Entscheidungsdatum
05.07.2017Norm
BBG §1 Abs2Spruch
W200 2130791-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.07.2016, PassNr. XXXX, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.07.2016, PassNr. römisch 40 , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 45, Absatz eins und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen.
Das Sozialministeriumservice holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 19.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 16.06.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "(lfd. Nr. 1) Koronare Herzkrankheit, Positionsnr. 05.05.02, Grad der Behinderung 40 %", "(lfd. Nr. 2) Anpassungsstörung, Positionsnr. 03.05.01, Grad der Behinderung 10 %" sowie "(lfd. Nr. 3) Arterielle Hypertonie, Positionsnr. 05.01.01, Grad der Behinderung 10 %" festgestellt. Leiden 1 wird dem Gutachten zufolge durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens nicht weiter erhöht. Es wurden keine funktionellen Behinderungen der HWS, BWS sowie LWS festgestellt. Zu den oberen Extremitäten wurde festgestellt, dass alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich sind, sowie der Kreuzgriff und Nackengriff beidseits möglich sind. Auch die unteren Extremitäten weisen demnach keine funktionellen Behinderungen auf, freies Stehen ist sicher möglich (rechts und links: Hüftgelenk: Beugung 120, R:50-0-50, Kniegelenk: 0-0-130, OSG:
frei beweglich, USG: frei beweglich; Varizen: keine; Fußpulse:
beidseits palabel, keine Ödeme; Fersenstand und Zehenstand:
beidseits möglich; Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig).
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.07.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um eine neuerliche Überprüfung des abgewiesenen Antrages. Überdies führte er aus, dass er mit dem Taxi zur Untersuchung gekommen sei. Da er zu Hause in das Taxi eingestiegen und vor Ort wieder ausgestiegen sei sowie in Begleitung gekommen sei, hätte er sein Rollmobil zu Hause gelassen. In Kopie angeschlossen waren eine Medikamentenliste vom 19.05.2016 sowie ein Schreiben (Rechnung) von "derhanusch" Orthopädietechnik vom 11.04.2016.
Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2017 basierend auf einer Untersuchung am 19.10.2016 ergab Folgendes:
"[ ] Anamnese
Siehe auch Vorgutachten
Zustand nach Vorderwandinfarkt mit Kammerflimmern und erfolgreicher Reanimation 03/2016, PTCA und 2 fach Stentimplantation in LAD, Zustand nach Pneumothorax und Pneumonie, arterielle Hypertonie, AnpassungsstörungZustand nach Vorderwandinfarkt mit Kammerflimmern und erfolgreicher Reanimation 03 aus 2016,, PTCA und 2 fach Stentimplantation in LAD, Zustand nach Pneumothorax und Pneumonie, arterielle Hypertonie, Anpassungsstörung
Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal
Größe: 180cm Gewicht: 82kg Blutdruck: 130/90
HNAP frei, keine Lippenzyanose,
Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: BD im TN, Leber 1 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resitenzen
UE: Besenreiser, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gangbild: unauffällig , Hilfsmittel: keine
Medikation:
Trittico, Sertralin, Seroquel, Anxiolit, Atorvastatin, Tritace, Concor, TASS, Efient, Nexium, Neurobion forte
Jetzige Beschwerden:
Die Arterien brennen wie Feuer, keiner findet etwas, viele Untersuchungen wurden gemacht. Vom Herzen her heute wieder Beschwerden, Ziehen wie Zahnschmerzen, in der Früh dadurch aufgewacht, wollte nicht aufstehen, vor dem Infarkt keinerlei Beschwerden. Die Befunde vom Herzen nach der Intervention waren in Ordnung.
Beantwortung der Fragen
Ad 1
1 Koronare Herzerkrankung 050502 40
Oberer Rahmensatz, da akuter Myokardinfarkt dokumentiert
2 Anpassungsstörung 030501 10
Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabilisiert
3 arterielle Hypertonie 050101 10
Ad 2
GdB: 40vH
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Ad 3
Es kommt zu keiner Veränderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten
Ad 4
Dauerzustand."
