RS Vfgh 2007/6/12 B2114/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
RAO §9

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durchVerhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegeneiner Äußerung zu einem Wiedereinsetzungsantrag der gegnerischenPartei in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht

Rechtssatz

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen. Der Verfassungsgerichtshof vermag in der inkriminierten Äußerung (Bezeichnung der Ausführungen des Beklagten als "nachgerade peinliches Lamento") keine unsachliche oder durch Art10 EMRK nicht mehr gedeckte beleidigende Äußerung zu erkennen. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die inkriminierte Äußerung - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang - nur den Unmut des Beschwerdeführers über den Versuch des Rechtsanwalts Dr S, den Irrtum der Rechtsanwältin Dr A E-R mit der Hitzewelle zu erklären, zum Ausdruck gebracht hat. Die Äußerung ist daher noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter den gegebenen Umständen - der Meinung, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2114.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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