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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art90 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0352 E 31. März 2000 RS 1Stammrechtssatz
§ 5 Abs 2 letzter Satz StVO widerspräche dann dem Anklageprinzip, wenn diese Gesetzesstelle die Erzwingung eines Geständnisses der Begehung der strafbaren Handlung ermöglichte. Nicht diesem Grundsatz widerspricht es hingegen, den Probanden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes zu verpflichten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Entnahme verbrauchter Atemluft zu dulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020013.X01Im RIS seit
20.02.2004