Das BVwG holte in weiterer Folge ein Ergänzungsgutachten derselben Sachverständigen vom 06.05.2017 ein, das Folgendes ergab:
"[ ] Sachlage
In dem am 19.10.2016 durchgeführte Gutachten wird ein GdB 40vH festgelegt wegen koronarer Herzerkrankung mit akutem Myokardinfarkt und Stentimplantation 03/2016, Anpassungsstörung sowie arterieller Hypertonie.In dem am 19.10.2016 durchgeführte Gutachten wird ein GdB 40vH festgelegt wegen koronarer Herzerkrankung mit akutem Myokardinfarkt und Stentimplantation 03 aus 2016,, Anpassungsstörung sowie arterieller Hypertonie.
Beantwortung der Fragen
Ad 1
Ist beim BF die Linksventrikelfunktion erhalten?
Abl 32/13-14:
Echocardiografiebefund vom 12.5.2016: hier wird ein normal großer linker Ventrikel mit unauffälligem regionalen Kontraktionsmuster und einer guten systolischen Linksventrikelfunktion beschrieben. Auch der sonstige Befund an den Herzklappen ist unauffällig.
Somit ist durch diesen Befund eine gute, erhaltene Linksventrikelfunktion dokumentiert.
Ad 2
Ist die Linksventrikelfunktion eingeschränkt?
Nein, durch den vorliegenden Echobefund ist dokumentiert, dass die Linksventrikelfunktion nicht eingeschränkt ist.
Ad 3
Ist die Belastbarkeit beim BF eingeschränkt?
Abl 32/15
Ergometriebefund vom 12.5.2016: hier werden vom BF 69% der vorgegebenen Belastbarkeit erreicht, wobei aus medizinischer Sicht schon 85 % eine gute Belastbarkeit bedeuten. Dabei zeigten sich im EKG keine belastungsinduzierten coronaren Insuffizienzzeichen ( BCI), der Blutdruck und die Herzfrequenz im Normbereich, das heißt es ist keine Ausbelastung erfolgt und folglich lässt der vorliegende Befund auf eine geringgradige Einschränkung der Belastbarkeit schließen, welche jedoch nicht auf die coronare Herzerkrankung zurückzuführen ist.
Anamnestisch gab der BF bei der hierortig durchgeführten Begutachtung keine typischen AP Beschwerden an.
Ad 4
Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Stentimplantation 050502 40
Wahl dieser Positionsnummer mit oberen Rahmensatz, da akuter Myokardinfarkt dokumentiert und die Linksventrikelfunktion erhalten ist."
Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten eine Stellungnahme ab und führte aus, dass er am 01.03.2016 derartige Schmerzen gehabt hätte, sodass er in das Kaiser Franz Josef Spital (KFJ) überwiesen worden sei. Von dort sei er wieder nach Hause entlassen worden. Die Schmerzen wären jedoch nicht weniger geworden. Am 03.03.2016 sei er in die Zahnambulanz der WGKK gegangen und sei umgefallen, woraufhin er wiederbelebt worden und ins Wilhelminenspital gebracht worden sei. Wieder nach Hause entlassen, hätte er erneut Schmerzen gehabt, woraufhin im Wilhelminenspital eine Lungenentzündung festgestellt worden sei. In weiterer Folge hätte er starkes Nasenbluten bekommen, woraufhin er im KFJ in der HNO-Abteilung behandelt worden sei. Daraufhin habe er sich zu einem Neurologen begeben. Dennoch ließe das Ziehen nicht nach und sei am 13.12.2016 eine Gastritis festgestellt worden. Sein Zustand habe sich nach wie vor nicht gebessert. Der Stellungnahme zum Parteiengehör angeschlossen waren ein Patientenbrief des KFJ vom 1.3.2016, ein Befundbericht vom 18.03.2016, Patientenbrief vom 18.03.2016, Befundbericht vom 23.03.2016, Patientenbrief vom 23.03.2016 – alle vom Wilhelminenspital, ein Patientenbrief des KFJ vom 19.04.2016, ein Histologischer Befund eines FA für Pathologie und Zytologie vom 13.12.2016, sowie ein neurologisch/psychiatrischer Konsiliar-Befund vom 17.05.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand normal.
