Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BBG §1Spruch
W200 2142039-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.10.2016, PassNr. 4743143, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.10.2016, PassNr. 4743143, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen.
Das Sozialministeriumservice holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 19.10.2016 basierend auf einer Untersuchung am 06.10.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "(lfd. Nr. 1) Adulter Morbus Still, Positionsnr. 02.02.02, Grad der Behinderung 30 %", "(lfd. Nr. 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Positionsnr. 02.01.01, Grad der Behinderung 10 %" sowie "(lfd. Nr. 3) Zustand nach Strumektomie, Positionsnr. 09.01.01, Grad der Behinderung 10 %" festgestellt. Leiden 1 wird dem Gutachten zufolge durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens nicht weiter erhöht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.10.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zunächst hinsichtlich ihrer degenerativen Wirbelsäulenveränderung aus, dass Folgendes aus dem Entlassungsbrief eines zehntägigen stationären Aufenthaltes im KH Speising hervorgehe: Lumboglutealgie rechts, Bandscheibenschaden L3/4, Wurzelläsion L3, Osteochondrose L3/4, Spondylarthtose lumbal. Nicht erwähnt werde ein subchondrales Ödem der WK L3, L4, ebenso wenig die Therapie: bildwandlergezielte transforaminale epidurale Infiltration L4/5 und L5/S1 sowie 5 Tage später eine sacrale-epidurale Infiltration. In einem dem Gutachter vorliegenden, jedoch nicht zitierten, MRT-Befund werde eine massive aktivierte Osteochondrose mit deutlichem Knochenmarködem, eine rechtslaterale Bandscheibenherniation mit deutlicher Einengung des Neuroforamens und Kompression der Nervenwurzel L3 rechts beschrieben. Die Beschwerdeführerin hätte auch angegeben, immer Schmerzen in unterschiedlicher Intensität zu haben und – zwar nicht täglich, aber mehrmals wöchentlich – Analgetika einzunehmen und regelmäßige physikalische Therapie zu benötigen. Für diese schwerwiegenden Befunde sowie für ihre ständigen Beschwerden sei vom Gutachter ein Behinderungsgrad von 10 % angegeben worden. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sehe für einen Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung bereits 30-40% vor.
Überdies seien Blutbefunde gar nicht berücksichtigt worden, die regelmäßig eine Leucopenie resp. Granulopenie (Verminderung der weißen Blutkörperchen) zeigten. Die Angaben der Beschwerdeführerin über die daraus resultierenden rezidivierenden Infekte seien zwar unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" erwähnt, im Weiteren jedoch in keinem Punkt für die Berechnung berücksichtigt worden. Häufige Infekte würden auch immer wieder zu einer Verschlechterung der zugrundeliegenden Autoimmunerkrankung führen. Überdies fasste sie in ihrer Beschwerde die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte ihrer Anamnese zusammen.
Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie vom 30.03.2017 basierend auf einer Untersuchung am 02.02.2017 (unter Einbeziehung von bei der Untersuchung vorgelegten Befunden) ergab Folgendes:
"[ ] Sachverhalt:
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 25. 11. 2016, Abl. 28-29, wird eingewendet, dass das Wirbelsäulenleiden höher einzustufen sei. Ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus Speising einschließlich epiduraler Infiltrationen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, insbesondere massiver aktivierter Osteochondrose und Bandscheibenherniation mit Kompression der Nervenwurzeln L3 rechts, sei erforderlich gewesen. Sie habe immer Schmerzen und benötige regelmäßig Analgetika und physikalische Behandlungen.
Die nachgewiesene Leukopenie mit daraus resultierenden rezidivierenden Infekten mit Verschlechterung der zugrunde liegenden Autoimmunerkrankung sei nicht berücksichtigt worden.
Vorgeschichte:
seit 12/2009 Morbus Still, Cortisontherapieseit 12 aus 2009, Morbus Still, Cortisontherapie
04/2010 zerebrale Vasculitis mit Tremor und Sensibilitätsstörungen, 6 Zyklen Endoxan, danach Kineret seit 12/2010.04 aus 2010, zerebrale Vasculitis mit Tremor und Sensibilitätsstörungen, 6 Zyklen Endoxan, danach Kineret seit 12 aus 2010,.
