 01.10.2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der milizübungspflichtige Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl Militärkommandos Kärnten (zugestellt am 16.02.2017) für eine Milizübung vom 26.06.2017 bis 01.07.2017, einberufen.
Mit Schreiben vom 27.04.2017 beantragte er die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der oben genannten Milizübungen. Als Begründung führte er an, dass er durch die Teilnahme an der Milizübung berufliche Nachteile erleiden würde.
Nach Gewährung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte.
"Ihr Antrag vom 27. 04. 2017 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 26. 01. 2017 bis 01. 07. 2017 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 1 Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 Z. 3 und 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seines Arbeitsvertrages übermittelt, eine Stellungnahme seines Arbeitgebers, aus der man die Konsequenzen im Falle seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf Grund der Teilnahme an der Milizübung beurteilen hätte können, aber nicht vorgelegt habeBegründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 3 und 26 Absatz eins, Ziffer 2, WehrG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seines Arbeitsvertrages übermittelt, eine Stellungnahme seines Arbeitgebers, aus der man die Konsequenzen im Falle seiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf Grund der Teilnahme an der Milizübung beurteilen hätte können, aber nicht vorgelegt habe
Es sei daher davon auszugehen, dass in der sich lediglich auf die eigene Aussage des Beschwerdeführer stützenden Vermutung, dass er Nachteile für seine weitere berufliche Zukunft befürchte, nicht den Tatbestand eines besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interesses entsprechend dem § 26 Abs.1 Zi. 2 WehrG verwirklichen könne.Es sei daher davon auszugehen, dass in der sich lediglich auf die eigene Aussage des Beschwerdeführer stützenden Vermutung, dass er Nachteile für seine weitere berufliche Zukunft befürchte, nicht den Tatbestand eines besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interesses entsprechend dem Paragraph 26, Absatz eins, Zi. 2 WehrG verwirklichen könne.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen seien nicht geltend gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 13.06.2017) erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 20.06.2017 fristgerecht Beschwerde, wobei allerdings die Beschwerde nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben war.
Mit hg. Schreiben vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieses vormaliges aufgefordert. Diesem Auftrag kam er Fax vom 30.06.2017, womit er unter anderem die mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde vorlegte, nach.Mit hg. Schreiben vom 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung dieses vormaliges aufgefordert. Diesem Auftrag kam er Fax vom 30.06.2017, womit er unter anderem die mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde vorlegte, nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Bemerkt wird, dass im Spruch des bekämpften Bescheides aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers die Dauer der Milizübung mit 26.01.2017 bis 01.07.2017 angegeben wird. Aus der Begründung des Bescheides und den vorgelegten Akten ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Milizübung vom 26.06.2017 bis 01.07.2017 angesetzt war.
2. Beweiswürdigung:
Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte von der unbestrittenen Aktenlage ausgegangen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 26 WehrG lautet:Paragraph 26, WehrG lautet:
"Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Milizübung, an der der Beschwerdeführer teilnehmen sollte am 01.10.2017 geändert hat. Angesichts des Umstandes, dass die Mängelbehebung (§ 13 Abs. 3 AVG) durch den Beschwerdeführer erst am 30.06.2017 erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der in Rede stehenden Milizübungen obsolet geworden ist. Auch durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer ist daher als klaglos gestellt zu betrachten.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Milizübung, an der der Beschwerdeführer teilnehmen sollte am 01.10.2017 geändert hat. Angesichts des Umstandes, dass die Mängelbehebung (Paragraph 13, Absatz 3, AVG) durch den Beschwerdeführer erst am 30.06.2017 erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der in Rede stehenden Milizübungen obsolet geworden ist. Auch durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer ist daher als klaglos gestellt zu betrachten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufschubantrag, Gegenstandslosigkeit, Milizübung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2162081.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017