RS Vwgh 2004/1/30 2004/02/0013

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Veröffentlicht am 30.01.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Auffassung des Besch, nach zwei von ihm ordnungsgemäß durchgeführten Blasversuchen sei er nicht (mehr) verpflichtet gewesen, der Aufforderung gemäß § 5 Abs. 4 StVO 1960 Folge zu leisten, trifft nicht zu, da dies doch zu dem mit dem Sinn des Gesetzes nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen würde, dass ein nicht funktionsfähiges Gerät die Feststellung der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers ausschließen würde.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020013.X03

Im RIS seit

20.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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