2011 Vasculitis-Rezidiv, 5 Zyklen Endoxan, seither dreifachimmunsuppressive Therapie mit Cortison, Kineret und Mycophenolat
Zustand nach Schienbeindrehbruch rechts
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Befunde:
Abl. 26,27, Bericht orthopädisches Spital Speising vom 8. 7. 2015 (Bandscheibenschaden L3/L4 mit Radikulopathie, epidurale Infiltration L4/L5 und L5/S1 rechts, sakrale epidurale Infiltration bei therapierefraktäre Lumboischialgie rechts auf Basis degenerativer Veränderungen der LWS)
Abl. 24, 25, MRT der LWS vom 27. 6. 2015 (massive Osteochondrose mit deutlichem Knochenmarködem L4/L5, Bandscheibenherniation und Kompression der Nervenwurzel L3 rechts)
Abl. 20-23, Labor vom 8. 4. 2015-10. 2. 2016 (Leukopenie)
Abl. 19+ RS, Bericht Rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus vom 18. 7. 2016 (Diagnosenliste ident mit aktuellerem Befund vom 24. 11.2016, Leukopenie)
Nachgereichte Befunde:
MRT des Schädels vom 23. 11. 2012 (keine Veränderung zu 2011, vaskulär bedingte Glianarben im subcorticalen Marklager beidseits)
Bericht orthopädische Abteilung Krankenhaus Gersthof vom 25. 6. 2013 (periostale Raumforderung am proximalen Humerus rechts, Morbus Still, Zustand nach zerebraler Vasculitis 2010 und 2011, Stanzbiopsie)
Pedobarographische Untersuchung vom 20. 6. 2016
Podologische Zusammenfassung vom 20. 6. 2016
Röntgen BWS und LWS vom 9. 11. 2016 (linkskonvexe Skoliose mit Scheite) L3/L4, Osteochondrose und Spondyiarthrose untere LWS)
Knochendichtebestimmung vom 9. 11. 2016 (T-Score minimal: -1,9)
Bericht rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus vom 24. 11. 2016 (adulter Morbus Still mit sekundärer zerebraler Vasculitis und Polyneuropathie, Osteopenie, Alendronat 2012-2016. Bandscheiben-Prolaps L3/L4 mit Radikulopathie und Knochenmarksödem, CT-gezielte Infiltration 07/2015, Zustand nach Knochenbiopsien rechter Oberarm bei Periostitis, keine Malignität, Depressio, Labor: CRP normal, Leucozyten unauffällig)Bericht rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus vom 24. 11. 2016 (adulter Morbus Still mit sekundärer zerebraler Vasculitis und Polyneuropathie, Osteopenie, Alendronat 2012-2016. Bandscheiben-Prolaps L3/L4 mit Radikulopathie und Knochenmarksödem, CT-gezielte Infiltration 07 aus 2015,, Zustand nach Knochenbiopsien rechter Oberarm bei Periostitis, keine Malignität, Depressio, Labor: CRP normal, Leucozyten unauffällig)
MRT rechter Oberarm vom 13. 2. 2013 (aufgetriebene Korticalis, möglicherweise Zustand nach subperiostaler Einblutung)
Histologischer Befund vom 27. 6. 2013 (degenerative Veränderungen des Bindegewebes mit Verkalkungen)
Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 5.
Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Fachärztin für XXXX im Hanusch Krankenhaus, BUP seit 2012Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Fachärztin für römisch 40 im Hanusch Krankenhaus, BUP seit 2012
Medikamente: Aprednislon sechsmal pro Woche 5 mg, Kineret und Mycophenolat, Citalopram, Utrogestan, Rocaltrol, Thyrex, Combithyrex, bei Bedarf Deflamat, Norgesic, Arthrotec, Mexalen, Pantoprazol, Antibiophilus, Xanor, Rheumon Gel, Dolgit, GeloRevoice, Nasentropfen
Allergien: 0
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1130 Wien, Rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus, Facharzt für OrthopädieLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1130 Wien, Rheumatologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus, Facharzt für Orthopädie
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe eine Leukopenie und gehäuft Infekte, habe respiratorische Infekte und im Bereich des Gastrointestinaltrakts, meide Menschenansammlungen.
Schmerzen habe ich im Kreuz mit Ausstrahlung bis zum rechten Oberschenkel, demnächst ist wieder eine MRT -Untersuchung geplant.
Von Seiten des M.Still habe ich Schwellungen in Fingergelenken, allerdings nicht sehr behindernd.
Habe Beschwerden in den Füßen, Untersuchungen wurden durchgeführt, podologische Schuhe empfohlen."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 164 cm, Gewicht 58 kg, RR 150/80.