HNAP frei, keine Lippenzyanose.
Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS.
Abdomen: BD im TN, Leber 1 QF unter dem RIBO, Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP.
Herz: Herztöne rein, rhythmisch, normfrequent, gut erhaltene Linksventrikelfunktion ohne Einschränkung bei abgelaufenem Myocardinfarkt.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stentimplantation Oberer Rahmensatz, da akuter Myokardinfarkt dokumentiert. Erhaltene Linksventrikelfunktion.
05.05.02
40
2
Anpassungsstörung Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabilisiert, bei erhaltener sozialer Integration.
03.05.01
10
3
Arterielle Hypertonie
05.01.01
10
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.06.2016 basierend auf einer Untersuchung am 16.06.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer litt zu diesem Zeitpunkt an einer koronaren Herzkrankheit, die unter 05.05.02 eingestuft wurde, an einer Anpassungsstörung, die unter 03.05.01 eingestuft wurde, sowie an arterieller Hypertonie, die unter 05.01.01 eingestuft wurde.
Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein Gutachten (samt Ergänzungsgutachten) einer Fachärztin für Innere Medizin ein, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte.
Die Fachärztin für Innere Medizin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Sie stellt fest, dass keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 19.06.2016 gegeben ist.
Das führende Leiden 1 stuft sie – gleichlautend dem vom SMS bestellten Gutachter – fachärztlich nachvollziehbar unter Pos.Nr. 05.05.02 – Koronare Herkrankheit – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des oberen Rahmensatzes damit, dass im Echocardiografiebefund vom 12.05.2016 ein normal großer Ventrikel mit unauffälligem regionalen Kontraktionsmuster und einer guten systolischen Linksventrikelfunktion beschrieben ist. Auch der sonstige Befund an den Herzklappen ist demnach unauffällig. Daher ist eine gute, erhaltene und somit uneingeschränkte Linksventrikelfunktion dokumentiert. Zur Frage, ob die Belastbarkeit beim BF eingeschränkt ist, gibt sie bezugnehmend auf den Ergometriebefund vom 12.05.2016 an, dass der Beschwerdeführer 69% der vorgegebenen Belastbarkeit erreicht, wobei aus medizinischer Sicht schon 85% eine gute Belastbarkeit bedeuten. Dabei zeigten sich im EKG keine belastungsreduzierten coronaren Insuffizienzzeichen (BCI), der Blutdruck und die Herzfrequenz sind im Normbereich. Aus dem vorliegenden Befund schließt die Gutachterin nachvollziehbar, dass eine geringgradige Einschränkung der Belastbarkeit vorliegt, die jedoch nicht auf die coronare Herzerkrankung zurückzuführen ist.
Das Leiden 2 stuft sie – ebenfalls gleichlautend – unter Pos.Nr. 03.05.01 – Anpassungsstörung – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass diese unter medikamentöser Therapie stabilisiert ist. Auch Leiden 3 stuft sie – wiederum gleichlautend – unter Pos.Nr. 05.01.01 – arterielle Hypertonie – ein.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder in seiner Beschwerde noch in der Stellungnahme zum Parteiengehör auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass eine höhere Einstufung des führenden Leidens 1 (Herzkrankheit) unter 05.05.03 laut Anlage der EVO jedenfalls der Notwendigkeit einer mäßig bis mittelgradigen Einschränkung der Linksventrikelfunktion bzw. bereits klinischer Zeichen einer Herzinsuffizienz sowie einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit bedarf, die bei dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör – in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten – nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör – in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten – nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2130791.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017