RS Vwgh 2004/1/30 2004/02/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art90 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0352 E 31. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

§ 5 Abs 2 letzter Satz StVO widerspräche dann dem Anklageprinzip, wenn diese Gesetzesstelle die Erzwingung eines Geständnisses der Begehung der strafbaren Handlung ermöglichte. Nicht diesem Grundsatz widerspricht es hingegen, den Probanden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes zu verpflichten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Entnahme verbrauchter Atemluft zu dulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020013.X01

Im RIS seit

20.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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