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gaenslen beidseits negativ. Keine Schwellungen der Fingergelenke, keine Achsenabweichungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kein Vorfußkompressionsschmerz, Füße und Zehen sind unauffällig, Rückfuß achsengerecht, Beinachsen physiologisch.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Asymmetrie der Taillenfalten, keine relevante skoliotische Fehlhaltung, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Druckschmerz rechts paralumbal untere LWS ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit: HWS: R 70/0/70, F 30/0/30
BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen bis 30°, Rückneigen 5°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:
1) Adulter Morbus Still 02.02.02 30%
Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen nachweisbar.
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei jedoch guter Beweglichkeit in allen Etagen, Bedarfsmedikation ausreichend, kein Hinweis für neurologisches Defizit.
3) Zustand nach Strumektomie 09.01.01 10%
Unterer Rahmensatz, da Folgeerscheinungen medikamentös behandelbar.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine negative Beeinflussung von führendem Leiden 1.
ad 3) Ist eine Veränderung zum Gutachten vom 19.10. 2016 objektivierbar?
Nein. Sämtliche befundmäßig dokumentierten Leiden und bei der Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen werden in der Einstufung berücksichtigt.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Angeführt wird, dass festgestellte Veränderungen im MRT nicht berücksichtigt worden seien, sie immer Schmerzen habe und regelmäßig Analgetika und physikalische Behandlungen benötige.
Dem wird entgegengehalten, dass Befunde der bildgebenden Diagnostik Hilfsbefunde darstellen, die zwar in die Beurteilung einfließen, maßgebend für die Einstufung des Wirbelsäulenleidens jedoch feststellbare Funktionsdefizite sind. Dabei konnte bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden, gute Beweglichkeit in allen Ebenen, kein Hartspann, keine wesentliche Achsenabweichung, unauffällige Gesamtmobilität.
Bedarfsmedikation ist ausreichend, auf höhergradige Schmerzzustände kann anhand der festgestellten Funktionalität nicht geschlossen werden.
Die Bedarfsmedikation und die regelmäßigen physikalischen Behandlungen sind in der gewählten Rechtsatzposition erfasst.
Weiters wird angeführt, dass die nachgewiesene Leukopenie mit daraus resultierenden rezidivierenden Infekten mit Verschlechterung der zugrunde liegenden Autoimmunerkrankung nicht berücksichtigt worden sei.
Dem wird entgegengehalten, dass maßgebend für die Einstufung von Leiden 1 die konsequente Behandlungserfordernis ist. Eine aktuelle Funktionsbehinderung durch die entzündliche Systemerkrankung ist nicht feststellbar.
Die vorübergehend auftretende Leukopenie bewirkt keinen Grad der Behinderung, da passagere Symptomatik ohne diesbezügliche maßgebliche Dauerfolgeschäden.
Bei der Untersuchung wird angegeben, dass podologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, da Beschwerden im Bereich der Füße bei Zustand nach Schienbeindrehbruch rechts vorlägen. Die eingehende orthopädische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf Fehlstellungen. Ein behinderungsrelevantes Leiden konnte nicht festgestellt werden.
Stellungnahme zu vorgelegten Befunden:
dokumentiert ist eine epidurale Infiltration vom 8. 7. 2015 auf Höhe L4/L5 und L5/S1 rechts bei therapierefraktärer Lumboischialgie rechts auf Basis degenerativer Veränderungen der LWS, wie in den Befunden der bildgebenden Diagnostik festgestellt.
Sämtliche Befunde führen zu keiner Änderung der Einstufung, da Funktionsdefizite maßgebend für die getroffene Einstufung sind.
Dokumentiert ist eine immer wieder auftretende Leukopenie, diese stellt eine passagere Symptomatik ohne diesbezügliche maßgebliche Dauerfolgeschäden dar.
Ad 4) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
In dem der Beschwerdeführerin zu dem Gutachten gewährten Parteiengehör gab diese keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gaenslen beidseits negativ. Keine Schwellungen der Fingergelenke, keine Achsenabweichungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kein Vorfußkompressionsschmerz, Füße und Zehen sind unauffällig, Rückfuß achsengerecht, Beinachsen physiologisch.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Asymmetrie der Taillenfalten, keine relevante skoliotische Fehlhaltung, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Druckschmerz rechts paralumbal untere LWS ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit: HWS: R 70/0/70, F 30/0/30
BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen bis 30°, Rückneigen 5°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegtem Lendenstützmieder, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Adulter Morbus Still Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen nachweisbar.
02.02.02
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden bei jedoch guter Beweglichkeit in allen Etagen, Bedarfsmedikation ausreichend, kein Hinweis für neurologisches Defizit.
02.01.01
10
3
Zustand nach Strumektomie Unterer Rahmensatz, da Folgeerscheinungen medikamentös behandelbar.
09.01.01
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 30%, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2016 basierend auf einer Untersuchung am 06.10.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin litt zu diesem Zeitpunkt an Adulter Morbus Still, die unter 02.02.02 eingestuft wurde, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die unter 02.01.01 eingestuft wurden, sowie an Zustand nach Stumektomie, der unter 09.01.01 eingestuft wurde.
Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Orthopädie ein, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin, FA für Unfallchirurgie, Orthopädie beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stellt fest, dass keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 19.10.2016 gegeben ist.
Das Leiden 1 stuft sie – gleichlautend dem vom SMS bestellten Gutachter – fachärztlich nachvollziehbar unter Pos.Nr. 02.02.02 – Adulter Morbus Still – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass unter laufender Therapie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen nachweisbar sind. Das Leiden 2 stuft sie – ebenfalls gleichlautend – unter Pos.Nr. 02.01.01 – degenerative Veränderungen der Wirbelsäule – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass rezidivierende Beschwerden bei jedoch guter Beweglichkeit in allen Etagen vorliegen, Bedarfsmedikation ausreichend ist und kein Hinweis für ein neurologisches Defizit vorliegt. Leiden 3 stuft sie – wiederum gleichlautend – unter Pos.Nr. 09.01.01 – Zustand nach Strumektomie – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes mit der Möglichkeit, Folgeerscheinungen medikamentös zu behandeln.
Dem Beschwerdevorbringen zu Leiden 1, wonach die nachgewiesene Leukopenie mit daraus resultierenden rezidivierenden Infekten mit Verschlechterung der zugrunde liegenden Autoimmunerkrankung nicht berücksichtigt worden sei, hält die Gutachterin nachvollziehbar entgegen, dass die konsequente Behandlungserfordernis maßgebend für die Einstufung von Leiden 1 ist. Eine aktuelle Funktionsbehinderung durch die entzündliche Systemerkrankung ist nicht feststellbar. Die vorübergehend auftretende Leukopenie bewirkt demnach keinen Grad der Behinderung, da passagere Symptomatik ohne diesbezügliche maßgebliche Dauerfolgeschäden vorliegt.
Dem Beschwerdevorbringen zu Leiden 2, wonach festgestellte Veränderungen im MRT nicht berücksichtigt worden seien, die Beschwerdeführerin immer Schmerzen habe und regelmäßig Analgetika und physikalische Behandlungen benötige, hält die Gutachterin nachvollziehbar entgegen, dass Befunde der bildgebenden Diagnostik Hilfsbefunde darstellen, die zwar in die Beurteilung einfließen, jedoch feststellbare Funktionsdefizite für die Einstufung des Wirbelsäulenleidens maßgebend sind. Demnach konnten bei der klinischen Untersuchung kein Hinweis für eine höhergradige Funktionseinschränkung, kein Hartspann sowie keine wesentliche Achsenabweichung festgestellt werden und liegt eine unauffällige Gesamtmobilität vor. Die Bedarfsmedikation ist ausreichend, auf höhergradige Schmerzzustände kann anhand der festgestellten Funktionalität nicht geschlossen werden. Die Bedarfsmedikation und die regelmäßigen physikalischen Behandlungen sind in der gewählten Richtsatzposition erfasst.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach podologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, da Beschwerden im Bereich der Füße bei Zustand nach Schienbeindrehbruch rechts vorlägen, hält die Gutachterin fest, dass die eingehende orthopädische Untersuchung keinen Hinweis auf Fehlstellungen ergeben hat und daher kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden konnte.
Zu sämtlichen in der Untersuchung vorgelegten Befunden hält die Gutachterin fest, dass diese zu keiner Änderung der Einstufung führen, da für die getroffene Einstufung Funktionsdefizite maßgebend sind. Abschließend hält sie fest, dass eine immer wieder auftretende Leukopenie dokumentiert ist, die eine passagere Symptomatik ohne diesbezügliche maßgebliche Dauerfolgeschäden darstellt.
Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine – das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die beschwerdeführende Partei hat im Parteiengehör keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abgegeben.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2142039.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017